Saisonaler touristischer Verkehr auf der Strecke 'Linz (Rhein) – Kalenborn' (sog. Kasbachtalbahn)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Ring 14-20
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56068
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 261/3029-1821
Fax: +49 261/291-411-359
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.spnv-nord.de
Abschnitt II: Gegenstand
Saisonaler touristischer Verkehr auf der Strecke 'Linz (Rhein) – Kalenborn' (sog. Kasbachtalbahn)
Betrieb von saisonalem touristischen Verkehr auf der Strecke 'Linz (Rhein) – Kalenborn', der sog. Kasbachtalbahn, für die Dauer von 2 Jahren im Umfang von 21.700 Zkm pro Jahr.
Schienenverkehrsstrecke 'Linz (Rhein) – Kalenborn'
Der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Nord) ist gem. § 9 NVG im nördlichen Rheinland-Pfalz zuständige Behörde zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Nord).
In dem Bemühen, die Angebote im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu sichern, auszubauen und zu verbessern, verfolgt der SPNV-Nord das Ziel, die Attraktivität des ÖPNV durch die Einrichtung von saisonalen touristischen Verkehren zu erhöhen.
Bereits seit 2009 existieren auf der Strecke 'Linz (Rhein) – Kalenborn' im Zeitraum von März bis Dezember eines jeden Jahres saisonale touristische Verkehrsleistungen. Hierfür wurde bislang die Eifelbahnverkehrsgesellschaft mbH (EVG) im Rahmen einer Direktvergabe seitens des SPNV-Nord beauftragt.
Die Leistung der EVG umfasst ein Verkehrsvolumen von rd. 21.700 Zug-km im Jahr. Die Fahrzeuge für die hiesige Verkehrsleistung werden seitens der EVG mit in den Vertrag eingebracht. Die EVG erhält für den Betrieb der saisonalen touristischen Verkehre einen Zuschussbetrag seitens des SPNV-Nord ausgezahlt.
Der zukünftige Vertrag mit der EVG soll für die beiden Jahre 2023 und 2024 abgeschlossen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV erlaubt, weil die Infrastruktur besondere Anforderungen erfordert, die allein die EVG bereitstellen kann, daher ist die Vergabe an die EVU aus technischen Gründen zwingend .
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Rheinhöller 3
Ort: Linz am Rhein
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 53545
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die beabsichtigte Auftragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB).
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrages.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131-16-2234
Fax: +49 6131-16-2113
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen.
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass der SPNV-Nord die vertraglichen Vereinbarungen zum Betrieb der saisonalen touristischen Verkehre schließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergabeverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131-16-2234
Fax: +49 6131-16-2113
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de