Beschreibung: Der Auftraggeber wendet das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an. Weitere
                                                               besondere Vertragsbedingungen: Weitere besondere Vertragsbedingungen: 10.1 Nachträge
                                                               Alle Nachtragsforderungen sind vom Auftragnehmer zu belegen (Anspruchsgrundlage und
                                                               technische Begründung). Sie müssen nach Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie der Baustellengemein-
                                                               und allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt werden. Die jeweiligen
                                                               Zeitansätze sind auszuweisen. Lieferung und Nachunternehmerleistungen sind durch Vorlage
                                                               der Rechnung nachzuweisen. Nachtragsforderungen ab 1.000 € (brutto) sind an die Vergabestelle
                                                               der WVE GmbH Kaiserslautern, Blechhammerweg 50, 67659 Kaiserslautern zu senden. Die
                                                               Vergabestelle leitet die Nachträge zur Prüfung an die entsprechenden Auftraggeber
                                                               weiter. 10.2 Illegale Beschäftigte Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung
                                                               sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeiten und illegaler Beschäftigung
                                                               zu beachten. Für die Durchführung des Vorhabens wird der Auftragnehmer verpflichtet
                                                               keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen. 10.3 Die Rückgabe
                                                               der Mängelbürgschaft richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass
                                                               eine Rückgabe erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche-
                                                               und rechte erfolgt. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bleibt unberührt. 10.4 Der Auftragnehmer
                                                               hat umgehend nach Auftragsvergabe und vor Baubeginn einen detaillierten, verbindlichen
                                                               Terminplan (Bauzeitenplan) vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist bei Bedarf fortzuschreiben
                                                               und dem AG und der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen. 10.5 Bautagesberichte (§ 4
                                                               VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem
                                                               Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für
                                                               die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte
                                                               müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages
                                                               von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der
                                                               auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte,
                                                               Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen (Lieferscheine) und Großgeräten, Art, Umfang und
                                                               Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
                                                               (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen
                                                               nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung,
                                                               Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der
                                                               Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. 10.6 Baumaterialien
                                                               Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 19.11.1997
                                                               (FM-B 1010-452, 4521) ist die Verwendung von Baustoffen mit teilhalogenierten Fluorchlor-Kohlenwasserstoffen
                                                               (HFCKW) bei vom Land gemäß § 23 und 4 LHO geförderten Bauvorhaben verboten. Stoffe
                                                               oder Zubereitungen, die CKW, FCKW, Aromaten, Asbest, Biozide, Flugasche, Chlorparaffine,
                                                               krebserzeugende oder sonstige nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige
                                                               Schadstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis
                                                               ist vorzulegen (Sicherheitsdatenblatt). Bei der Verwendung von Holz sind einheimische
                                                               Hölzer mit FSC-Zertifikat zu bevorzugen. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist
                                                               zur Ressourcenschonung zu vermeiden. 10.7 Der Auftragnehmer sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft
                                                               oder Subunternehmen haben die Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen gem. Artikel
                                                               5k Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/576 vom 08. April 2022 vorzulegen 10.8 Der Auftragnehmer
                                                               sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben den Nachweis einer
                                                               Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu führen. 10.9 Der Auftraggeber wendet
                                                               das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an. Der Auftragnehmer sowie alle
                                                               Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben die Mustererklärungen 1 und
                                                               3 zum LTTG Rheinland-Pfalz vorzulegen