Korruption: § 123 GWB–Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche AG schließen ein Unternehmen
zu jedem Zeitpunkt des VgV von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt o. gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs
(StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland), 2. § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) o. wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden o.
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,
3. § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder
gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5.
§ 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
EU o. gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. §
108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und
334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit §
335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) o. 10. den §§ 232 und 233 des
StGB (Menschenhandel) o. § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels). (2) Einer
Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine
Verurteilung o. die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person
ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
o. die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen aus, wenn: 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen
ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurde o. 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise
die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (5) Von einem
Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des
öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann
abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten
ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
§ 124 GWB – Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des VgV von der Teilnahme an einem VgV ausschließen, wenn: 1.das Unternehmen
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-
oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2.das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren o. ein vergleichbares
Verfahren beantragt o. eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation
befindet o. seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität
des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass
das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt
bei der Durchführung des VgV besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des VgV
beeinträchtigen könnte u. der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des VgV einbezogen war, u. diese Wettbewerbsverzerrung
nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das
Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
Auftrags o. Konzessionsvertrags erheblich o. fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und
dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz o. zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe o. Eignungskriterien
eine schwerwiegende Täuschung begangen o. Auskünfte zurückgehalten hat o. nicht in
der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, o. 9. das Unternehmen a)ersucht
hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise
zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die
es unzulässige Vorteile beim VgV erlangen könnte, o. c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, d. die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, o. versucht hat solche Informationen
zu übermitteln. (s. Vergabeunterlagen)