Ingenieurleistungen für Umbau und Erweiterung der Astrid-Lindgren-Schule: Technische Ausrüstung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rheinstraße 50
Ort: Ransbach-Baumbach
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56235
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kanzlei Forkert
E-Mail:
Telefon: +49 2632/98985-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ransbach-baumbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen für Umbau und Erweiterung der Astrid-Lindgren-Schule: Technische Ausrüstung
Ausgeschrieben werden und Ingenieurleistungen für den Umbau und die Erweiterung der
Astrid-Lindgren Schule in Ransbach-Baumbach. Die Astrid-Lindgren-Schule ist eine vierzügige Ganztags Grundschule. Zurzeit besuchen ca. 310 Schüler die Schule. Für Erweiterung und Umbau der Grundschule
ist bereits ein Konzept eines Architekturbüros erstellt worden, das durch die Bieter vollständig umzusetzen
ist. Erweiterung und Umbau der Grundschule stellen funktional eine einheitliche Baumaßnahme dar. Hier
ausgeschrieben werden die technischen Ausrüstung nach § 53 HOAI.
Die Architektenleistungen (Objektplanung) für das Projekt wurden bereits vergeben. Nunmehr werden die Planungsleistungen die technische Ausrüstung HLS (Los 1) und die Elektro (Los 2) vergeben.
Technische Ausrüstung HLS gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 HOAI
Astrid-Lindgren-Schule
Mozartstraße 86
56235 Ransbach-Baumbach
Technische Ausrüstung HLS gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 HOAI für Umbau- und Erweiterung der Astrid-Lindgren-Schule. Ausgeschrieben werden die Leistungsphasen 1-4 (Stufe 1), 5-7 (Stufe 2) und 8-9 (Stufe 3).
Die Leistungsphasen werden stufenweise beauftragt. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt zunächst
die Beauftragung der Leistungsphasen 1 - 4 in einer ersten Stufe. Weitere vorgesehene Stufen sind (soweit
erforderlich) die Leistungsphasen 5 - 7 und 8 - 9. Ein Anspruch auf Folgebeauftragung besteht nicht.
Technische Ausrüstung Elektro gem. § 53 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 HOAI
Astrid-Lindgren-Schule
Mozartstraße 86
56235 Ransbach-Baumbach
Technische Ausrüstung Elektro gem. § 53 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 HOAI für Umbau- und Erweiterung der Astrid-Lindgren-Schule. Ausgeschrieben werden die Leistungsphasen 1-4 (Stufe 1), 5-7 (Stufe 2) und 8-9 (Stufe 3).
Die Leistungsphasen werden stufenweise beauftragt. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt zunächst
die Beauftragung der Leistungsphasen 1 - 4 in einer ersten Stufe. Weitere vorgesehene Stufen sind (soweit
erforderlich) die Leistungsphasen 5 - 7 und 8 - 9. Ein Anspruch auf Folgebeauftragung besteht nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Auftraggeberin prüft, ob bei dem Bieter die Befähigung und die Erlaubnis zur Berufsausübung vorliegen. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung müssen Einzelbieter sowie alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staats nachweisen, in dem sie niedergelassen sind. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung im Angebotsvordruck. Besteht im Niederlassungsstaat des Bieters keine Verpflichtung zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister ist im gleichen Vordruck zu erklären, dass der Beruf gleichwohl in erlaubter Weise ausgeübt wird.
Der Bieter muss wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem Auftrag (d.h. das jeweilige Los) zu erfüllen, für das das Angebot abgegeben wird.
Außerdem muss der Bieter zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Auftrag über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen: Personenschäden 2.000.000 Euro; Sach- und Vermögensschäden 3.000.000 Euro. Die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr muss mindestens das Zweifache der Deckungssumme betragen. Die Versicherung muss eine unbegrenzte Nachhaftungsfrist aufweisen. Diese gilt auch für den Todesfall des Versicherungsnehmers sowie die Liquidation/Insolvenz des Auftragnehmers.
Zum Nachweis des Vorliegens der genannten Anforderung hat der Bieter: **Im Angebotsvordruck zu erklären, dass er über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in der geforderten Höhe verfügt und entsprechende Nachweise nach Zuschlagserteilung unaufgefordert vorlegt. **Sofern der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine solche Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung noch nicht verfügt, muss er im Angebotsvordruck erklären, spätestens im Auftragsfall eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und entsprechende Nachweise unaufgefordert dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Diese Erklärung ist unwiderruflich.**In dem Angebotsvordruck Angaben zu den Gesamtsätzen des Unternehmens, sowie zu den Umsätzen aus mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbaren Tätigkeiten in Bezug auf das Los oder die Lose zu machen, für die das Angebot abgegeben wird. **Eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass der Bieter über die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Kapazitäten verfügt, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen (auch) aus dem Auftrag oder den Aufträgen ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Eigenerklärung ist ebenfalls in dem Angebotsvordruck zu leisten.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird als gewährleistet angesehen, wenn der Bieter über die Fachkunde und Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen des jeweiligen Loses in angemessener Qualität erforderlich sind.
Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben die Bieter zunächst nachzuweisen, dass der verbindlich benannte Projektleiter über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Verlangt wird, dass dieser die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um in Rheinland-Pfalz als Architekt und/oder Ingenieur tätig zu sein. Der Projektleiter ist im Angebotsvordruck mit seiner Qualifikation zu nennen.
Zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben die Bieter darüber hinaus mit dem Vordruck Eignungsanforderungen Erklärungen zu Referenzen einzureichen. Einzureichen sind für jedes Los, für das die Teilnahme beantragt wird, mindestens 2 geeignete Unternehmensreferenzen, aus denen sich ergibt, dass der Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen in diesem Los auch nach Art, Umfang und Komplexität ordnungsgemäß auszuführen. Es ist jeweils anzugeben, für welche Lose eine eingereichte Referenz abgegeben wird. Es steht jedem Bieter frei, die gleiche Referenz auch für andere Lose gesondert (erneut) einzureichen, die sodann in Bezug auf die jeweiligen Lose auch gesondert bewertet werden.
Gewertet werden Referenzen, bei denen die Leistungen in den letzten 5 Jahren erbracht wurden. Die Referenzen sind als Eigenerklärung mit dem Angebotsvordruck einzureichen.
Darüber hinaus ist eine Erklärung, abzugeben aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Ingenieure/Architekten in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.
Architekten / Ingenieure (s. unter Ziff. III.1.3)).
Es sind die Verpflichtungen gemäß dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) zu erfüllen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist mit dem Angebot einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB sowie gemäß § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 19 MiLoG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit der Abgabe des Angebots ab. Im Falle einer Bietergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck Eignung Dritte für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Angebot eingereicht werden. Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bieters vorliegen sollten, sind diese dem Auftraggeber in einem gesonderten, vom Bieter selbst zu erstellenden Dokument mit dem Angebot mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind dem Auftraggeber durch Vorlage geeigneter vom Bieter selbst zu erstellender Unterlagen mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Dies gilt ebenso für Mitglieder von Bietergemeinschaften oder für die Eignungsleihe in Anspruch genommene Unternehmen.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131162234
Fax: +49 6131162113
§ 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.