Strompreisausschreibung für die Gemeinde Hochspeyer ab dem 01.01.2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-106304-VoTW
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstraße 121
Ort: Hochspeyer
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Postleitzahl: 67691
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hochspeyer.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Strompreisausschreibung für die Gemeinde Hochspeyer ab dem 01.01.2024
Strompreisausschreibung ab dem 01.01.2024 für die Gemeinde Hochspeyer
Hochspeyer, DE
Das Los umfasst insgesamt 23 Lieferstellen, aufgeteilt in
• 1 RLM-Lieferstelle mit ca. 80.113 kWh und
• 22 SLP-Lieferstellen mit ca. 157.315 kWh Strom pro Jahr (Stand 2022).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wurde in Anlehnung an das Rundschreiben zur Anwendung von
dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, Aktenzeichen: IB6 - 206-000#010, vom 13.04.2022.
durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Strompreisausschreibung für die Gemeinde Hochspeyer ab dem 01.01.2024
Postanschrift: Karl-Liebknecht-Str. 130
Ort: Cottbus
NUTS-Code: DE402 Cottbus, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 03046
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 355351231-228
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Stiftstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 613116-2234
Fax: +49 613116-2113
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).