Beschreibung: Der Auftraggeber wendet das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an. Weitere
besondere Vertragsbedingungen: Weitere besondere Vertragsbedingungen: 10.1 Nachträge
Alle Nachtragsforderungen sind vom Auftragnehmer zu belegen (Anspruchsgrundlage und
technische Begründung). Sie müssen nach Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie der Baustellengemein-
und allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn aufgeschlüsselt werden. Die jeweiligen
Zeitansätze sind auszuweisen. Lieferung und Nachunternehmerleistungen sind durch Vorlage
der Rechnung nachzuweisen. Nachtragsforderungen ab 1.000 € (brutto) sind an die Vergabestelle
der WVE GmbH Kaiserslautern, Blechhammerweg 50, 67659 Kaiserslautern zu senden. Die
Vergabestelle leitet die Nachträge zur Prüfung an die entsprechenden Auftraggeber
weiter. 10.2 Illegale Beschäftigte Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung
sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeiten und illegaler Beschäftigung
zu beachten. Für die Durchführung des Vorhabens wird der Auftragnehmer verpflichtet
keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen. 10.3 Die Rückgabe
der Mängelbürgschaft richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass
eine Rückgabe erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche-
und rechte erfolgt. § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bleibt unberührt. 10.4 Der Auftragnehmer
hat umgehend nach Auftragsvergabe und vor Baubeginn einen detaillierten, verbindlichen
Terminplan (Bauzeitenplan) vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist bei Bedarf fortzuschreiben
und dem AG und der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen. 10.5 Bautagesberichte (§ 4
VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem
Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für
die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte
müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages
von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der
auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte,
Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen (Lieferscheine) und Großgeräten, Art, Umfang und
Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen
nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der
Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. 10.6 Baumaterialien
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 19.11.1997
(FM-B 1010-452, 4521) ist die Verwendung von Baustoffen mit teilhalogenierten Fluorchlor-Kohlenwasserstoffen
(HFCKW) bei vom Land gemäß § 23 und 4 LHO geförderten Bauvorhaben verboten. Stoffe
oder Zubereitungen, die CKW, FCKW, Aromaten, Asbest, Biozide, Flugasche, Chlorparaffine,
krebserzeugende oder sonstige nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige
Schadstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis
ist vorzulegen (Sicherheitsdatenblatt). Bei der Verwendung von Holz sind einheimische
Hölzer mit FSC-Zertifikat zu bevorzugen. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist
zur Ressourcenschonung zu vermeiden. 10.7 Der Auftragnehmer sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft
oder Subunternehmen haben die Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen gem. Artikel
5k Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/576 vom 08. April 2022 vorzulegen 10.8 Der Auftragnehmer
sowie alle Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben den Nachweis einer
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu führen. 10.9 Der Auftraggeber wendet
das Landestariftreuegesetz (LTTG) Rheinland-Pfalz an. Der Auftragnehmer sowie alle
Firmen in Bietergemeinschaft oder Subunternehmen haben die Mustererklärungen 1 und
3 zum LTTG Rheinland-Pfalz vorzulegen