Ausschreibung "Dienstrad-Leasing" für die Bediensteten der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz Referenznummer der Bekanntmachung: 0412-1401-1
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mkuem.rlp.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung "Dienstrad-Leasing" für die Bediensteten der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG an Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter sowie - optionsweise - an Tarifbeschäftigte des Landes einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals) mit höchstmöglichem Digitalisierungsgrad.
Das Land Rheinland-Pfalz ist bestrebt, ein wirtschaftlich attraktives und praxistaugliches Dienstrad-Leasing für seine Bediensteten (Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des Landes) zu verwirklichen.
Mit der Einführung eines Dienstrad-Leasings möchte Rheinland-Pfalz seine Vorbildfunktion beim Klimaschutz und der Luftreinhaltung weiter ausbauen, indem es ein weiteres Angebot für eine nachhaltigere Mobilität der Bediensteten auf dem Weg von und zur Arbeit schafft. Da die Inanspruchnahme des Angebots und somit auch die damit erwünschten Wirkungen auf die Verkehrsmittelwahl sowie die Reduzierung der Schadstoffemissionen maßgeblich von der Attraktivität des Rad-Leasings abhängig sind, muss das Dienstrad-Leasing für die Bediensteten - verglichen mit dem Barkauf - wirtschaftlich vorteilhaft sein.
Zu diesem Zweck hat das Land eine Ergänzung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vorgenommen, nach der Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, soweit es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt, vom besoldungsrechtlichen Verzichtsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG ausgenommen sind.
Um einen entsprechenden Gleichklang auch für die Tarifbeschäftigten des Landes zu gewährleisten, konnte in der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ein Beschluss gefasst werden, wonach die Länder zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Dienstradleasings ermächtigt sind, soweit in ihren Landesbesoldungsgesetz eine Regelung zum Verzicht auf Besoldung für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Fahrräder enthalten ist. In Rheinland-Pfalz dürfte jedenfalls bis 2024 eine entsprechende Tarifeinigung zu erwarten sein.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern für alle Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte des Landes soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer sollen hierbei nicht die Bediensteten werden, sondern das Land Rheinland-Pfalz, welches das Dienstrad den Bediensteten im Rahmen eines Überlassungsvertrags zur Verfügung stellt. Das Dienstrad-Angebot muss den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG entsprechen.
Bei dem Dienstradleasing sind auch Spezialräder für Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Handbikes, Tandems, Dreiräder) einzubeziehen. Das Land Rheinland-Pfalz hat als Dienststelle eine vorbildgebende Funktion für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Deshalb sind beim Dienstradleasing auch die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen und Bediensteten mit Behinderungen zu achten. Dazu gehören zum Beispiel Handbikes für Rollstuhlnutzer*innen, Tandems für blinde und sehbehinderte Menschen mit Assistenz und/oder Begleitperson sowie weitere Spezialräder, die im entsprechenden Fachhandel erhältlich sind. Die rechtliche Grundlage für dieses Kriterium findet sich im Benachteiligungsverbot öffentlicher Stellen nach § 4 des Landesinklusionsgesetzes in Verbindung mit der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen (§ 3 Abs. 2 und 3 des Landesinklusionsgesetzes).
Gegenstand der Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LBesG an Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter sowie - optionsweise - an Tarifbeschäftigte des Landes einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals) mit höchstmöglichem Digitalisierungsgrad.
Der Rahmenleasingvertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem Bereitstehen der Fahrräder auf dem dafür vorgesehenen Weg zum Abruf. Die Zuschlagserteilung soll bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Die Einführung des Dienstradleasings muss im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen werden.
Das Land Rheinland-Pfalz hat 65.214 Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter (Stand 05.12.2022) und rund 56.000 Tarifbeschäftigte Landes (21.000 Kernhaushalt und 35.000 inklusive Landesbetriebe, Universitäten und Fachhochschulen). Auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus anderen Ländern geht das Land davon aus, dass in den ersten drei Vertragsjahren rund 15 % der Nutzungsberechtigten ein Dienstrad in Anspruch nehmen wird und in den weiteren drei Vertragsjahren rund 10 %. Die Reduzierung der geschätzten Abnahmemenge in der zweiten Vertragshälfte begründet sich u. a. in der Annahme, dass rund ein Drittel der Nutzungsberechtigten das zunächst geleaste Rad kaufen und deshalb kein neues Rad least.
Hiervon ausgehend beläuft sich das in Aussicht genommene Auftragsvolumen über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung auf 16.304 Einzel-Leasingverträge für die Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter sowie 12.750 Einzel-Leasingverträge für die Tarifbeschäftigten. Es wird eine verbindliche Höchstabgrenze von 20.000 Einzel-Leasingverträge für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter und von 15.500 Einzel-Leasingverträge für Tarifbeschäftigte festgelegt. Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Mindestabnahmemenge.
1. Die vom Auftraggeber vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber lauten: Referenzen.
2. Jede angegebene Referenz, die die vorgegebenen Mindestbedingungen erfüllt, wird anhand Ihrer Referenzerläuterungen auf dem Vordruck 03 nach ihrer Vergleichbarkeit bewertet. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder - idealerweise - höheren Schwierigkeitsgrad haben. Pro Referenz 1, 2, 3 oder 4 Punkte vergeben. Einen Punkt erhält die Referenz bei ausreichender Vergleichbarkeit, zwei Punkte bei befriedigender Vergleichbarkeit, drei Punkte bei guter Vergleichbarkeit und vier Punkte bei sehr guter Vergleichbarkeit.
3. Die pro Unterkriterium erreichten Punkte werden für jede Referenz unter Berücksichtigung der vorgegebenen Gewichtung addiert. Bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden jeweils nur die drei Referenzen mit den in Summe jeweils höchsten erreichten Punktzahlen. Die Punktzahlen dieser drei Referenzen werden zu einer Gesamtsumme addiert. Anhand der sich ergebenden Summen wird eine Bewerberrangfolge gebildet. Die Bewerber auf den Rängen 1 bis 3 werden zur Angebotsabgabe aufgefordert, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Sind die Bewerber auf den Rängen 3 und 4 punktgleich, erhält auch der Bewerber auf Rang 4 eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Rang 5. Sind auch die Ränge 6 usw. punktgleich mit Rang 3, werden ebenfalls (nur) die Bewerber auf den ersten 5 Rängen berücksichtigt; in diesem Falle entscheidet unter den betroffenen punktgleichen Bewerbern das Los.
Der Auftraggeber hat die Option, auch die Tarifbeschäftigten des Landes in die Rahmenvereinbarung einzuziehen. Er kann diese Option während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin ausüben. Diese Erklärung bedarf der gesetzlichen Schriftform.
1. Eine Aufteilung nach Losen erfolgt nicht. Denn Lose mit unterschiedlichen Dienstleistern könnten erstens zu unterschiedlichen Konditionen, Leasingbedingungen und Durchführungsmodalitäten führen und somit das angestrebte Ziel der Einheitlichkeit des Dienstrad-Angebotes unterlaufen. Damit einhergehend könnte es zweitens zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Nutzungsberechtigten im Rahmen der Entgeltumwandlung kommen. Drittens würde im Zuge der Durchführung unterschiedlicher Leasingvereinbarungen und Leasingportale für den Auftraggeber ein nicht mehr verhältnismäßiger Koordinations- und Schnittstellenaufwand entstehen. Insoweit erfordern technische Gründe eine Zusammenvergabe (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB).
2. Die Vergabe erfolgt nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 17 VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb. Dies begründet sich damit, dass die Bestell- und Abrechnungsprozesse vollständig digital erfolgen müssen. Im Hinblick hierauf stellt sich die Frage, wie die technische Implementierung bei der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz erfolgen soll. Dabei ist insbesondere zu verhandeln, wie die erforderliche Kompatibilität zu den Buchhaltungssystemen der Landesverwaltung sichergestellt werden kann [z. B. über eine IT-Schnittstelle vom Bieter an das Buchhaltungssystem IPEMA der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz respektive ein SAP ERP 6.0 mit EHP8 (Release 750 auf SP-Level 0025] und eine SAP PI 7.5). Die am Markt verfügbaren Lösungen der Anbieter müssen insoweit an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst werden; damit einhergehend stellen sich komplexe, konzeptionelle Herausforderungen.
3. Alle monatlichen Leasingraten sind einheitlich wie abgefragt (orangefarbene Felder) in Euro (brutto) mit zwei Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet) anzugeben. Sie müssen alle bei vertragsgemäßem Gebrauch anfallenden Zusatzkosten beinhalten, d. h. insbesondere auch alle anfallenden Inspektions- und Versicherungskosten. Dabei ist jeweils das maximal buchbare Leistungspaket ("Premium Paket") zugrunde zu legen. Als Gebrauchtkaufpreis für den Fall des Erwerbs der Leasingräder nach dem Ende der Leasinglaufzeit sind in der Angebotskalkulation einheitlich 18 % des tatsächlichen Neukaufpreises anzusetzen. Etwa anfallende Steuern nach § 37b EStG für den Fall einer möglichen Übernahme des Dienstrades nach dem Ende der Leasinglaufzeit sind auftragnehmerseits zu tragen und nicht in die Leasingrate, die Servicerate oder die Versicherungsrate einzukalkulieren.
