Regeneration der Sanitätsausstattung/Medizingeräte in vier MSE Containern veterinärmedizinisches Labor (VML) Referenznummer der Bekanntmachung: Q/U2EF/NF001/CA701
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Regeneration der Sanitätsausstattung/Medizingeräte in vier MSE Containern veterinärmedizinisches Labor (VML)
Der Container Veterinärmedizinisches Labor (VML) wird innerhalb des Gesamtsystems Modulare Sanitätseinrichtungen (MSE) verwendet. Aus den Fach- und Betriebsmodulen der MSE lassen sich Behandlungseinrichtungen für den sanitätsdienstlichen Feldeinsatz, beispielsweise Rettungszentren oder Einsatzlazarette flexibel zusammenstellen. Die technische Ausstattung und medizinische Einrichtung (Sanitätsausstattungen) des Container VML ermöglicht im Feldeinsatz an 2 Arbeitsplätzen die Durchführung der Analyse von veterinärmedizinischen Proben sowie deren Auswertungen. Innerhalb des Containers muss die Analyse und Auswertung von veterinärmedizinischen Proben entsprechend dem deutschen Standard ermöglicht werden. Der Container VML ist CSC-klassifiziert, stapelbar und damit geeignet zum Transport auf Containerschiffen. Der Container VML ist von seiner Bauart her ein 1:1 Container.
Die im Container VML derzeit verwendeten Sanitätsausstattungen entsprechen nicht mehr den aktuellen Standards und müssen insofern ersetzt / regeneriert werden. Die Regeneration beinhaltet die Anpassung des Containers zur Aufnahme und dem Betrieb der neuen Sanitätsausstattung im Container. Nach der Regeneration muss ein zuverlässiger Betrieb der Laborarbeit und Laborfähigkeit zur Versorgung nach deutschem Standard sichergestellt und der Betrieb des Container VML im System MSE ohne Einschränkungen gegeben sein.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
4 MSE Container Veterinärmedizinisches Labor
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit