Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Stadt Mayen
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rosengasse 2
Ort: Mayen
NUTS-Code: DEB17 Mayen-Koblenz
Postleitzahl: 56727
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2651/88-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mayen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Stadt Mayen
Vergabegegenstad ist die Gaslieferung an insgesamt 25 Abnahmestellen der Stadt Mayen mit Lieferbeginn zum 1. Januar 2024, 06:00 Uhr bis zum 01. Januar 2026, 06:00 Uhr. Der Gasliefervertrag hat somit eine fixe Laufzeit von 2 Jahren. Die einzelnen Abnahmestellen inkl. des jeweiligen Jahresverbrauchs für das Jahr 2022 sind in der Anlage „Abnahmestellen“ genannt. Mit der Zuschlagserteilung kommt mit dem Auftraggeber ein Gasliefervertrag für die genannten Abnahmestellen zustande.
Das voraussichtliche Volumen der Ausschreibung beträgt 1.736.020 kWh /Jahr X 2 Jahre zzgl. 10% Sicherheitsaufschlag. Somit beträgt die zu dem gemäß Preisblatt vereinbarten Erdgaspreis zu liefernde Höchstabrufmenge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. 10% Toleranzbereichs) 3.819.244 kWh. Einzelheiten sind in dem Erdgasliefervertrag geregelt.
Vergabegegenstad ist die Gaslieferung an insgesamt 25 Abnahmestellen der Stadt Mayen mit Lieferbeginn zum 1. Januar 2024, 06:00 Uhr bis zum 01. Januar 2026, 06:00 Uhr. Der Gasliefervertrag hat somit eine Laufzeit von 2 Jahren. Die einzelnen Abnahmestellen inkl. des jeweiligen Jahresverbrauchs für das Jahr 2022 sind in der Anlage „Abnahmestellen“ genannt. Mit der Zuschlagserteilung kommt mit dem Auftraggeber ein Gasliefervertrag für die genannten Abnahmestellen zustande. Das voraussichtliche Volumen der Ausschreibung beträgt 1.736.020 kWh /Jahr X 2 Jahre zzgl. 10% Sicherheitsaufschlag. Somit beträgt die zu dem gemäß Preisblatt vereinbarten Erdgaspreis zu liefernde Höchstabrufmenge über die gesamte Vertragslaufzeit (inkl. 10% Toleranzbereichs) 3.819.244 kWh.
Die in der Anlage „Abnahmestellen“ und im Preisblatt angegebenen Verbrauchs- und Leistungswerte stellen lediglich einen Orientierungsrahmen bzw. das voraussichtliche Abrufvolumen dar und sind keine verbindlichen Abnahmemengen bzw. –größen. Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Sofern der Auftraggeber über die in den Anlagen genannten Mengen hinaus mehr Erdgas benötigt, wird diese vom Auftragnehmer innerhalb eines Mengen-Toleranzbandes in Höhe von bis zu + 10% bezogen auf die gesamte Liefermenge zum vertraglich vereinbarten Erdgaspreis bereitgestellt und an die Abnahmestellen geliefert. Auf § 2 des Erdgasliefervertrags wird ergänzend verwiesen.
Das Erdgas entspricht in seiner Qualität, seiner chemischen Zusammensetzung sowie seinen physikalischen und brenntechnischen Kenndaten den veröffentlichten Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers. Das im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags gelieferte Gas muss mindestens einen 10%-Anteil an Biogas (bezogen auf die Gesamtmenge) enthalten.
Einzelheiten sind in der Leistungsbeschreibung und in dem Erdgasliefervertrag geregelt.
Sollte die Höchstabrufmenge (inkl. des 10% Toleranzbereichs) noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit erreicht sein, ist der Auftragnehmer zur Versorgung der Abnahmestellen auch hinsichtlich der zusätzlichen Mengen (Mehrbezug) bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Belieferung verpflichtet. Der Auftraggeber ist zur Vergütung des tatsächlichen Lieferumfangs (Mehrbezug) verpflichtet. Der Mehrbezug (über den 10%-Toleranzbereich hinaus) wird mit folgendem Mehrbezugspreis abgerechnet:
Mehrbezugspreis in ct/kWh (=APMehrbezug) =
(Spotmarktpreis + 0,200 ct/kWh}-AP
In der genannten Formel bedeuten:
• „AP" = Erdgaspreis in ct/kWh gemäß Preisblatt
• „Spotmarktpreis" = arithmetischer Mittelwert des European Gas Spot Index (EGSI} Für das gesamtdeutsche Marktgebiet THE im jeweiligen Lieferjahr veröffentlicht von der European Energy Exchange {EEX) umgerechnet in ct/kWh (gerundet auf 3 Nachkommastellen).
Sollten die vorstehenden Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an ihre Stelle ein hinsichtlich der Voraussetzungen weitestgehend entsprechender, veröffentlichter Index. Das Gleiche gilt, falls die Veröffentlichungen nicht mehr von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuständigen Stellen erfolgen. Bzgl. Einzelheiten wird auf Ziff. 2 des Gasliefervertrags verwiesen.
Die Bieter haben mit dem Angebot die beigefügte Verpflichtungserklärung nach dem LTTG Rheinland-Pfalz abzugeben. Die Verpflichtungserklärung ist von vorgesehenen Unterauftragnehmern ebenfalls zu unterzeichnen und zusätzlich mit dem Angebot einzureichen.
Mit dem Angebot haben Bieter die den Vergabeunterlagen beiliegende Eigenerklärung Russland Sanktionen abzugeben.
Bieterfragen sind bis zum 28. September 2023 über subreport einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftraggeber prüft, ob bei dem Bieter die Befähigung und die Erlaubnis zur Berufsausübung vorliegen. Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung müssen Einzelbieter sowie alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staats nachweisen, in dem sie niedergelassen sind. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung im Angebotsvordruck. Besteht im Niederlassungsstaat des Bieters keine Verpflichtung zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister ist im gleichen Vordruck zu erklären, dass der Beruf gleichwohl in erlaubter Weise ausgeübt wird.
Ferner muss der Bieter wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem Auftrag zu erfüllen, für das das Angebot abgegeben wird.
In dem Angebotsvordruck hat der Bieter Angaben zu machen zu den Gesamtumsätzen des Unternehmens sowie zu den Umsätzen aus mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleich-baren Tätigkeiten (d.h. Umsatz aus der Lieferung von Erdgas) aus den letzten drei Jahren (2020 – 2022).
Ferner hat der Bieter eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass er über die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Kapazitäten verfügt, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen (auch) aus dem Auftrag oder den Aufträgen ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Eigenerklärung ist ebenfalls in dem Angebotsvordruck zu leisten.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird als gewährleistet angesehen, wenn der Bieter über die Fachkunde und Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen des jeweiligen Loses in angemessener Qualität erforderlich sind.
Zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben die Bieter Erklärungen zu Referenzen einzureichen. Einzureichen sind mindestens 2 geeignete Unternehmensreferenzen über vergleichbare Aufträge aus der Vergangenheit, aus denen sich ergibt, dass der Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen nach Art, Umfang und Komplexität ordnungsgemäß auszuführen. Die Referenzen müssen sich die Lieferung von Erdgas mit oder ohne Netznutzung an öffentliche, industrielle oder gewerbliche Auftraggeber in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren beziehen. Die Referenzen sind als Eigenerklärung mit dem Angebotsvordruck einzureichen.
Der Auftrag wird in jedem Los an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht gemäß §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind. Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB so-wie gemäß § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG und § 19 MiLoG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit der Abgabe des Angebots ab. Die Eigenerklärung ist in den Angebotsvordruck integriert. Im Falle einer Bietergemeinschaft oder einer Eignungsleihe muss der Vordruck Eignung Dritte für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, wahrheitsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Angebot eingereicht werden.
Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bieters vorliegen sollten, sind diese dem Auftraggeber in einem gesonderten, vom Bieter selbst zu erstellenden Dokument mit dem An-gebot mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind dem Auftraggeber durch Vorlage geeigneter vom Bieter selbst zu erstellender Unterlagen mit der Angebotsabgabe nachzuweisen. Dies gilt ebenso für Mitglieder von Bietergemeinschaften oder für die Eignungsleihe in Anspruch genommene Unternehmen. Die Teilnahme von Bietergemeinschaften ist zulässig. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaften sind mit vollständigen Adressangaben auf dem Vordruck Bietergemeinschaften zu nennen. Ferner ist auf diesem verbindlich von allen Mitgliedern jeweils zu erklären, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaften (und später der Arbeitsgemeinschaft) als Gesamtschuldner haften (sog. Gesamtschuldnererklärung). Wenn in den Vergabeunterlagen von „Bietern“ gesprochen wird, gelten die Ausführungen entsprechend auch für Bietergemeinschaften. Der Vordruck Eignung Dritte ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert auszufüllen. Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Dritten ausführen zu lassen, hat er diese Leistungen in seinem Angebot zu benennen, sowie die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten, anzugeben. Hierzu ist der Vordruck Unterauftragsvergabe zu verwenden. Die Auftraggeberin behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Sofern erst nach Zuschlagserteilung eine Unterauftragsvergabe in Betracht gezogen wird, bedarf diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Jeder Unterauftragnehmer den Vordruck Eignung Dritte auszufüllen. Dieser ist mit dem Angebot einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen zu verlangen nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 S. 2 VgV). Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er mit der Einreichung der Eignungsnachweise nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden. Zusätzlich ist im Fall der Eignungsleihe der Vordruck Eignungsleihe auszufüllen, sowie durch Ausfüllen des Vordrucks Haftung Eignungsleihe die gesamtschuldnerische Haftung im Umfang der Eignungsleihe zu erklären. Das in Anspruch genommene Unternehmen hat seine Eignung im Umfang der Eignungsleihe und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auf die gleiche Weise nachzuweisen wie der Bieter. Das zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Unternehmen hat dazu den Vordruck Eignung Dritte im Umfang der Eignungsleihe ausgefüllt einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Telefon: +49 6131162234
Fax: +49 6131162113
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.