Beschreibung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in
die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht
präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte
Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ (gem. VHB Formblatt 124) vorzulegen. Bei Einsatz
von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese
abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer,
unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere
Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen
durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger
Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind,
ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 1. Erklärung zur Eintragung
in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes. 2. Erklärung, dass nachweislich
keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt, z. B.: wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot
(§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb
der letzten 2 Jahre gegen mich/uns oder Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen Mitgliedschaft
in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),Geldwäsche (261 StGB), Bestechung (§
334StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB),Unterschlagung (§
246 StGB), Erpressung(§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264StGB),
Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung
technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren
(§ 283ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung
(§ 319 StGB), Gewässer-und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang
mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten
oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. 3. Erklärung, dass das
Unternehmen in den letzten 2 Jahren nicht: a) gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i. V.
m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, § 404 Abs.
1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b
oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt wurde oder b) gem.
§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von
wenigstens 2 500 EUR belegt wurde. c) aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften,
der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen odereiner
Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden bin/sind. 4. Erklärung, zum Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen und Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. §§ 123-125 GWB i. V.
m. § 6e EU VOB/A. (Formblätter s. Vergabeunterlagen).