Beschreibung: Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu
überprüfen: - Angaben zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes,
Nachweis durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle
(für die zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach Anlage A der HwO) bzw. bei der Industrie-
und Handelskammer. - Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft - Angabe,
dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot
(§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), Verstoß gegen § 81 Absatz
1 Nummer 1 GWB, rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen den Bewerber
oder dessen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung
oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen Terrorismusfinanzierung
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung. Oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz
oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach §
89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung
von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer
Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
(§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232, 233 StGB), Förderung des Menschenhandels (§
233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253
StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren
(§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung
(§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter
Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung
(§ 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB die mit Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Einer
Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften
stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren
Vorschriften anderer Staaten gleich. Diese vorgenannten Angaben und Nachweise zur
Eignung sind zunächst in Form einer Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen
zur Eignung) möglich. Das Formblatt 124 ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Ebenso
zugelassen ist die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) als
vorläufiger Nachweis. Soweit zuständige Stellen Eigenerklärungen bestätigen, sind
vom Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die entsprechenden Bescheinigungen
vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl und wurden die Unterlagen und Nachweise
nicht oder nicht vollständig mit dem Angebot vorgelegt, so sind diese innerhalb von
6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierung
erworben wurden, sind zugelassen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen
des Herkunftslandes vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst
sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.