Beschaffung von Dienstleistungen - Zurverfügungstellung Video-Plattform für Übertragung und Aufzeichnung von Plenar-/Sitzungen, Veröffentlichung der Aufzeichnungen, Bereitstellung von Material Referenznummer der Bekanntmachung: Landtag RLP_Livestream_Dienstleistungen_LRP101_2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landtag.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Dienstleistungen - Zurverfügungstellung Video-Plattform für Übertragung und Aufzeichnung von Plenar-/Sitzungen, Veröffentlichung der Aufzeichnungen, Bereitstellung von Material
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer Video-Plattform für die Übertragung und die Aufzeichnung von Plenar- und Ausschusssitzungen sowie mittelbar parlamentarischer Veranstaltungen, die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung
Landtag Rheinland-Pfalz Platz der Mainzer Republik 1 55116 Mainz
"Der Landtag verhandelt öffentlich", heißt es in Artikel 86 der Verfassung von Rhein-and-Pfalz. Doch nur wenige Menschen können tatsächlich dabei sein, wenn die Abgeordneten in Mainz tagen. Deshalb überträgt der Landtag alle Plenarsitzungen sowie einige öffentliche Ausschusssitzungen live, unkommentiert und regelmäßig in voller Länge. Außerdem überträgt der Landtag auch ausgewählte mittelbar parlamentarische Veranstaltungen. Für die Übertragung und die Aufzeichnung der oben genannten (zukünftigen) Veranstaltungen und für die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und für die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung sucht das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landtag Rheinland-Pfalz ein Unternehmen, welches die in der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] näher beschriebenen Leistungen (je nach Einzelabruf aus der Rahmenvereinbarung) ab dem 29. April 2023 erbringt.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung [Anlage 906] über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer Video-Plattform für die Übertragung und die Aufzeichnung von Plenar- und Ausschusssitzungen sowie mittelbar parlamentarischer Veranstaltungen, die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung.
Hinweis zum maximalen Auftragsvolumen (Höchstwert):
Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) der Rahmenvereinbarung beträgt 793.181,40 EUR (netto).
Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers in Summe einseitig beauftragten Leistungen, zu deren Erbringung der Auftragnehmer verpflichtet ist.
Beauftragte Leistungen sind kumulativ:
Diejenigen Leistungen, die unmittelbar mit Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne gesonderte Vereinbarung über den Einzelabruf von dem Auftraggeber bei dem Auftragnehmer beauftragt werden sowie diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch Einzel-abrufe während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung inklusive aller Verlängerungen, einseitig von dem Auftragnehmer abrufen darf.
Ist dieser Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber von dem Auftragnehmer über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig keine Leistungen mehr abrufen. Der Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen zu erbringen.
Unabhängig davon bleibt es dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unbenommen, in den Grenzen des § 132 GWB in beiderseitigem Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich einmalig optional um weitere vierundzwan-zig (24) Monate, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der bis dato laufenden Grundlaufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2024 gegenüber dem Auftragnehmer in Textform mitteilt, dass er diese automatische Ver-längerungsoption nicht in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer hat den Erhalt dieser Information unverzüglich zu bestätigen. Die Rahmenvereinbarung endet mithin spä-testens mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 und überschreitet eine maximale Ver-tragslaufzeit von höchstens achtundvierzig (48) Monaten nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Leistungen werden äußerst dringend benötigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Dienstleistungen - Zurverfügungstellung Video-Plattform für Übertragung und Aufzeichnung von Plenar-/Sitzungen, Veröffentlichung der Aufzeichnungen, Bereitstellung von Material
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterföhring
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85774
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://tv1.eu/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6Z11
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.