Deutschland – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen – Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI

95428-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen – Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI
OJ S 30/2025 12/02/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH Akademisches Lehrkrankenhaus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Rechtsform des Erwerbers: Organisation, die einen durch einen öffentlichen Auftraggeber subventionierten Auftrag vergibt
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI
Beschreibung: Für den Neubau des Hauses G ist das Klinikum Mutterhaus auf externe Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI angewiesen.
Kennung des Verfahrens: 02460ac4-8763-4fd5-a3ba-90580177a1d2
Interne Kennung: 502-3
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Feldstraße 16
Stadt: Trier
Postleitzahl: 54290
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung i.S.v § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GWB, § 37 Abs. 5 VgV
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI
Beschreibung: Die Trierer Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH (Klinikum Mutterhaus) ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung an zwei Standorten in der Stadt Trier, dem Standort „Mitte/Nord“ und dem Standort „Ehrang“. Als Familienkrankenhaus bietet es alle Leistungen rund um die Geburt, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene – bis hin zum alten Menschen an. Im Zuge der Flutkatastrophe im Juli 2021 wurde der Standort „Ehrang“ beschädigt und ist nicht mehr belegbar. Aus diesem Grund wurde der Standort „Mitte/Nord“ auf Erweiterungsmöglichkeiten untersucht. In Folge dessen wurde sich dafür entschieden, zur Nachverdichtung der Bebauung das dort belegene 3-geschossige Bauwerk der Erwachsenenpsychiatrie (Haus K) mit zwei Psychiatrieabteilungen und einer Tagesklinik aufzustocken. Für die Erweiterung des Hauses K wurden entsprechende Zuwendungen seitens des Zuwendungsgebers in Aussicht gestellt. Aufgrund der zu erwartenden Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid wäre das Klinikum Mutterhaus zur Anwendung des Vergaberechts angehalten. Zudem würde durch die gewährten Zuwendungsmittel eine öffentliche Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB begründet. Zur Realisierung der Aufstockung des Hauses K wurden mit Bekanntmachung vom 19.09.2022 (2022/S 184-520316) Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vergaberechtskonform ausgeschrieben. Der Zuschlag in dem vorgenannten Vergabeverfahren wurde an die sander.hofrichter architekten GmbH erteilt (vgl. Bekanntmachung vergebener Aufträge vom 07.03.2023 (2023/S 047-137197)). Neben den Erweiterungsmaßnahmen des Hauses K beabsichtigt das Klinikum Mutterhaus nunmehr auch die Erweiterung des Hauses G, das den Geschäftsbereich Personal, die Karl Borromäus Schule sowie die Verwaltung beherbergt. Das Haus G und Haus K liegen unmittelbar gegenüber und sind – auf dem Gelände des Klinikums Mutterhaus – durch einen Durchweg getrennt. Der Ersatzbau Haus G wird an das Bestandgebäude Haus K angebaut, sodass nach Fertigstellung dieser Maßnahmen Haus K und der Ersatzbau Haus G zu einem Gebäude verschmelzen. In der Wirkung, der Nutzung und betriebsorganisatorisch (Stationen sind übergreifend in K und G) wird faktisch ein Gebäude geschaffen, welches sich auf der rechten Seite an die übrigen Gebäude des Klinikums Mutterhaus, die Gebäude A bis F, H und N mit Brückenbauwerken anschließt. Zur Erweiterung des Hauses G ist das Klinikum Mutterhaus ebenfalls auf externe Architektenleistungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI angewiesen. Auch zur Erweiterung des Hauses G wurden durch das Klinikum Mutterhaus Zuwendungen beantragt, welche erwartungsgemäß gebilligt werden. Das Klinikum Mutterhaus geht insoweit davon aus, dass es auch dahingehend über die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sein wird. Zudem geht das Klinikum Mutterhaus auch insoweit von einer öffentlichen Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB aus. Der Zuwendungsbescheid liegt dem Klinikum Mutterhaus noch nicht vor. Im Zuge der Erstellung der für den Antrag der Zuwendung betreffend das Haus G erforderlichen Unterlagen hat das Klinikum Mutterhaus festgestellt, dass das Haus K und das Haus G systematisch nach geänderter Zielplanung als „ein Gebäude“ zu werten sind. Die Belastbarkeit des Bestandtragsystems des Hauses K ist statisch eingeschränkt. Dies erfordert erhebliche Gewichtseinsparungen, sodass der Ausbau des Hauses K auf zwei Geschossen in Leichtbauweise begrenzt ist. Aufgrund dieser statischen Einschränkung könnte eine Errichtung der erforderlichen Technikzentrale nur unter erschwerten Bedingungen auf den Aufzugtürmen des Hauses erfolgen. Zudem würde eine derartige Errichtung der Technikzentrale aufgrund der technischen Besonderheiten auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Die erforderliche Technikzentrale soll daher – aufgrund der räumlichen Nähe – auf dem Haus G erfolgen. Dieser Umstand ergab sich für das Klinikum Mutterhaus erst im Rahmen der laufenden Planungsleistungen betreffend das Haus K und der weiteren Planungen zur Erstellung des Hauses G anlässlich der Zielplanung. