Rahmenvereinbarung über den Kauf, die Lieferung und Inbetriebnahme von Küchenmöbeln inkl. Geräten und Zubehörteilen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-09-01-RPS-PEN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Virchowstraße 30
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle des AOK-Bundesverbandes
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über den Kauf, die Lieferung und Inbetriebnahme von Küchenmöbeln inkl. Geräten und Zubehörteilen
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über den Kauf, die Vermessung, die Anlieferung frei Verwendungsstelle, die Montage/Aufstellung, von Küchenmöbeln inkl. Geräten und Zubehörteilen (z. B. Seitenabschlüsse/Spritzschutz), inkl. notwendiger Sanitär-/Elektroarbeiten und Befestigungsmaterial.
Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland
Die angebotenen Küchenelemente müssen optisch und organisatorisch aufeinander abgestimmt sein und von einem Hersteller stammen. Es sollte grundsätzlich aus Serienprodukten lieferbar sein. Alle Elemente müssen optisch, funktional, technisch, organisatorisch, ergonomisch und formal eine Einheit darstellen. Sie müssen entsprechend ihrer Funktion und den Nutzer-Ansprüchen erweiterbar und veränderbar sein.
Um eine bestmögliche Anpassung an die jeweilige Nutzung zu erreichen, müssen die Basiselemente in unterschiedlichen Materialien, Formen und Maßen zur Verfügung stehen.
Die Auftraggeberin beabsichtigt langfristig eine einheitliche Ausstattung aller Standorte (Büroeinrichtungen, Küchen, Gestaltungsequipment) anzustreben und behält sich aus diesem Grund vor, die im Rahmen dieser Ausschreibung bezuschlagten Einrichtungsgegenstände, nach Beendigung dieser Rahmenvereinbarung, in einer produktbezogenen Ausschreibung fortführend auszuschreiben.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis zum 31.08. des laufenden Vertragsjahres eine der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt hat. Spätestens zum 31.12.2027 endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
a) Zu II.1.5) Geschätzte Gesamtkosten inklusive aller Optionen.
b) In Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 17.06.2021 wird als Höchstwert (Maximalabnahme) folgender Betrag
festgelegt: 940.880 EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Kastellaun
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."