Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu
überprüfen: - Angaben zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes,
Nachweis durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle
(für die zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach Anlage A der HwO) bzw. bei der Industrie-
und Handelskammer. - Angabe, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit
als Bewerber in Frage stellt z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges
Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), Verstoß gegen
§ 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB, rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen
den Bewerber oder dessen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung
der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
oder wegen der Bereitstellung. Oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet
werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB),
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen
(§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233
StGB), Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung
(§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB),
Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB),
Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB),
Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und
Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch
in Verbindung mit § 335a StGB die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Einer Verurteilung oder der
Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung
oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten
gleich. - Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Diese vorgenannten
Angaben und Nachweise zur Eignung sind zunächst in Form einer Eigenerklärung gem.
Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) möglich. Das Formblatt 124 ist den Vergabeunterlagen
beigefügt. Ebenso zugelassen ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
(EEE) als vorläufiger Nachweis. Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen,
sind vom Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen
vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl und wurden die Unterlagen und Nachweise
nicht oder nicht vollständig mit dem Angebot vorgelegt, so sind diese innerhalb von
6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierung
erworben wurden, sind zugelassen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen
des Herkunftslandes vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst
sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.