Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, digitales Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Ringstraße 58
Ort: Bad Kreuznach
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55543
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreuznacherdiakonie.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, digitales Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderung
Die Stiftung kreuznacher Diakonie beabsichtigt die Einführung der digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation, des digitalen Medikationsmanagements und der digitalen Leistungsanforderung. Diese Module (d.h. digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (FTB3), digitales Medikationsmanagement (FTB5) und die digitale Leistungsanforderung (FTB6)) sind förderfähig im Sinne des § 19 der KHSFV (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung) und eine Grundvoraussetzung für die elektronische Patientenakte (EPA). Die Module digitales Medikationsmanagement (FTB5) und die digitale Leistungsanforderung (FTB6) werden optional ausgeschrieben.
Die Stiftung kreuznacher Diakonie beabsichtigt die Einführung der digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation, des digitalen Medikationsmanagements und der digitalen Leistungsanforderung. Diese Module sind förderfähig im Sinne des §19 der KHSFV (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung) und eine Grundvoraussetzung für die elektronische Patientenakte (EPA). In dieser EPA werden Anamnese, Behandlungsdaten, Medikamente, Leistungen und weitere Gesundheitsdaten ausschließlich digital gespeichert. Ebenso wird die sogenannte Fieberkurve digital in der EPA abgebildet. Die Patientenkurve enthält allgemeine Kreislaufparameter, Anordnungen, Notizen, Kurzbefunde und Medikationsvermerke.
Ein großer Vorteil der EPA ist, dass alle an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen, jederzeit auf die zentralisierten Informationen zugreifen können. Elektronische Patientenakten führen auch zu einer höheren Sicherheit in der Patientenversorgung, denn die Dokumentierenden schreiben direkt in die Akte, sodass Übertragungsfehler vermieden werden und nichts verloren geht.
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Die Stiftung kreuznacher Diakonie setzt bereits heute im klinischen Umfeld das Programm i.s.h.med der Firma Cerner ein. i.s.h.med ist vollständig im SAP System integriert. Damit bildet es nicht nur alle klinischen Prozesse rund um den Patienten ab, sondern ist auch direkt an die administrativen und kaufmännischen SAP Module angebunden. Die komplette klinische Leistungskommunikation sowie große Teile der Medizinischen Dokumentation werden derzeit über i.s.h.med abgewickelt. Alle Prozesse rund um den Patienten, der nicht auf einer Intensivstation behandelt wird, sollen zukünftig in der EPA dokumentiert und gespeichert werden.
Die Anforderungen beruhen auf der Annahme, dass die eingesetzten SAP Module weiterverwendet werden und das SAP Patientenmanagement IS-H das einzige patientenführende System bleibt. Die Daten in IS-H werden für die medizinischen Prozesse verwendet bzw. können weiterverarbeitet werden.
Das Produkt ist ein hochgradig integriertes Gesamtsystem, mit dem alle Prozesse im Kontext der medizinischen Leistungserbringung abgedeckt werden können. Es sind alle Fachabteilungen mit insgesamt 1263 Betten/Plätzen abgebildet in denen jährlich rund 46.700 stationäre und 1.284.000 ambulante Besuche behandelt werden. Medienbrüche sowie unterschiedliche grafische Interfaces durch verschiedenartige Anwendungssysteme werden vermieden. Sowohl die Kurvendokumentation als auch der Medikationsplan bleiben in einem System (i.s.h.med). Im Rahmen der Pflege- und Behandlungsdokumentation können gespeicherte strukturierte Daten automatisch und ohne zusätzliche Implementierung von weiteren Schnittstellen für weitere Dokumente wiederverwendet werden. U.a. Arztbriefschreibung (Entlassmanagement), Fachabteilung-spezifische Befunde und die Verlaufsdokumentation.
Aus nachfolgenden Gründen sollen Schnittstellen weitgehend vermieden werden:
- Aufwändiges Monitoring der Schnittstellen
- Fehleranalyse und Fehlerbehebung
- Zeitversatz bei der Übermittlung von Daten
- Anpassungen notwendig bei Programm- oder Systemänderungen
Alle Komponenten der Telematik Infrastruktur:
- eAU (Arbeitsunfähigkeit)
- ePA (Patientenakte)
- eMP (Medikationsplan)
- eRezept
- eNFDM (Notfall Datensatz)
sind und werden vollständig in i.s.h.med integriert. Beispielweise: Das eMP Tool für die elektronische Übermittlung des Medikamentenplans an die Telematik Infrastruktur kommuniziert ausschließlich mit AiD Klinik (Arzneimittel-Katalog mit AMTS Prüfung) und/oder künftig mit dem Tool "Smart Medication" von der Fa. Cerner.
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Die Terminplanung muss zentral und einheitlich in KIS erfolgen, um eine Multiressourcen-Planung gewährleisten zu können. Das auch im Hinblick auf die Integration eines Patientenportals mit einer Online-Terminierung Funktionalität.
Die Module digitales Medikationsmanagement (FTB5) und die digitale Leistungsanforderung (FTB6) sind als Option ausgestaltet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil
aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb darf das SKD jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb zu gewährleisten. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht
entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche
Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem
öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte
geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der
Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1
Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland