Beschreibung: - Ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit
auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren
Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
\n A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),\nB) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) \nC) §
261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter\nVermögenswerte),\n
D) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen
Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,\n E)
§ 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG
oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden,\nF)
§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und
299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),\nG) § 108e StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),\nH) § 333 und § 334 StGB
(Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel
2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer
1 0des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der
Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen
Strafgerichtshofes,\n I) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr),\n J) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung
unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),\n G) § 370 der Abgabenordnung, auch
in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG
oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende
Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person
ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter
bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts-
oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter
handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1, 2, 3, 4,
5, 6, 7, 8, 9 und 10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].\n\nDer Bieter teilt mit,
ob er verpflichtet ist zur Eintragung in das Berufsregister seines Sitzes oder Wohnsitzes:
Im Falle einer solcher Verpflichtung teilt der Bieter in der Eigenerklärung zur Eignung
mit Angebotsabgabe die Eintragungsdaten mit.\n\n - Angaben, ob ein Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung
beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan
rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§
124 Abs. 2 GWB],\n - dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt
[§ 124 Abs. 3 GWB],\n - dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB],\n - dass die Verpflichtung
zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB].\n\n Näheres siehe Aufforderung
zur Angebotsabgabe.\n\n Ist der inländische Bewerber eine juristische Person,
deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach-/Planungsleistungen
gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers
zu III.2.3) nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die
natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. \nAuswärtige Bewerber mit
der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung
für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung
nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet
ist.