Beschreibung: — Angaben zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes, Nachweis
durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle
bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, — Angabe, dass keine schwere Verfehlung
vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z. B. wirksames Berufsverbot
(§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung
(§ 35 GewO), Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB, rechtskräftiges Urteil innerhalb
der letzten 2 Jahre gegen den Bewerber oder dessen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben
einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen
der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung. Oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer
2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
(§ 108e StGB), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen
(§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB),
Menschenhandel (§§ 232, 233 StGB), Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), Diebstahl
(§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§
261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265
b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer
Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283
ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung
im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung
(§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324 a StGB), unerlaubter
Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung
(§ 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB die mit Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Einer
Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften
stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren
Vorschriften anderer Staaten gleich, — Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft,
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers.
Diese vorgenannten Angaben und Nachweise zur Eignung sind zunächst in Form einer Eigenerklärung
gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) möglich. Das Formblatt 124 ist den
Vergabeunterlagen beigefügt. Ebenso zugelassen ist die Vorlage einer Einheitlichen
Europäischen Eigenerklärung (EEE) als vorläufiger Nachweis. Soweit zuständige Stellen
Eigenerklärungen bestätigen, sind vom Bieter, deren Angebote in die engere Wahl kommen,
die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Gelangt das Angebot in die engere Wahl
und wurden die Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht vollständig mit dem Angebot
vorgelegt, so sind diese innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierung erworben wurden, sind zugelassen. Ausländische
Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes vorzulegen. Bei Dokumenten,
die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins
Deutsche beizufügen.