Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines Lateral-Flow- Assays zum Nachweis von S-Lost
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Strraße 1
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BAAINBw Abt U (AIN), U2.5
E-Mail:
Telefon: +49 261/400/18235
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Bundeswehr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines Lateral-Flow- Assays zum Nachweis von S-Lost
Studienvertrag über eine Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines Lateral-Flow-Assays zur Schnelldiagnostik von Schwefellost (S-Lost)-Vergiftungen im Feld
Sitz der Forschungseinrichtung, die die geforderte Leistung erfüllt.
1 LE
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines Lateral-Flow-Assays zum Nachweis von S-Lost
Postanschrift: Marie-Curie-Str. 8
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37079
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.miprolab.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit