Rahmenvertrag zur Verwertung von Klärschlamm im Gebiet der KVRT 2022-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ostallee 7-13
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 651/717-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Verwertung von Klärschlamm im Gebiet der KVRT 2022-2023
Die KVRT Kommunal GmbH Gesellschaft zur Verwertung von Klärschlämmen für die Region Trier (im folgenden AG genannt), beabsichtigt den anfallenden Klärschlamm der angegliederten Kläranlagen (s. Anlage 2 Steckbrief Kläranlagen, im folgenden Betreiber genannt) bestehend aus dem Gebiet der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich, zur ordnungsgemäßen Verwertung nach den im Zeitpunkt der Entsorgung gültigen Gesetzen, Verordnungen und Regeln der Technik, an eine geeignete Fachfirma, im Folgenden (Bieter/AN) genannt, abzu-geben.
Die Leistungen für die Verwertung des Klärschlammes sind im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 29.02.2026 zu erbringen.
Los 1 Kläranlagen der Verbandsgemeinde Thalfang, Hermeskeil und Gemeindewerke Morbach
Kläranlagen im Gebiet Landkreis Trier - Saarburg und Landkreis Bernkastel-Wittlich
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Verwertung, Entwässerung, Transport und Entsorgung von Klärschlämmen aus dem Einzugsgebiet des AG (der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich), einschließlich der Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen, Transportbehältern, Personal, Hilfsmitteln usw., soweit diese für die Umsetzung der o.g. Maßnahme und Aufgabe benötigt werden. Die Wahl der Verwertung bzw. Entsorgung sowie die Maschinenauswahl obliegt dem Bieter (AN). Folgekosten, die sich durch die Verschiebung von Massen innerhalb der Leistungspositionen des jeweiligen Loses ergeben, müssen vorab mit dem AG abgestimmt werden. Die in den Leistungspositionen der Lose angegeben Mengen und Massen, entsprechen Erfahrungswerten und können vom AN nach Absprache mit dem AG, innerhalb des Loses zwischen den Leistungspositionen verschoben werden.
Die Kläranlagen verfügen teils über eine eigene Schlammentwässerung (TS ca. 22-25 %), teils nur über eine Schlammstabilisierung (TS 2,5-6 %) und teils handelt es sich um Kleinkläranlagen (TS 2,5-6 %). Bei den Kleinkläranlagen muss der vorhandene Klärschlamm auf Grund von begrenzten Platzverhältnissen ggfs. zur Zentral- oder Gruppenkläranlage, der jeweiligen Betreiber Kommune, transportiert werden und erst dort findet die weitere Klärschlammbehandlung statt. Der Transport inkl. Be- und Entladen der flüssigen Klärschlämme in Flüssigkeitstransportern (Tank- bzw. Saugwagen) von den Kleinkläranlagen zu den Zentral- oder Gruppenkläranlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abfallschlüsselnummer ist 190805 AVV.
An allen Kläranlagenstandorten sind die Vorgaben der zuständigen Betreiber der Kläranlagen zu befolgen. Es ist bei allen Geräten/Maschinen und Fahrzeugen darauf zu achten, dass die Schlammstapelbehälter, Schlammsilos/Schönungsteiche und Standflächen (Böschungsabdichtungen bzw. Betonwände, Sohlen) nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Schäden und Reinigungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem Kläranlagenbe-treiber abzustimmen.
Auf dem Kläranlagengelände gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h.
Die maximale arbeitstägliche Entwässerungsmenge je Kläranlage ist mit dem Betriebsleiter der jeweiligen Kläranlage abzustimmen. Es sind fünf Tage pro Woche Entwässerungsbetrieb zugrunde gelegt. In Absprache im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Betreiber, sind ggfs. auch sechs Tage möglich
Generelle Betriebszeiten Kläranlage:
Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Fr. von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr besetzt.
Sa. nach Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage
Eine Verlängerung um max. zwei weitere Jahre bis zum 28.02.2028 ist möglich und beabsichtigt.
Die Vertragsverlängerung muss gegenüber dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit schriftlich erklärt werden. Die Vertragsverlängerung kommt zustande, sofern der AN dieser Verlängerung innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgter Mitteilung auf schriftlichem Wege zustimmt.
