Geplanter Abschluss des 9. Änderungsvertrages der IRV-StO Rahmenvereinbarung Referenznummer der Bekanntmachung: Q/U2CM/R3240
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): U2.3
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Geplanter Abschluss des 9. Änderungsvertrages der IRV-StO Rahmenvereinbarung
Die vorliegend zu ändernde Instandsetzungsrahmenvereinbarung Standort (IRV-StO) vom 20.06.1996 über die Wartung und Instandsetzung von Belichtersystemen und Plotter zur Herstellung von Spezial- und Sonderkarten wurde zuletzt als 9. Änderungsvertrag vom 28.09.2018 angepasst.
Leistungsgegenstand ist hier ein sogenannter Full-Service-Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, die betroffenen Geräte bzw. das betroffene Gerät betriebsbereit zu halten. Zu den hierbei geschuldeten Leistungen gehören insbesondere folgende Leistungen:
• Systemwartung und Softwarepflege;
• Firmware-Updates;
• Ersatzteile;
• Remotesupport;
• Reparatur vor Ort;
• Technischer Telefonsupport;
• Anwendertraining vor Ort.
Der letzte Änderungsvertrag in der Fassung des 9. Änderungsvertrages datiert auf den 28.09.2018. Mit einem Ergebnisprotokoll vom 01.02.2021 (Anlage 1 zur EVA) erfolgte zuletzt eine Preisanpassung Mit Schreiben U2.3 vom 26.10.2022 (Anlage 2 zur EVA) wurde die Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2023 vereinbart.
Mit dem nunmehr geplanten 10. Änderung und Neufassung sollen folgende Maßnahmen vereinbart werden:
1. Herausnahme des Geräts "Heidelberg SupraSetter A74,
Pl-Nr- 6740-01826, VersNr. 6740-12-372—2681" und damit Beendigung dessen
Full-Services;
2. Verlängerung der Rahmenvereinbarungslaufzeit um weitere sieben Jahre bis zum
31.12.2030 und damit bis zum Ende der Nutzungsdauer des verbliebenen Geräts;
3. Vereinbarung der zukünftigen Jahrespauschalen bis zum 31.12.2030;
4. Vereinbarung zwischenzeitlich eingeführter Vertragsbedingungen und
Aktualisierung der Vertragsanlagen.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Verlängerung der IRV-Standort-Rahmenvereinbarung Q/U2CM/R3240.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftragnehmer verfügt über ein technisches Alleinstellungsmerkmal, da nur er technisch dazu befähigt ist, die Instandsetzungsleistungen durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Geplanter Abschluss des 9. Änderungsvertrages der IRV-StO Rahmenvereinbarung
Postanschrift: Mühlgrabenstr. 16-20
Ort: Meckenheim
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 53340
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit