Erweiterungen und Anpassungen des bestehenden Krankenhausinformationssystems i.s.h.med im Rahmen des KHZG-Programms Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-005-IT

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH
Postanschrift: Bremserstr. 79
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klilu.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Gesundheitswesen (Krankenhaus)

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Erweiterungen und Anpassungen des bestehenden Krankenhausinformationssystems i.s.h.med im Rahmen des KHZG-Programms

Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-005-IT
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48814400 Klinisches Informationssystem
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Im Rahmen des Digitalisierungsvorhabens nach KHZG wird das bestehende Krankenhausinformationssystem (kurz: KIS) i.s.h.med des Herstellers Cerner Health Services Deutschland GmbH („Cerner“) auf aktuellsten Stand gebracht und insbesondere um nachfolgend aufgezählte Module, Funktionalitäten und Applikationen erweitert:

Fieberkurve, Smart Medication, Pflege und Geriatrie.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72263000 Software-Implementierung
72265000 Software-Konfiguration
72267000 Software-Wartung und -Reparatur
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Ludwigshafen am Rhein

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Mit der Fieberkurve soll eine kontextbezogene Aufbereitung, Darstellung und Bearbeitung sämtlicher medizinisch erforderlicher Daten ermöglicht werden. Die Funktion der Smart Medication dient neben der ganzheitlichen, auch chronologischen Erfassung und systematischen Auswertung jeglicher Medikation der automatisierten Anpassung und Übernahme in verschiedene Dokumente, insbesondere Arztbriefe. Der Pflegeprozess soll in der Pflege sowohl umfassend und einheitlich erfasst, als auch organisatorisch abgebildet und nachvollzogen werden. Erneut sollen Daten hieraus automatisiert in anderen Bereichen des KIS zur Verfügung gestellt werden. Geriatrisch erforderlich ist die Erfassung und Aufbereitung spezifisch-fachlicher Daten und deren Bereitstellung an verschiedene Fachrichtungen und Organisationseinheiten des KliLu über das KIS. Dies soll über die Funktionalität „Geriatrie“ gewährleistet werden. Zugleich soll das bestehende i.s.h.med nebst den vorgenannten Funktionen im Zuge der erforderlichen ganzheitlichen Digitalisierung auf den neuesten Stand (i.s.h.med modul system) gebracht und auf die Bedürfnisse des KliLu angepasst werden.

Mit der Beschaffung sollen unabhängig von der konkreten Funktionalität die Mitarbeiter unterstützt und die Sicherheit der Patienten maximiert werden. Vertieft werden sollen zudem Möglichkeiten der disziplinübergreifenden Kommunikation und Behandlung. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist zwingend eine ganzheitliche Betrachtung der klinischen Information und Kommunikation erforderlich. So sollen beispielsweise sämtliche Informationen, unabhängig davon, wo diese erfasst werden den relevanten Behandlern und Bereichen für deren jeweiligen Bedarf individuell aufbereitet automatisiert zur Verfügung stehen. Ebenso soll es sich mit Änderungen oder Ergänzungen bestehender Daten und Informationen verhalten, welche automatisiert einheitlich zur Verfügung stehen sollen.

Die eingangs genannten Funktionen können in i.s.h.med durch die Nutzung verschiedener Module und Applikationen umgesetzt werden. Neben den hierzu erforderlichen Nutzungsrechten – soweit nicht bereits eingeräumt - soll eine dreijährige Softwarepflege beschafft werden. Zur Inbetriebnahme und Anpassung ist zudem die Unterstützung des Herstellers bei der Integration in das Gesamtsystem des i.s.h.med zwingend.

Mit Zuschlag vom 20.11.2011 wurde das KIS „i.s.h.med“ von dem damaligen Hersteller, der Firma Siemens AG, beschafft. Die Beschaffung umfasst neben Implementierung und Anpassungsleistungen des KIS die Einräumung von Nutzungsrechten zahlreicher Module, darunter der Module „charting“, „nursing“ und „medication“. Unverzüglich nach der Beschaffung wurde die Software i.s.h.med für das KliLu angepasst und in Betrieb genommen. Aufgrund von zahlreichen Nachträgen erhöhten sich die Beschaffungskosten in nicht nur unerheblicher Weise. Da damals nicht benötigt, erfolgte keine Umsetzung (Anpassung und Implementierung) der beschafften Module „nursing“, „medication“ und „charting“. Das KliLu verfügt daher zwar über die Nutzungsrechte, nutzt diese jedoch bislang nicht. Die genannten Module bilden die Basis für die nunmehr gewünschten Funktionen des KIS. Künftig sollen daher auch die bereits beschafften und bislang ungenutzten Module Verwendung finden. Zur vollumfänglichen Herstellung der gewünschten Funktionen bedarf es zudem weiterer Module wie insbesondere dem Modul „Geriatrie“ und verschiedener Applikationen, welche in den vorhandenen Basismodulen „nursing“, „medication“ und „charting“ nicht enthalten sind. Daneben sollen diese in das Gesamtsystem i.s.h.med eingebunden werden und eine Softwarepflege für zunächst drei Jahre sichergestellt werden.