Los 2 Kläranlagen im Gebiet des Eifelkreises Bitburg - Prüm
Kläranlagen der Verbandsgemeindewerke Bitburger-Land und Südeifelwerke
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Verwertung, Entwässerung, Transport und Entsorgung von Klärschlämmen aus dem Einzugsgebiet des AG (der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich), einschließlich der Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen, Transportbehältern, Personal, Hilfsmitteln usw., soweit diese für die Umsetzung der o.g. Maßnahme und Aufgabe benötigt werden. Die Wahl der Verwertung bzw. Entsorgung sowie die Maschinenauswahl obliegt dem Bieter (AN). Folgekosten, die sich durch die Verschiebung von Massen innerhalb der Leistungspositionen des jeweiligen Loses ergeben, müssen vorab mit dem AG abgestimmt werden. Die in den Leistungspositionen der Lose angegeben Mengen und Massen, entsprechen Erfahrungswerten und können vom AN nach Absprache mit dem AG, innerhalb des Loses zwischen den Leistungspositionen verschoben werden.
Die Kläranlagen verfügen teils über eine eigene Schlammentwässerung (TS ca. 22-25 %), teils nur über eine Schlammstabilisierung (TS 2,5-6 %) und teils handelt es sich um Kleinkläranlagen (TS 2,5-6 %). Bei den Kleinkläranlagen muss der vorhandene Klärschlamm auf Grund von begrenzten Platzverhältnissen ggfs. zur Zentral- oder Gruppenkläranlage, der jeweiligen Betreiber Kommune, transportiert werden und erst dort findet die weitere Klärschlammbehandlung statt. Der Transport inkl. Be- und Entladen der flüssigen Klärschlämme in Flüssigkeitstransportern (Tank- bzw. Saugwagen) von den Kleinkläranlagen zu den Zentral- oder Gruppenkläranlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abfallschlüsselnummer ist 190805 AVV.
An allen Kläranlagenstandorten sind die Vorgaben der zuständigen Betreiber der Kläranlagen zu befolgen. Es ist bei allen Geräten/Maschinen und Fahrzeugen darauf zu achten, dass die Schlammstapelbehälter, Schlammsilos/Schönungsteiche und Standflächen (Böschungsabdichtungen bzw. Betonwände, Sohlen) nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Schäden und Reinigungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem Kläranlagenbe-treiber abzustimmen.
Auf dem Kläranlagengelände gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h.
Die maximale arbeitstägliche Entwässerungsmenge je Kläranlage ist mit dem Betriebsleiter der jeweiligen Kläranlage abzustimmen. Es sind fünf Tage pro Woche Entwässerungsbetrieb zugrunde gelegt. In Absprache im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Betreiber, sind ggfs. auch sechs Tage möglich
Generelle Betriebszeiten Kläranlage:
Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Fr. von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr besetzt.
Sa. nach Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage
Eine Verlängerung um max. zwei weitere Jahre bis zum 28.02.2028 ist möglich und beabsichtigt.
Die Vertragsverlängerung muss gegenüber dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit schriftlich erklärt werden. Die Vertragsverlängerung kommt zustande, sofern der AN dieser Verlängerung innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgter Mitteilung auf schriftlichem Wege zustimmt.
Los 3 - Kläranlagen der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und Konz
Kläranlagen der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und Konz
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Verwertung, Entwässerung, Transport und Entsorgung von Klärschlämmen aus dem Einzugsgebiet des AG (der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich), einschließlich der Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen, Transportbehältern, Personal, Hilfsmitteln usw., soweit diese für die Umsetzung der o.g. Maßnahme und Aufgabe benötigt werden. Die Wahl der Verwertung bzw. Entsorgung sowie die Maschinenauswahl obliegt dem Bieter (AN). Folgekosten, die sich durch die Verschiebung von Massen innerhalb der Leistungspositionen des jeweiligen Loses ergeben, müssen vorab mit dem AG abgestimmt werden. Die in den Leistungspositionen der Lose angegeben Mengen und Massen, entsprechen Erfahrungswerten und können vom AN nach Absprache mit dem AG, innerhalb des Loses zwischen den Leistungspositionen verschoben werden.
Die Kläranlagen verfügen teils über eine eigene Schlammentwässerung (TS ca. 22-25 %), teils nur über eine Schlammstabilisierung (TS 2,5-6 %) und teils handelt es sich um Kleinkläranlagen (TS 2,5-6 %). Bei den Kleinkläranlagen muss der vorhandene Klärschlamm auf Grund von begrenzten Platzverhältnissen ggfs. zur Zentral- oder Gruppenkläranlage, der jeweiligen Betreiber Kommune, transportiert werden und erst dort findet die weitere Klärschlammbehandlung statt. Der Transport inkl. Be- und Entladen der flüssigen Klärschlämme in Flüssigkeitstransportern (Tank- bzw. Saugwagen) von den Kleinkläranlagen zu den Zentral- oder Gruppenkläranlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abfallschlüsselnummer ist 190805 AVV.