4. In jedem abgefragten Konzept werden zu den in den Bewerbungsbedingungen mit Gewichtung angegebenen Unterkriterien jeweils schlüssige, konkrete und verbindliche Leistungszusagen für den ausgeschrieben Auftrag unter Berücksichtigung der folgenden Konkretisierungen erwartet:
a) Schnittstelle zum LfF: Höchstmöglicher Digitalisierungsgrad des Abwicklungsprozesses bei größtmöglicher Vermeidung von Aufwand und Kosten für die Landesverwaltung.
b) Sonstige Abwicklung mit der Verwaltung: Möglichst umfassendes Serviceniveau gegenüber der Verwaltung insbesondere im Hinblick auf Ansprechpartner, Informationsaustausch, Problemlösung und Durchführung der vorgesehenen Evaluierung (Durchführung der Befragungen und Aufbereitung für MKUEM).
c) Störfallmanagement Möglichst umfassendes Störfallmanagement nach Art und Umfang bei größtmöglicher Vermeidung von Aufwand und Kosten für die Landesverwaltung.
d) Versicherung: Möglichst umfassende Versicherungsdeckung nach Art und Höhe insbesondere auch im Hinblick auf Verschleiß und Mobilität (Pickup-Service / Ersatz-Fahrrad /Hotel etc.). Dabei ist das maximal buchbare Leistungspaket ("Premium Paket") zugrunde zu legen.
e) Ansprechpartner: Möglichst umfassendes Serviceniveau gegenüber den Dienstrad-Nutzenden insbesondere durch einheitliche gleichbleibende Ansprechpartner gleichermaßen für alle relevanten Anliegen (z. B. Fahrräder, Entgeltumwandlung, Störfälle, Versicherungsleistungen) mit umfassender Erreichbarkeit.
f) Organisation: Möglichst zielführende Organisation der Auftragsdurchführung bis zur Bereitstellung der Fahrräder, die dem erheblichen Auftragsumfang, dem eng gesetzten Zeitplan und den Herausforderungen beim Schnittstellenmanagement angemessen Rechnung trägt (personell und prozessual).
g) Zeit- und Maßnahmenplan: Möglichst verbindlicher Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Bereitstellung der Fahrräder, der alle erforderlichen Arbeits- und Abstimmungsprozesse für die vertragsgemäße Bereitstellung von Fahrrädern im Laufe des Jahres 2024 bei gleichzeitig weitestmöglicher Entlastung der Landesverwaltung Erfolg versprechend ab.
h) Preisgestaltungskonzept: Möglichst attraktive Preisgestaltung für die zur Auswahl stehenden Fahrräder z. B. durch transparente Weitergabe von Rabatten an die Nutzenden und dem Absehen einer Verlagerung von Händlerprovisionen in die Bruttokaufpreise für die Fahrräder ("provisionsfreies Händlernetz").
5. Erforderliche Vertragsbestandteile des Auftragnehmers / Leasinggebers sind gemäß §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. n) Bestandteil der Rahmenvereinbarung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bewerber je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bewerbergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt.
Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss im Rahmen des Teilnahmeantrages als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Bewerber sowie Mitglieder von Bewerbergemeinschaften müssen eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten zwei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Die Erklärung muss im Rahmen des Teilnahmeantrages durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Der Umsatz des Bewerbers bzw. aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstradleasing per Entgeltumwandlung) muss in den letzten zwei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 500.000 Euro betragen haben.
Erforderlich ist die Angabe von geeigneten Referenzen der Bewerber / Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzempfänger sind nicht zulässig. Bitte beachten Sie, dass nicht vollständige Referenzangaben zwingend zur Nichtberücksichtigung dieser Referenz führen; Nachforderungen finden insoweit nicht statt. Ihre Referenzangaben müssen zum Zwecke des gebotenen Nachweises der geforderten Mindestbedingungen hinreichend aussagekräftig sein.
Die Angabe muss im Rahmen des Teilnahmeantrages durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Soweit ein Bewerber bzw. eine Bewerbergemeinschaft mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Nachzuweisen sind mindestens drei geeignete Referenzen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft. Angegebene Referenzen werden nur dann als geeignet anerkannt, wenn sie anhand der Eigenerklärung(en) auf dem Vordruck 03 jeweils sämtlich nachfolgende Merkmale kumulativ aufweisen:
(1.) Dienstradleasing per Entgeltumwandlung auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einer geschätzten Abnahmemenge von 1.000 Fahrrädern
(2.) Mindestens 6 abgeschlossene Leistungsmonate in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung
1. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bewerber / Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben.
2. Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bewerber / Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Überschreitung der Regellaufzeit für Rahmenvereinbarungen begründet sich mit dem erheblichen Aufwand, der im Rahmen der Herstellung der gebotenen Schnittstellen und der Implementierung des Dienstrad-Leasings sowohl für den Dienstleister als auch für das Land Rheinland-Pfalz entsteht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Auftraggeber verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) und dem Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG -) in jeweils aktueller Fassung sowie darüber hinaus allen einschlägigen weiteren Bundes- bzw. Landesgesetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Vergabeunterlagen zu diesem Verfahrensrecht sind ausschließlich die gesetzlichen Verfahrensregelungen maßgeblich. Die Vergabeunterlagen sind im Zweifel im Sinne der gesetzlichen Regelungen auszulegen.
2. Mit jedem Teilnahmeantrag zwingend vorzulegende Unterlagen
a) Vordruck 01 Teilnahmevordruck
b) Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung
c) Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
d) Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG
e) Vordruck 04b Eigenerklärung zum Russland-Bezug
f) Vordruck 04c Mustererklärung 3 LTTG
g) Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner
h) Handelsregisterauszug
i) Soweit relevant: Nachweis der erlaubten Berufsausübung
3. Zusätzlich mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen bei Bietergemeinschaften
a) Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
b) Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für jedes Mitglied
c) Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG für jedes Mitglied
d) Vordruck 04b Eigenerklärung zum Russland-Bezug für jedes Mitglied, soweit nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds erfasst
e) Vordruck 04c Mustererklärung 3 LTTG für jedes Mitglied
f) Handelsregisterauszug für jedes Mitglied
g) Soweit relevant: Nachweis der erlaubten Berufsausübung
4. Zusätzlich mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen beim Einsatz von Nachunternehmern
a) Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe
b) Vordruck 05a Verpflichtungserklärung für jeden Unterauftragnehmer / Eignungsleiher
c) Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für jeden Nachunternehmer / Eignungsleiher
d) Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG für jeden Nachunternehmer / Eignungsleiher
e) Vordruck 04b Eigenerklärung zum Russland-Bezug für jeden Nachunternehmer
f) Vordruck 04c Mustererklärung 3 LTTG für jeden Nachunternehmer
g) Handelsregisterauszug für jeden Nachunternehmer
5. Mit jedem Erstangebot zwingend vorzulegende Unterlagen
a) Vordruck 07 Angebotsvordruck
b) Vordruck 08 Preisblatt
c) Vordruck 09: Digitalisierungskonzept,
d) Vordruck 10: Service- und Versicherungskonzept
e) Vordruck 11: Umsetzungskonzept
f) Vordruck 12: Preisgestaltungskonzept
g) Erforderliche Vertragsbestandteile des Auftragnehmers / Leasinggebers (soweit nicht Teil der Vergabeunterlagen)
h) Muster für Überlassungsvereinbarung
i) Datenschutzkonzept mit erforderlichen datenschutzrechtlichen Vertragsgrundlagen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM)
6. Zusätzlich mit dem Erstangebot vorzulegende Unterlagen bei Verhandlungsbedarf
a) Vordruck 13 Verhandlungsbedarf des Bieters
7. Die Erstangebote werden in jedem Fall verhandelt. Dabei steht die Lösung der Schnittstellenfragen im Vordergrund.
8. Der Auftraggeber behält sich vor, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
9. Jeder Verfahrensteilnehmer muss während des Vergabeverfahrens jederzeit damit rechnen, Mitteilungen und Hinweise über das Vergabeportal zu erhalten. Das Vergabeportal informiert registrierte Verfahrensteilnehmer über die Hinterlegung dieser Mitteilungen zum Abruf im Vergabeportal. Alle Verfahrensteilnehmer sind verpflichtet, die für sie hinterlegten Nachrichten unverzüglich nach Erhalt der Hinterlegungsbenachrichtigung vom Vergabeportal abzurufen. Die im Vergabeportal hinterlegten Mitteilungen gelten zum Zeitpunkt der Information über ihre Hinterlegung als zugegangen. Es ist sicherzustellen, dass die im Vergabeportal hinterlegten Kontaktdaten registrierter Benutzer stets aktuell und zutreffend sind.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen grundsätzlich wörtlich und unverändert vom Auftraggeber veröffentlicht werden. Sollten Bieterfragen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist hierauf mit der Fragestellung hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, geht der Auftraggeber von der Zustimmung zur Veröffentlichung aus. Aufklärungsfragen bleiben vorbehalten.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYD0YCD5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen-1/vergabekammer
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt