Übernahme Laborinformationssystem und Verlängerung Laborbetriebsvertrag
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Elsa-Brändström-Str. 1
Ort: Frankenthal (Pfalz)
NUTS-Code: DEB31 Frankenthal (Pfalz), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67227
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtklinik-ft.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme Laborinformationssystem und Verlängerung Laborbetriebsvertrag
Übernahme Laborinformationssystem und Verlängerung Laborbetriebsvertrag
Die Stadtklinik Frankenthal beabsichtigt,
(1) das vom derzeitigen Auftragnehmer des Krankenhauslabors im Zuge des Bestandsvertrages zum Betrieb des Labors angeschaffte und innerhalb der verbliebenen Vertragslaufzeit zu implementierende Laborinformationssystem (kurz LIS oder LIMS) entsprechend der vertraglichen Übernahmemöglichkeit vom Auftragnehmer zu erwerben, und
(2) den aktuellen Laborbetriebsvertrag für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung einer europaweiten Beschaffung eines neues Laborbetreibers einstweilen bis zur Erteilung des Zuschlags in diesem europaweiten Vergabeverfahren zur Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge interimsweise zu verlängern.
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Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von dem derzeitigen Auftragnehmer des Krankenhauslabors (MVZ Clotten Labor Dr. Haas, Dr. Raif & Kollegen GbR) unterbrechungsfrei und ohne Nachteile für den Krankenhausbetrieb und dem damit einhergehende Versorgungsauftrag in der Region Frankenthal er-bracht oder bereitgestellt werden, weil das MVZ Clotten über ein entsprechenden
Alleinstellungsmerkmal verfügt.
Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand rechtfertigten diese Übernahmeentscheidung. Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs darf die Stadtklinik Frankenthal insofern jedwede Risikopotentiale ausschließen und den „sichersten Weg“ wählen, um nicht nur ein hohes Maß an Daten- und IT-Schutz, sondern auch einen weitestgehend störungsfreien Klinikbetrieb zu gewährleisten. Die Integrationstiefe ist insbesondere im Bereich der Laboratoriumsmedizin, die in alle Prozesseschritte der Krankenversorgung eingreift, besonders wichtig und eine notwendige Voraussetzung für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb eines Labors. Würde die Stadtklinik Frankenthal bei Auslaufen des Laborbetriebsvertrages daher das Bestandssystem für die Labordiagnostik nicht übernehmen, stünde sie ohne ein Laborinformationssystem da, was heutzutage für die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung der Labordiagnostik unerlässlich ist. Labor-Informations-Management-Systeme sind EDV-Anwendungen für die Verwaltung von Daten und die Unterstützung von Arbeitsabläufen in Laboren, die probenorientiert arbeiten wie beispielsweise Analytik-Labore. LIMS unterstützen die Bearbeitung der Proben und die damit verbundenen Arbeitsabläufe. Sie bieten eine transparente Verfolgung der Proben über den gesamten Bearbeitungszyklus der Proben im Labor, gestalten den Laborbetrieb effizient und gewährleisten angemessenes Qualitätsmanagement in regulierten Umgebungen. Ohne ein entsprechendes Laborinformationssystem wäre daher die Krankenversorgung in der Stadtklinik Frankenthal ernsthaft gefährdet und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abkehr aufgrund der Personalengpässe nicht zu einer erheblichen Verringerung der Leistung des Hauses – auch im Hinblick auf seine Versorgungsaufgabe nach Krankenhausplan - führt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Merzhauser Str. 112a
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79100
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das
Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem
öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.