An allen Kläranlagenstandorten sind die Vorgaben der zuständigen Betreiber der Kläranlagen zu befolgen. Es ist bei allen Geräten/Maschinen und Fahrzeugen darauf zu achten, dass die Schlammstapelbehälter, Schlammsilos/Schönungsteiche und Standflächen (Böschungsabdichtungen bzw. Betonwände, Sohlen) nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Schäden und Reinigungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem Kläranlagenbe-treiber abzustimmen.
Auf dem Kläranlagengelände gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h.
Die maximale arbeitstägliche Entwässerungsmenge je Kläranlage ist mit dem Betriebsleiter der jeweiligen Kläranlage abzustimmen. Es sind fünf Tage pro Woche Entwässerungsbetrieb zugrunde gelegt. In Absprache im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Betreiber, sind ggfs. auch sechs Tage möglich
Generelle Betriebszeiten Kläranlage:
Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Fr. von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr besetzt.
Sa. nach Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage
Eine Verlängerung um max. zwei weitere Jahre bis zum 28.02.2028 ist möglich und beabsichtigt.
Die Vertragsverlängerung muss gegenüber dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit schriftlich erklärt werden. Die Vertragsverlängerung kommt zustande, sofern der AN dieser Verlängerung innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgter Mitteilung auf schriftlichem Wege zustimmt.
Los 4 Kläranalgen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und Bernkastel-Kues
Kläranalgen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und Bernkastel-Kues
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Verwertung, Entwässerung, Transport und Entsorgung von Klärschlämmen aus dem Einzugsgebiet des AG (der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich), einschließlich der Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen, Transportbehältern, Personal, Hilfsmitteln usw., soweit diese für die Umsetzung der o.g. Maßnahme und Aufgabe benötigt werden. Die Wahl der Verwertung bzw. Entsorgung sowie die Maschinenauswahl obliegt dem Bieter (AN). Folgekosten, die sich durch die Verschiebung von Massen innerhalb der Leistungspositionen des jeweiligen Loses ergeben, müssen vorab mit dem AG abgestimmt werden. Die in den Leistungspositionen der Lose angegeben Mengen und Massen, entsprechen Erfahrungswerten und können vom AN nach Absprache mit dem AG, innerhalb des Loses zwischen den Leistungspositionen verschoben werden.
Die Kläranlagen verfügen teils über eine eigene Schlammentwässerung (TS ca. 22-25 %), teils nur über eine Schlammstabilisierung (TS 2,5-6 %) und teils handelt es sich um Kleinkläranlagen (TS 2,5-6 %). Bei den Kleinkläranlagen muss der vorhandene Klärschlamm auf Grund von begrenzten Platzverhältnissen ggfs. zur Zentral- oder Gruppenkläranlage, der jeweiligen Betreiber Kommune, transportiert werden und erst dort findet die weitere Klärschlammbehandlung statt. Der Transport inkl. Be- und Entladen der flüssigen Klärschlämme in Flüssigkeitstransportern (Tank- bzw. Saugwagen) von den Kleinkläranlagen zu den Zentral- oder Gruppenkläranlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abfallschlüsselnummer ist 190805 AVV.
An allen Kläranlagenstandorten sind die Vorgaben der zuständigen Betreiber der Kläranlagen zu befolgen. Es ist bei allen Geräten/Maschinen und Fahrzeugen darauf zu achten, dass die Schlammstapelbehälter, Schlammsilos/Schönungsteiche und Standflächen (Böschungsabdichtungen bzw. Betonwände, Sohlen) nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Schäden und Reinigungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem Kläranlagenbe-treiber abzustimmen.
Auf dem Kläranlagengelände gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h.
Die maximale arbeitstägliche Entwässerungsmenge je Kläranlage ist mit dem Betriebsleiter der jeweiligen Kläranlage abzustimmen. Es sind fünf Tage pro Woche Entwässerungsbetrieb zugrunde gelegt. In Absprache im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Betreiber, sind ggfs. auch sechs Tage möglich
Generelle Betriebszeiten Kläranlage:
Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Fr. von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr besetzt.
Sa. nach Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage
Eine Verlängerung um max. zwei weitere Jahre bis zum 28.02.2028 ist möglich und beabsichtigt.
Die Vertragsverlängerung muss gegenüber dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit schriftlich erklärt werden. Die Vertragsverlängerung kommt zustande, sofern der AN dieser Verlängerung innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgter Mitteilung auf schriftlichem Wege zustimmt.
