Transport- und Lagerhilfsmittel für Luftlanderettungszentrum, leicht (TuLHm LLRZ, le) Referenznummer der Bekanntmachung: Q/U2ED/PD006/KA214
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Transport- und Lagerhilfsmittel für Luftlanderettungszentrum, leicht (TuLHm LLRZ, le)
Beschaffung geeigneter Transport- und Lagerhilfsmittel für die beschafften Systeme Luftlanderettungszentrum, leicht (LLRZ,le), zur materialschonenden Lagerung und dem Transport von Zeltanteilen.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
432 EA Transport- und Lagerhilfsmittel
Abschnitt IV: Verfahren
Die Rahmenvereinbarung soll eine Laufzeit von 7 Jahren haben. Gemäß § 21 Abs. 6 VgV darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung höchstens 4 Jahre betragen, es sei denn es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall.
Es liegt ein Sonderfall im o.g. Sinne vor, der eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren rechtfertigt. Die zu beschaffenden Transport- und Lagerbehälter werden für das Gesamtsystem LLRZ, le beschafft, für welches unter der Vertragsnummer Q U2EB LB004 KA607 eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 7 Jahren besteht. Die Transport- und Lagerbehälter müssen für den gesamten Zeitraum vorgehalten werden. Würde die Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf 4 Jahre begrenzt, würde dies dazu führen, dass nach gut der Hälfte der Nutzungsdauer des Gesamtsystems bereits Neubeschaffungen erforderlich werden könnten. Da auch hier wieder wettbewerblich ausgeschrieben werden müsste, bestünde die Gefahr, dass unterschiedliche technische Lösungen für dieselbe Fähigkeitslücke genutzt werden müssten. Alternative zur Neubeschaffung wäre der Verzicht auf weitere Transport- und Lagerbehälter, was jedoch zum Ausfall der Transportmöglichkeit des LLRZ, le und letztlich zu einer Gefährdung der Bedarfsdeckung der Sanitätsversorgung im Einsatz führen würde.
Die Nutzung unterschiedlicher Behältnisse muss unbedingt vermieden werden. Die Kompatibilität der Sanitätsausstattung des LLRZ, le mit den jeweiligen Behältern und auch der Behälter untereinander muss während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet sein. Ein Wechsel des Auftragnehmers birgt die Gefahr, dass dieser die Anforderungen an die Gesamtkompatibilität anders umsetzt. Änderungen innerhalb des sich in Nutzung befindlichen Gesamtsystems bergen die Gefahr, dass die entsprechende Ausstattung nicht in der Form eingebracht werden kann, wie es bei den bereits in Nutzung Gesamtsystemen der Fall ist.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit