Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für die Wasserversorgungsanlagen in der Betriebsführung der Kommunale Netzte Eifel AöR
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Ostallee 7-13
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kne-web.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für die Wasserversorgungsanlagen in der Betriebsführung der Kommunale Netzte Eifel AöR
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für die Wasserversorgungsanlagen in der Betriebsführung der Kommunale Netzte Eifel AöR
Bereitstellung und Lieferung von elektrischer Energie (Leistung und Arbeit) aus erneuerbaren Energien an die 93 Abnahmestellen der Wasserversorgungsanlagen in der Betriebsführung der Kommunale Netze Eifel AöR. Die Lieferung der elektrischen Energie an die 93 Abnahmestellen (davon 17 mit Leistungsmessung) erfolgt in Form von Drehstrom aus dem Mittelspannungsnetz mit einer Spannung von 20kV und einer Frequenz von 50Hz. Es erfolgt eine Stromlieferung inkl. Netznutzung.
Für den vorgesehenen Lieferzeitraum von 1 Jahr (2024) wird ein Gesamt-Strombezug von 8,0 Mio. kwh prognostiziert
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Folgende Nachweise sind mit Angebotsabgabe einzureichen. Die Nachweise können in Form von Eigenerklärungen erbracht werden. Die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
- Eigenerklärung zur Eignung
- Eigenerklärung zum Unternehmen inkl. Erklärungen zur Mitarbeiterzahl, der Anzahl der Stromlieferkunden, zum Gesamtumsatz der drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie zum Umsatz durch Stromlieferungen.
- Referenzliste über erbrachte vergleichbare energiewirtschaftliche Betätigungen (Lieferung von Ökostrom) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Bietergemeinschaften sind zulässig, sofern jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet und ein Mitglied der Bietergemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber als bevollmächtigter Vertreter benannt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stromlieferung erfolgt im Rahmen eines All-Inclusive-Vertrages (Stromlieferung inkl. Netznutzung). Zur Vermeidung von Risikozuschlägen bzw. Optionsprämien auf Seiten der Bieter erfolgt eine Indizierung der angebotenen Strompreise bis zum Zeitpunkt kurz vor der Zuschlagserteilung. Die Angebotspreise werden an die Entwicklung auf dem Terminmarkt an der Leipziger Strombörse EEX gekoppelt, d.h., sie werden preisindiziert. Damit ist gewährleistet, dass der Bieter, an den der Zuschlag nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist gemäß GWB, §134, Abs. 1 erteilt werden soll, das Risiko von Preisschwankungen nur noch für den unvermeidbaren Zeitraum vom Prüfungs- und Bestätigungsvorgang der Preisindizierung bis zur Zuschlagserteilung trägt.
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."