Sanierung Kloster Karthaus 1. BA - Putz-Stuckarbeiten
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Am Markt 11
Ort: Konz
NUTS-Code: DEB25 Trier-Saarburg
Postleitzahl: 54329
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle VG Konz
E-Mail:
Telefon: +49 650183240
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.konz.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.konz.de/de/verwaltung-politik/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Kloster Karthaus 1. BA - Putz-Stuckarbeiten
Hauptmassen:
50 m² Steinsockel-Verputz, Sanierputz
105 m² Gefache Verputzen
46 m² Kellerabgang Neuverputz
12 m² Außenwand verputzen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Rehlingen-Siersburg
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, dessen Abschluss hiermit bekanntgemacht wird, kann nur festgestellt werden, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ein entsprechender Nachprüfungsantrag bei der
Vergabekammer gestellt wird.
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Kloster Konz-Karthaus
Brunostraße 23a
54329 Konz
Zusätzliche Putzarbeiten am Gewölbegang des Klosters
Ort: Rehlingen-Siersburg
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Land: Deutschland
Im Rahmen der Arbeiten an der Außenfassade, wurde durch die Reinigung des Oberflächenputzes festgestellt, das dieser mehrfach überstrichen wurde und dieser Anstrich damals nicht für Außenbereiche gedacht war. Eine Weiterführung der Arbeiten ohne die Untergrundbehandlung mit tragfähigem Material war nicht möglich.
Da die Arbeiten am Gebäude zeitlich genau geplant sind und die Arbeiten aufgrund von vorgegebenen Fördermittelabrufen sich lediglich in einem sehr engen Rahmen verschieben können, ist durch eine weitere EU-weite Vergabe der gesamte Zeitplan auch unter Zugrundelegung einer verkürzten Frist von 15 Kalendertagen nach §10a Abs. 3 VOB/A EU unvermeidbar. Weiter würde bei einer erneuten Ausschreibung und bei der Verschiebung des Zeitplans auch andere Gewerke mit Ihren Zeitplänen in Verzug geraten, was zur Folge hätte, das die Fristen zum Fördermittelabruf nicht mehr eingehalten werden und die Zuschüsse nicht mehr abgerufen werden können. Dies würde für den Auftraggeber eine finanzielle Unmöglichkeit darstellen, da ohne die Förderung eine weitere Umsetzung der Maßnahme gefährdet ist.