Beschreibung: Folgende Erklärungen müssen in der nachfolgenden Reihenfolge geordnet mit dem Teilnahmeantrag
                                                               abgegeben werden: (Fehlen im Teilnahmeantrag vom Auftraggeber geforderte Nachweise
                                                               oder Erklärungen, kann der Auftraggeber diese in einer von ihm gesetzten Frist nachverlangen.
                                                               Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, wird der
                                                               Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, behält sich
                                                               der Auftraggeber vor, die Bestätigung der zuständigen Stelle nachzufordern.): 1) Firmenprofil
                                                               des Bewerbers (Angabe der wichtigsten Eckdaten wie z. B., Mitarbeiteranzahl, Standorte,
                                                               Unternehmensstruktur, etc. als formlose Erklärung in Textform), 2) Auszug bzw. Nachweis
                                                               über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister, oder eine gleichwertige Urkunde
                                                               oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes
                                                               des Bewerbers (bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht älter als 3 Monate), 3) Nachweis
                                                               über Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, o.ä. 4) Eigenerklärung, dass die
                                                               Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
                                                               verletzt wird bzw. wurde, vgl. § 123 Abs. 4 GWB, 5) Eigenerklärung, dass keine unzutreffenden
                                                               Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung)
                                                               abgegeben wird oder diese Auskünfte unberechtigt erteilt werden, vgl. § 124 Abs. 1
                                                               Nr. 8 GWB, 6) Eigenerklärung, dass keine nachweislich begangene schwere Verfehlung
                                                               vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder einer Person, die für das
                                                               Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird, vgl. § 124 Abs. 1 Nr.
                                                               3 GWB. Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für
                                                               die Führung der Geschäfte verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts-
                                                               oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen
                                                               für das Unternehmen handelnden Person vorliegt, vgl. § 123 Abs. 3 GWB. 7) Eigenerklärung,
                                                               über einen Verhaltensstandard, der im Unternehmen kommuniziert ist und relevante Geschäftsprozesse
                                                               danach ausgerichtet sind. Ziel des Verhaltensstandards ist die Gewährleistung integren
                                                               Geschäftsverhaltens im Sinne einer präventiven Antikorruptionsmaßnahme. 8) a) Eigenerklärung
                                                               zur verbindlichen Anerkennung des Landestariftreuegesetzes (LTTG) Rheinland-Pfalz
                                                               zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
                                                               vom 1.12.2010 (GVBl.2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13.12.2010). 8) b) Eigenerklärung
                                                               folgenden Inhalts: "Hiermit erklären wir, dass wir unseren Mitarbeitern den im o.
                                                               a. LTTG-Gesetz geforderten Mindestlohn zahlen und den Auftraggeber wegen eventueller
                                                               Ansprüche freistellen. Diese Verpflichtung übernehmen wir auch für Unternehmen, die
                                                               wir mit der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber beauftragen."
                                                               9) Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern
                                                               unterzeichnete Erklärung abzugeben. — in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
                                                               im Auftragsfall erklärt wird, — in der alle Mitglieder aufgeführt sind und ein bevollmächtigter
                                                               Vertreter bezeichnet wird, — dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber
                                                               dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und insbesondere zur Abgabe des Teilnahmeantrags,
                                                               zur Angebotsabgabe sowie zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages bevollmächtigt
                                                               ist, — dass alle Mitglieder sich als Gesamtschuldner verpflichten und als solche haften,
                                                               auch über die Auflösung der Bieter bzw. Arbeitsgemeinschaft hinaus. Ansonsten wird
                                                               die Bewerbergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.