1H0029 Neubau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte St. Pius - Rückbau Bestandsgebäude Kindertagesstätte und Pfarrheim Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-09-28_1H0029_Rückbau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstr. 80
Ort: Bad Neuenahr-Ahrweiler
NUTS-Code: DEB12 Ahrweiler
Postleitzahl: 53474
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2641/9058201
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ag-bnaw.de
Abschnitt II: Gegenstand
1H0029 Neubau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte St. Pius - Rückbau Bestandsgebäude Kindertagesstätte und Pfarrheim
Der Auftraggeber beabsichtigt zum Neubau einer 4-gruppigern Kindertagesstätte den Rückbau von Bestandsgebäuden (Kindertagesstätte, Pfarrheim), die im Rahmen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 stark beschädigt wurden und kontaminiert sind.
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Als vorbereitende Maßnahme zur Bodensanierung und zur Erlangung der Bebaubarkeit des Geländes sind die vorhandenen baulichen Anlagen im Vorfeld abzubrechen. Es handelt sich dabei um die Bestandsgebäude Kindertagesstätte (Kita) und das Pfarrheim welche bis einschließlich zur Unterkante der Fundamente und (Keller-)Bodenplatten komplett rückzubauen sind. Der Kindergarten ist zweistöckig (EG und Dachstuhl) (umbauter Raum ca.2.700m³), Höhe am Giebel ca. 6 m, an der Traufe ca. 2,7 m, Gebäudegrundfläche ca. 600 m². Das Pfarrheim ist ebenfalls zweistöckig (KG, EG und Dachstuhl). Das Pfarrheim ist voll unterkellert. (umbauter Raum ca. 3.000 m³), Höhe am Giebel ca. 6 m ü. GOK, an der Traufe ca. 3 m ü. GOK, Gebäudegrundfläche ca. 400 m². Die Gebäude müssen inkl. Fundamente und Keller und Oberflächenbefestigung zurückgebaut werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rückbau der Kindertagesstätte St. Pius und des dazugehörigen Pfarrheims
Nationale Identifikationsnummer: 01/665/2030/4
Postanschrift: Dornierstraße 2
Ort: Remagen
NUTS-Code: DEB12 Ahrweiler
Postleitzahl: 53424
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie, dass die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren ausschließlich über die o.g.
Vergabeplattform abgewickelt wird. Das gilt auch für die Kommunikation nach Ablauf der Teilnahmefrist, z.B.
zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen oder im Fall der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Da in
diesem Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss
bedingen, obliegt es den Bewerbern, sich stets tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende
Mitteilungen auf der Plattform hinterlegt sind. Registrierte Bewerber/Bieter erhalten eine Benachrichtigung
über solche Mitteilungen. Die Verantwortung, auf solche Benachrichtigungen rechtzeitig zu reagieren liegt
ausschließlich beim Bieter. Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung des SPAM-Ordners. Auch
Bieterfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131162234
Fax: +49 6131162113
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die
Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs.
1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).