Los 5 Kläranlagen der Verbandsgemeinde Prüm und Arzfeld
Kläranlagen der Verbandsgemeinde Prüm und Arzfeld
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Verwertung, Entwässerung, Transport und Entsorgung von Klärschlämmen aus dem Einzugsgebiet des AG (der Stadt Trier, dem Landkreis-Trier-Saarburg, dem Eifelkreis-Bitburg-Prüm, dem Vulkaneifelkreis und dem Kreis Bernkastel-Wittlich), einschließlich der Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen, Transportbehältern, Personal, Hilfsmitteln usw., soweit diese für die Umsetzung der o.g. Maßnahme und Aufgabe benötigt werden. Die Wahl der Verwertung bzw. Entsorgung sowie die Maschinenauswahl obliegt dem Bieter (AN). Folgekosten, die sich durch die Verschiebung von Massen innerhalb der Leistungspositionen des jeweiligen Loses ergeben, müssen vorab mit dem AG abgestimmt werden. Die in den Leistungspositionen der Lose angegeben Mengen und Massen, entsprechen Erfahrungswerten und können vom AN nach Absprache mit dem AG, innerhalb des Loses zwischen den Leistungspositionen verschoben werden.
Die Kläranlagen verfügen teils über eine eigene Schlammentwässerung (TS ca. 22-25 %), teils nur über eine Schlammstabilisierung (TS 2,5-6 %) und teils handelt es sich um Kleinkläranlagen (TS 2,5-6 %). Bei den Kleinkläranlagen muss der vorhandene Klärschlamm auf Grund von begrenzten Platzverhältnissen ggfs. zur Zentral- oder Gruppenkläranlage, der jeweiligen Betreiber Kommune, transportiert werden und erst dort findet die weitere Klärschlammbehandlung statt. Der Transport inkl. Be- und Entladen der flüssigen Klärschlämme in Flüssigkeitstransportern (Tank- bzw. Saugwagen) von den Kleinkläranlagen zu den Zentral- oder Gruppenkläranlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abfallschlüsselnummer ist 190805 AVV.
An allen Kläranlagenstandorten sind die Vorgaben der zuständigen Betreiber der Kläranlagen zu befolgen. Es ist bei allen Geräten/Maschinen und Fahrzeugen darauf zu achten, dass die Schlammstapelbehälter, Schlammsilos/Schönungsteiche und Standflächen (Böschungsabdichtungen bzw. Betonwände, Sohlen) nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Schäden und Reinigungsarbeiten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Die auszuführenden Transporte dürfen den Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigen. Ladezeiten, Verkehrswege, Abholhäufigkeiten, etc. sind mit dem Kläranlagenbe-treiber abzustimmen.
Auf dem Kläranlagengelände gilt die StVO. Die vorhandenen Verkehrs- und Bedienungsflächen sind freizuhalten. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h.
Die maximale arbeitstägliche Entwässerungsmenge je Kläranlage ist mit dem Betriebsleiter der jeweiligen Kläranlage abzustimmen. Es sind fünf Tage pro Woche Entwässerungsbetrieb zugrunde gelegt. In Absprache im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Betreiber, sind ggfs. auch sechs Tage möglich
Generelle Betriebszeiten Kläranlage:
Mo. - Do. von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und
Fr. von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr besetzt.
Sa. nach Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage
Eine Verlängerung um max. zwei weitere Jahre bis zum 28.02.2028 ist möglich und beabsichtigt.
Die Vertragsverlängerung muss gegenüber dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit schriftlich erklärt werden. Die Vertragsverlängerung kommt zustande, sofern der AN dieser Verlängerung innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgter Mitteilung auf schriftlichem Wege zustimmt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Umsatz des Unternehmens in den vergangenen drei Geschäftsjahren
• Angaben über die Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Personal
• Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung (LTTG RLP),
• Eigenerklärung, dass die in den §§ 123 und 124 GWB genannten Ausschluss-gründe nicht vorliegen
• Nachweis zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
• Verzeichnis der Nachunternehmer
• Nachweis Haftpflichtversicherung oder Bestätigung eines Versicherers, dass er den AN im Falle der Auftragsvergabe gegen die genannten Risiken versichert
• Angabe über die Klärschlamm-Entwässerungsanlage/Entwässerungseinrichtung
• Angaben über die Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich eingesetzten Maschinen und Geräte Zusätzliche Nachweise im Falle einer vorgesehenen landwirtschaftlichen Verwertung:
• Referenzen über erfolgreich durchgeführte Aufträge ähnlicher Art und Größe in den letzten 3 Geschäftsjahren
• Beschreibung von Verladung, Transport, Ausbringung Zusätzliche Nachweise im Falle einer vorgesehenen thermischen Verwertung:
• Referenzen über erfolgreich durchgeführte Aufträge ähnlicher Art und Größe in den letzten 3 Geschäftsjahren
• Beschreibung von Verladung, Transport und Verwiegung
• Verbrennungsstandort, Betreiber, Anlagenkapazität und Laufzeit, Beschreibung des technischen Verfahrens, Nachweis erforderlicher Genehmigungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Stiftstr. 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.