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Architekten sander.hofrichter architekten GmbH war dies dem Klinikum Mutterhaus – mangels entsprechender Reife der Planungsleistungen betreffend das Haus G – daher noch nicht bekannt. Zu beachten ist, das im Betriebskonzept die Nutzeinheiten nicht abgegrenzt in den einzelnen Gebäudeteilen verortet sind. Die Nutzeinheiten sind gebäudeübergreifend, etagenweise vorgesehen. Da eine Nutzeinheit zwingend in einer Einheit zu Planen und zu versorgen ist (gebäudeübergreifend), ist hier eine Trennung der Planungsleistung innerhalb einer Nutzeinheit nicht möglich. Es soll eine neue, gemeinsame Technikzentrale für Haus G und Haus K realisiert werden. Folglich sind die technischen Installationen als ein nicht trennbares Installationssystem zu planen. Neben der gemeinsamen Haustechnik ist im Rahmen der gemeinsamen Prozessentwicklung für die Häuser K und G auch ein gemeinsames Verkehrs- und Entfluchtungskonzept, eine gemeinsame Ver- und Entsorgung sowie eine gemeinsame Erschließung notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Klinikums Mutterhaus notwendig, dass die betreffend die Erweiterung des Hauses G erforderlichen Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI auch von der sander.hofrichter architekten GmbH erbracht werden.
Interne Kennung: 502-3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Feldstraße 16
Stadt: Trier
Postleitzahl: 54290
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 03/03/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/06/2029
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Zusätzliche Informationen: Verlängerung - Maximale Anzahl: 12 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs.1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Die sander.hofrichter architekten GmbH wurde mit Architektenleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI der Leistungsphasen 1 bis 9 i.S.d. Anlage 10 zu § 34 HOAI in Bezug auf die geplante Aufstockung des Hauses K beauftragt. Die sander.hofrichter architekten GmbH hat im Zuge ihrer Leistungserbringung insbesondere die Verkehrs- und Entfluchtungswege sowie die Haustechnik und die Ver- und Entsorgungswege konzipiert und sich mit den Erfordernissen auf dem Gelände des Klinikums Mutterhaus vertraut gemacht. Im Zuge dieser Planungsleistungen erlangte das Unternehmen umfassende Kenntnis von den internen Abläufen und Erfordernissen auf dem Gelände des Klinikums Mutterhaus. Die Erweiterung des Hauses G und die Aufstockung des Hauses K stehen aufgrund ihrer unmittelbaren örtlichen Nähe in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis. Im Zuge der Erstellung der für den Antrag der Zuwendung erforderlichen Unterlagen hat das Klinikum festgestellt, dass das Haus K und das Haus G nach geänderter Zielplanung systematisch als „ein Gebäude“ zu werten sind. Die Gebäude sind aneinandergebaut. Es entsteht ein Gebäude welches mit Haus N über Gänge und Brücken verbunden ist. Das Betriebskonzept sowie die Nutzereinheiten sind gebäudeübergreifend. Nach Fertigstellung sind beide Gebäude zu einem Gebäude verschmolzen. Insofern ist neben der gemeinsamen Prozessentwicklung für die Häuser K und G, eine gemeinsame Haustechnik, ein gemeinsames Verkehrs- und Entfluchtungskonzept, eine gemeinsame Ver- und Entsorgung sowie eine gemeinsame Erschließung erforderlich. Eine Planung des Hauses G ist also nur gemeinsam mit Haus K möglich. Dementsprechend ist auch erforderlich, dass das mit der Planung von Haus G betraute Architekturunternehmen über fundierte Vorkenntnisse aus der Planung des Hauses K verfügt. Diese fundierten Vorkenntnisse sind allein bei der sander.hofrichter architekten GmbH vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die sander.hofrichter architekten GmbH bei der Erstellung der Pläne und Zeichnungen ein ggf. nicht dokumentiertes Projektwissen erlangt hat, dass durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen zur Ermöglichung einer abgestimmten Planung des Hauses G auch nicht ausgeglichen werden könnte, da die seitens der sander.hofrichter architekten GmbH erlangte Expertise, wohl nicht vollumfänglich in den Planungsunterlagen Niederschlag gefunden haben wird. Oberstes Ziel des Klinikum Mutterhaus ist – wie bereits im Handelsregister als Gegenstand des Unternehmens definiert – die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen. Das Klinikum Mutterhaus ist zur Aufrechterhaltung des Klinikalltags zum Wohle der Patienten verpflichtet. Das Klinikum