Aufhebungsbekanntmachung: Generalplanerleistungen Neubau Pathologie Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-006-GBI
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bremserstr. 79
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klilu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aufhebungsbekanntmachung: Generalplanerleistungen Neubau Pathologie
Das Verfahren musste wegen § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden.
Im Anschluss wird ein Verhandlungsverfahren mit allen Bietern durchgeführt, die ein Angebot abgegeben haben.
Projektbeschreibung:
Der Auftraggeber plant, einen Ersatzneubau für die Pathologie inklusive einer Abfallsammelstelle auf dem Gelände des Klinikums in Ludwigshafen zu errichten.
Um den Neubau der Pathologie zu realisieren, sind einige Vorabmaßnahmen notwendig. Dazu gehören Abbruchmaßnahmen sowie Verlagerungsmaßnahmen bis zur Fertigstellung des Neubaus.
Mit der Erbringung aller für das Projekt erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen wird der AN als Generalplaner beauftragt, um eine für den Auftraggeber schnittstellenfreie, alle Fachbereiche übergreifende und integrierende Gesamtplanung sicherzustellen. Der Auftraggeber erwartet eine praxisorientierte und ausführungstaugliche Planung, die den spezifischen Problemen des Krankenhauses und der Patientenversorgung und den örtlichen Besonderheiten des Auftraggebers Rechnung trägt.
Gegenstand dieses Vertrages sind Architekten- und Ingenieurleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 (zum Teil), 4 (anknüpfend an die bereits abgeschlossenen Teilleistungen der Leistungsphase 3), 5, 6 und 7, sowie optional und stufenweise 8 und 9 der folgenden Leistungsbilder:
a. Objektplanung Gebäude (§ 33 HOAI)
b. Raumbildende Ausbauten (§ 33 HOAI)
c. Freianlagen (§ 38 HOAI)
d. Tragwerksplanung (§ 49 HOAI)
e. die komplette technische Ausrüstung (§ 53 HOAI)
f. Bauphysik, Bauthermik (HOAI Anlage 1, Nr.1.2.2, 1.2.3)
g. Bauakustik / Raumakustik (HOAI Anlage 1, Nr.1.2.4, 1.2.5)
sowie Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und Leistungen im Rahmen des Brandschutzes.
Mit den Planungen und der Projektvorbereitung wird voraussichtlich im September 2023 begonnen. Die Projektrealisierung ist für maximal 1,5 Jahre vorgesehen, das Gebäude soll bis Herbst 2025 fertiggestellt sein.
Der Auftrag wird u.a. aus Fördermitteln des Landes Rheinland-Pfalz finanziert. Der Auftraggeber stellt daher die Forderung, dass die Planung, Durchführung und Dokumentation der vertragsgemäßen Leistungen den Anforderungen der Fördermittelbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz genügen.
Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH Bremserstr. 79 67063 Ludwigshafen
Die Leistungsphase 1 ist bereits vollumfänglich, die Leistungsphase 2 weitgehend, die Leistungsphase 3 zum Teil erbracht, siehe Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer auf Grundlage der bereits vorliegenden Vorplanungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, seine Leistungen auf der Grundlage der Vorplanungen zu erbringen und auf ihnen planerisch aufzusetzen.
Die Herstellkosten des Neubaus werden derzeit aufgrund einer Kostenschätzung mit 6,1 Mio. Euro geschätzt. Die spezielle Einrichtung und Ausstattung wird mit 500.000 Euro geschätzt. Der Preisindex ist in den Herstellkosten nicht enthalten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten. Die Gesamtprojektkosten (= Herstellkosten inkl. aller Baunebenkosten) basierend auf vorstehender Kostenschätzung mit 8,15 Mio. Euro angesetzt.
stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 8 und 9, einzeln oder zusammen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Generalplanerleistungen Neubau Pathologie
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie: Gemäß § 165 GWB können die Beteiligten im Falle eines Nachprüfungsverfahrens die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.
Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
Bitte kennzeichnen Sie bei Bedarf bereits bei Abgabe Ihres Angebots die Teile, die unter den Geheimschutz fallen.
Bekanntmachungs-ID: CXP6YYMY460
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften im Rahmen der Bekanntmachung und/oder der Vergabeunterlagen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens spätestens bis Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form über das Kommunikationstool des Vergabeportals https://rlp.vergabekommunal.de zu rügen.
In gleicher Form sind sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften von Bietern ab Kenntnisnahme und im Falle des Nichterkennens aber des Erkennenkönnens unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber in schriftlicher Form zu rügen.
Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB:
(1) Der Auftraggeber hat die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vor-gesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Einleitung, Antrag gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.