Verwertung von Grünabfällen für die Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied AöR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2631/803482
Fax: +49 2631/80393482
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-neuwied.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Grünabfällen für die Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied AöR
Transport und Verwertung von Grünabfall für die Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied AöR ab dem 01.01.2024 in
2 Losen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung:
Los 1: Transport und Verwertung von Grünabfall von den Umladestationen;
Los 2: Beräumung, Transport und Verwertung von Grünabfall von den Astsammelplätzen.
Transport und Verwertung von Grünabfall von den Umladestationen
Die Grünabfälle an den Umladestationen des Auftraggebers in Linkenbach, Neuwied und Linz zu übernehmen.
Die Durchführung der Verwertungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Transport und Verwertung von ca. 3.500 bis 5.500 Mg/a an Grünabfällen aus der Anlieferung an den
Umladestationen des Landkreises Neuwied in Linkenbach, Neuwied und Linz, Übernahme an den
Umladestationen, die Durchführung der Verwertungsleistung ist örtlich nicht beschränkt
Beräumung, Transport und Verwertung von Grünabfall von den Astsammelplätzen
Die Grünabfälle sind an den Astsammelplätzen im Kreisgebiet des Landkreises Neuwied zu übernehmen.
Die Durchführung der Verwertungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Beräumung, Transport und Verwertung von ca. 3.500 bis 6.000 Mg/a an Grünabfällen von den
Astsammelplätzen im Kreisgebiet des Landkreises Neuwied, die Durchführung der Verwertungsleistung ist
örtlich nicht beschränkt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Kobern-Gondorf
NUTS-Code: DEB17 Mayen-Koblenz
Postleitzahl: 56330
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beräumung, Transport und Verwertung von Grünabfall von den Astsammelplätzen
Ort: Anhausen
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56584
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen. Aus
formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 1 EUR eingetragen.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131/162234
Fax: +49 6131/162113
Für die Einleitung eines Nachprüfungsantrags sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten, die u. a.
Rügeobliegenheiten und Fristen betreffen: § 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 (Informations- und Wartepflicht) verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.