Mutterhaus hat sicherzustellen, dass die Erweiterungsmaßnahmen des Hauses K und des Hauses G nicht zu einer Beeinträchtigung des Klinikalltags führen. Insofern muss die Planung der Aufstockung des Hauses G aus technischer Sicht so konzipiert und organisiert werden, dass die Krankenhausversorgung auch in Zukunft fehlerfrei und lückenlos gewährleistet ist und das Patientenwohl und damit die Rechtsgüter Leib und Leben nicht aufgrund technischer Hindernisse gefährdet werden. Betreffend die Planung der Aufstockung des Hauses G erfordert dies eine Berücksichtigung und Fortführung des Planungskonzepts von Haus K. Insbesondere müssen die Verkehrs- und Entfluchtungswege sowie die zu planenden Ver- und Entsorgungswege so organisiert werden, dass der Klinikalltag uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gebäude in allen Ebenen zusammengebaut sind und damit keine Trennung entsteht. Für den Fall, dass ein anderes Unternehmen mit der Erbringung der entsprechenden Architektenleistungen betreffend Haus G beauftragt werden würde, dürfte eine erforderliche einheitliche Planung und damit eine Minimierung von Risikopotentialen nicht gewährleistet sein. Die sander.hofrichter architekten GmbH kann aufgrund ihrer Vorkenntnisse und Planungsleistungen in Bezug auf das Haus K bei der Planung von Haus G technische Herausforderungen und Probleme besser einschätzen und mögliche Lösungen schneller und präziser erbringen. Dadurch ist es der sander.hofrichter architekten GmbH möglich, Fehler und Sicherheitsrisiken von vornherein in der Planung auszuschließen. Wenn unterschiedliche Unternehmen die Häuser G und K planen, die im Endergebnis zu einem Gebäude werden, erscheint es wahrscheinlich, dass die konzeptuelle Abstimmung der Häuser aufeinander nicht in dem Maße sichergestellt werden kann, wie bei der Planung aus einer Hand. Zudem ist die Erbringung einer derartigen Koordinationsleistung bzw. Abstimmung hinsichtlich des Hauses G nicht von der bisherigen Beauftragung umfasst. All dies birgt das Risiko des Entstehens von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und höherem Koordinierungs- und Schnittstellenaufwand und würde jedenfalls einen gesteigerten Personalaufwand auf Seiten des Klinikums Mutterhaus und könnte sogar eine Anpassung des Klinikalltags bedingen. Insbesondere in der angespannten Personallage im Klinikbereich dürfte dies schwer zu leisten sein. Zudem wäre denkbar, dass durch die auftretenden Probleme auch das Patientenwohl gefährdet sein könnte. Daher ist es anderen Unternehmen aufgrund des erforderlichen Koordinationsaufwands und damit technischer Hindernisse nahezu unmöglich ist, die Architektenleistungen in einer Weise zu erbringen, die die gesteigerten Anforderungen an die Interoperabilität zu Haus K erfüllt. Ferner muss im Hinblick auf die Wahl der Verfahrensart berücksichtigt werden, dass das Klinikum Mutterhaus zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen verpflichtet ist. Somit ist lediglich die sander.hofrichter architekten GmbH in der Lage, die geforderten Architektenleistungen zu erbringen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV ist somit gegeben.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: sander.hofrichter architekten GmbH Gesellschaft für Architektur und Generalplanung
Angebot:
Kennung des Angebots: 01
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Vertrag-01
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH Akademisches Lehrkrankenhaus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Registrierungsnummer: DE149879596
Postanschrift: Feldstraße 16
Stadt: Trier
Postleitzahl: 54290
Land, Gliederung (NUTS): Trier, Kreisfreie Stadt (DEB21)
Land: Deutschland
Telefon: +49 651 9470
Internetadresse: https://www.mutterhaus.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: sander.hofrichter architekten GmbH Gesellschaft für Architektur und Generalplanung
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: DE290970724
Postanschrift: Wredestraße 35
Stadt: Ludwigshafen am Rhein
Postleitzahl: 67059
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt (DEB34)
Land: Deutschland
E-Mail: info@a-sh.de
Telefon: 000
Internetadresse: www.a-sh.de
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Registrierungsnummer: DE355604198
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Stadt: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land, Gliederung (NUTS): Mainz, Kreisfreie Stadt (DEB35)
Land: Deutschland
Telefon: +496131 162234
Fax: +496131 162113
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: b6d4c23f-6a89-4631-a765-1fe9aad8f99b - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 10/02/2025 00:00:00 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 95428-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 30/2025
Datum der Veröffentlichung: 12/02/2025

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