Beschreibung: Der AG lässt Nachweise als Beleg für die Eignung zu, die innerhalb des Amtlichen Verzeichnisses
präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder
beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-VOB) erworben wurden.
Es gelten nur die Kriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle
bezieht. Bitte beachten Sie, dass im Falle der Bezugnahme auf die Präqualifikation,
Nachweise und Erklärungen (insbesondere vergleichbare Referenzen), die im AVPQ/PQ-VOB
enthalten sind, aber nicht den Mindestanforderungen des AG entsprechen, nicht nachgefordert
werden können. Entsprechende Nachweise sind zusätzlich zum Zertifikat mit dem Angebot
einzureichen. Die Erläuterungen zur Präqualifikation gelten für alle geforderten Erklärungen
und Nachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der
Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung
zur Eignung" oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ergänzt durch
geforderte Einzelnachweise und Bescheinigungen vorzulegen. Als Nachweis der Eignung
werden gefordert: Vorlage von mindestens 3 Referenzen zur Durchführung von Kernbohrungen
(Stahlbeton) in Ingenieurbauwerken sowie der Analyse der Proben aus den letzten drei
Jahren (siehe dazu Eigenerklärung zur Eignung Teil IV). Im Einzelnen sind folgende
Angaben zu tätigen und Nachweise zu erbringen. Mit dem Angebot: - Angabe, dass nachweislich
keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt, insbesondere zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB.
(Der AG behält sich vor, ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € exkl. USt.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und dem Wettbewerbsregister für das Unternehmen,
das den Zuschlag erhalten soll, bei der zuständigen Stelle abzufordern.) - Angaben
zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. § 123
Abs. 4 Nr. 1 GWB) - Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (vgl. § 124 Abs.
1 Nr. 2 GWB) - Angaben über die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder
Wohnsitzes (vgl. § 44 Abs. 1 VgV) - RAP Stra 15 Prüfstelle, Anerkennung in mind. zwei
Fachgebieten, davon eins im Fachbereich A, H oder I inkl. Teilnahme von mind. zwei
Mitarbeitern an Schulungen* im Bereich Bauabfälle/Kreislaufwirtschaft in den letzten
drei Jahren oder - Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 inkl. Teilnahme von mind. zwei
Projektmitarbeitern an Schulungen* im Bereich Probenahme Boden/Gesteinskörnungen/Abfall
in den letzten zwei Jahren oder - DAkkS Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder
DIN EN ISO/IEC 17065 inkl. Teilnahme von mind. Projektmitarbeitn an Schulungen* im
Bereich Probenahme Boden/Gesteinskörnungen/Abfall in den letzten zwei Jahren oder
- Teilnahme von mind. zwei Projektmitarbeitern an Schulungen* im Bereich Probenahme
Boden/Gesteinskörnungen/Abfall in den letzten zwei Jahren. * Schulungen im Bereich
Probenahme Voden/Gesteinskörnungen/Abfall/Kreislaufwirtschaft werden mit den folgenden
Themen anerkannt: Probenahme Gesteinskörnungen gemäß DIN EN 932-1, Beprobung von Böden
und Bauschutt, Umgang mit gefährlichen Bauabfällen, Bodenschutz und Altlasten, Sachkundenahcweis
Probenahme Abfall nach LAGA PN 98. - Sachkundenachweis "Probenahme von festen und
stichfesten Abfällen sowie von abgelagerten Materialien gem. LAGA PN 98" (max. 3 Jahre
alt) für verantwortlichen Probenehmer Die Nachweise der o.g. Qualiätsanforderungen
erfolgen über die jeweilige Kopie der Zertifizierungs-/Akkreditierungsurkunde und
der Teilnahmebescheinigungen von den Schulungen. Es müssen die Schulungen der Mitarbeiter
nachgewiesen werden, die die Leistung tatsächlich erbringen. Auf gesondertes Verlangen
der Vergabestelle: - Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
(§ 42 VgV i. V. m. § 125 GWB) - Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse
(falls beitragspflichtig) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
(falls das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) - Rechtskräftig bestätigter
Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes
angegeben wurde) - Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug, Eintragung in
der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige
Nachweise - Urkalkulation des Angebots