Trockenbau/Unterdecke - Sanierung der Tiefgarage Rathaus Referenznummer der Bekanntmachung: TGRH 2023_01
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hechtsheimer Str. 37
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Rheingoldhalle GmbH & Co. KG
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mag-mainz.de
Postanschrift: Friedrichstr. 2-6
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60323
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): KNH Rechtsanwälte
E-Mail:
Telefon: +49 699055699-0
Fax: +49 699055699-49
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.knh-rechtsanwaelte.de
Abschnitt II: Gegenstand
Trockenbau/Unterdecke - Sanierung der Tiefgarage Rathaus
Sanierung Tiefgarage Rathaus Mainz: Trockenbau/Unterdecke
Referenznummer der Bekanntmachung: RGH-2023-01-Sanierung Tiefgarage Rathaus Mainz-Trocknebau/Unterdecke
Rheingoldhalle Mainz Rheinstr. 66 55116 Mainz
Im Zuge des Umbaus und der Sanierung des Parkhauses Rathaus, Rheinstraße 66, 55116 Mainz plant die Rheingoldhallen GmbH und Co KG, Hechtsheimer Straße 37, 55131 Mainz, im Bereich der
Durchfahrt zwischen Rheingoldhalle und Parkhaus die Herstellung einer neuen Unterdecke in Trockenbauweise mit einer rohbaubegleitenden Gebäudedämmung. Die Beplankung der Decke erfolgt mit Faserzementplatten. Die Bauleistungen werden in mehreren Bauabschnitten ausgeführt. Diese Beschaffung beinhaltet die Ausführung von Trockenbauarbeiten. Im Bereich unter dem Gutenbergsaal der Rheingoldhalle befindet sich zwischen der Tiefgarage und der Rheingoldhalle eine Durchfahrt. Hier soll eine Abhangdecke ohne Brandschutzanforderung errichtet werden. Die Decke wird mit Faserzementplatten beplankt. Die Beschaffung beinhaltet auch die Aufstellung einer prüffähigen Statik für die Decke.
Die Arbeiten finden im überdachten Bereich der Durchfahrt
statt. Die Rheingoldhalle und das Parkhaus Rathaus befindet sich in
Mainz direkt neben der Rheingoldhalle. Die Zufahrt erfolgt über
die Rheinstraße. Erbaut wurde das Parkhaus Ende der 60-iger
Jahre in Massivbau aus Stahlbeton. Oberhalb der Durchfahrt
befindet sich die Rheingoldhalle mit dem sogenannten Gutenbergsaal. Die Rheingoldhalle wurde im Jahre 2005-2006
durch den Anbau des Gutenbergsaales erweitert. Die Bodenplatte der Rheingoldhalle, sogleich auch Decke der Durchfahrt, wurde in Massivbau aus Stahlbeton mit Unterzügen hergestellt. Im Zuge der Herstellung der Unterdecke erfolgen Bauleistungen mehrerer Gewerke. Eine Abstimmung und Koordinierung des Bauablaufes zwischen den Auftragnehmern ist erforderlich. Die zulässige Gesamtlast der Parkebenen Ebene 1-3 und Rampenflächen beträgt 350 kg/m². Die Unterdecke im Durchfahrtsbereich ist in mehreren
Teilabschnitten herzustellen, da die Durchfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr und Lieferanten zu jedem Zeitpunkt gegeben sein muß.
Im Bereich der Zu- und Abfahrten zu den einzelnen Parkebenen
wird bauseits ein Raumgerüst errichtet. Für die Bearbeitung der anderen Abschnitte sind fahrbare Rollgerüste ausgeschrieben. Diese Gerüste sind vom Auftragnehmer zu liefern, vorzuhalten und zu unterhalten.
Ausführungszeitraum der Trockenbauarbeiten:
Ausführung ab 04.12.2023
Fertigstellung der kompletten Leistung: 30.04.2024
nein.
nein.
nein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in einem Berufs- und Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, der nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf.
Präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten schriftlich nachzuweisen. Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (siehe Formblatt in den Vergabeunterlagen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmer) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen zu bestätigen.
Dies können insbesondere folgende Nachweise sein:
- eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder
- eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten schriftlich nachzuweisen. Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (siehe Formblatt in den Vergabeunterlagen) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmer) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen zu bestätigen.
Die Bieter haben mit ihrem Angebot zusätzlich folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über 3 vergleichbare Projekte innerhalb der letzten 5 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nein.
Fehlen geforderte Nachweise oder Erklärungen, verlangt die Vergabestelle die fehlenden Nachweise oder Erklärungen nach. Diese sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch die Vergabestelle.
Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y496GLY
Postanschrift: Stiftstr. 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6131622-34
Fax: +49 6131622-13
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.