Die Firma Cerner Health Services Deutschland GmbH hat den auch die Software i.s.h.med betreffenden Unternehmensbereich der Firma Siemens im Wege eines "share deals" oder "asset deals" übernommen und gilt somit nun als Hersteller der Software.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Ein Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist aus § 14 Absatz 4 Nr. 2b VgV geboten:

§ 14 Absatz 4 Nr. 2b VgV: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen, der Firma Cerner, erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die gegenständlich zu beschaffenden Nutzungsrechte, die hiermit verbundene Einbindung in das Gesamtsystem sowie Anpassungsleistungen und erforderliche Software-Pflegeleistungen ausschließlich von der Firma Cerner erbracht werden können.

Die Festlegung auf die Software i.s.h.med verstößt zudem weder gegen den Grundsatz der Produktneutralität (§ 31 Absatz 6 VgV), noch ist diese das Ergebnis einer künstlichen Wettbewerbseinschränkung (§ 14 Absatz 6 VgV), denn die Produktfestlegung wurde willkürfrei getroffen: Die Integration weiterer für den Klinikbetrieb notwendiger Dienste in eine einzige und einheitliche Kommunikations- und Informationssoftware ist von besonderer Bedeutung für die Patientensicherheit, denn durch die Integration weiterer ish med-Module statt Drittsoftware können Probleme bei der Verarbeitung medizinischer und pflegerischer Daten aufgrund von sonst erforderlichen Schnittstellen ausgeschlossen werden. Bereits Updates von Drittsoftware bergen ein im Hinblick auf die Patientensicherheit unverhältnismäßig erhöhtes Risiko mindestens für die Daten- und Informationsintegrität und –Aktualität, schlimmstenfalls für die Kompatibilität des Gesamtsystems. Selbiges gilt in verstärktem Maße im Fall von Softwarefehlern der Drittsoftware. Ein schnittstellenfreies System ist daher bereits aus Gründen der Patientensicherheit zu bevorzugen und aus Sicht des KliLu unumgänglich. Vorgenanntes umfasst ebenso die Softwarepflege und Anpassungsleistungen. Neben erhöhten finanziellen und administrativen Aufwendungen bei Integration von Drittsoftware in das bestehende KIS, stellt eine Aufteilung der Softwarepflege- und/oder Anpassungsleistungen auf verschiedene Unternehmen ebenfalls zu erhöhten Gefahren für die Kompatibilität und Stabilität des Gesamtsystems.

Weiterhin zu berücksichtigen sind Beeinträchtigungen der Zulassung der gegenständlichen Software als Medizinprodukt infolge Leistungen Dritter; in der Konsequenz wiederum mit einer erheblichen Gefährdung der Patientensicherheit. In finanzieller Hinsicht kommen zudem gravierende Nachteile durch den Verlust von Garantie und Gewährleistungsrechten hinzu. Weiterhin zu berücksichtigen sind generelle Haftungsprobleme in Folge der Einbindung von Drittsoftware oder durch Leistungen Dritter. Offenkundig ist dies bereits, da in vielen Fällen nicht eindeutig feststellbar sein wird, welches Unternehmen etwaige Auswirkungen zu vertreten hat. Auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Gesamtsystem „aus einer Hand“ vorzuziehen.

Letztlich sprechen auch wirtschaftliche Überlegungen für ein derartiges System, da umfangreiche Lizenzen bereits beim KliLu vorhanden sind.

Zudem kommt eine Ablösung der Software i.s.h.med als klinisches Informationssystem weder aus finanziellen, noch aus praktischen Erwägungen in Betracht. Ein Wechsel des KIS für das KliLu ist praktisch unmöglich. Die vollständige medizinische Patientenversorgung erfolgt im und über das KIS. Dessen Austausch brächte erhebliche Einschränkungen bis zu einem Ausfall der Patientenversorgung mit sich. Diese ergibt sich unabhängig von fehlenden Alternativen bei Kommunikation, Dokumentation und Prozessgestaltung bereits aufgrund der erheblichen Personalbindung bei einem derartigen Systemaustausch. Außerdem ist das bestehende KIS über die Software von SAP vollständig und schnittstellenfrei in die grundsätzliche Verwaltungsorganisation des KliLu eingebunden, so dass auch hier untragbare Einschränkungen und Ausfälle erfolgen würden. Verschärfend käme hinzu, dass sämtliches Personal umgeschult werden müsste, was neben Kosten und weiterer Personalbindung einen erheblichen KnowHow Verlust gegenüber dem aktuellen KIS bedeuten würde.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 2022-005-IT
Los-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Erweiterung des KIS

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
29/08/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Cerner Health Services Deutschland GmbH
Postanschrift: Siemensdamm 50
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern Rheinland-Pfalz, Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung - Geschäftsstelle -
Postanschrift: Stiftsstr. 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
30/08/2023

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