Lieferung von Lüftungsgeräten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 07331003-001
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Alzey
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 55232
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-alzey-worms.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Lüftungsgeräten
Die Lieferung der Lüftungsgeräte war integriert in einen öffentlich nach VOB ausgeschriebenen Bauauftrag. Die Leitungsführung und Steuerung wurden auf ein bestimmtes Gerät und eine bestimmte Ausführung ausgerichtet, diese vorbereitenden Arbeiten sind zu wesentlichen Teilen ausgeführt. Die Geräte wurden speziell für uns kalibriert und bereits ausgeliefert. Der Bauauftrag musste gekündigt werden, wegen Eigentumsvorbehalt des Zwischenhändlers war die Vertragserfüllung (Einbau) nicht möglich. Bei Nichtübernahme und Neuausschreibung müssten die Geräte exakt gleich hergestellt werden. Nach Auskunft des Herstellers ist dies mit mehrmonatiger Wartefrist verbunden und zu einem deutlich höheren Preis. Es besteht daher keine technische Alternative und es ist kein Wettbewerb möglich.
Eine Rückgabe der ausgelieferten Geräte an den Zwischenhändler und Neuausschreibung würde zu nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerungen und zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führen.
Eigentumsübertragung bereits geliefert Lüftungsgeräte zum späteren Einbau durch ein Unternehmen, welches im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A 2019 noch ermittelt werden muss.
keine
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Lieferung der Lüftungsgeräte war integriert in einen öffentlich nach VOB ausgeschriebenen Bauauftrag. Die Leitungsführung und Steuerung wurden auf ein bestimmtes Gerät und eine bestimmte Ausführung ausgerichtet, diese vorbereitenden Arbeiten sind zu wesentlichen Teilen ausgeführt. Die Geräte wurden speziell für uns kalibriert und bereits ausgeliefert. Der Bauauftrag musste gekündigt werden, wegen Eigentumsvorbehalt des Zwischenhändlers war die Vertragserfüllung (Einbau) nicht möglich. Bei Nichtübernahme und Neuausschreibung müssten die Geräte exakt gleich hergestellt werden. Nach Auskunft des Herstellers ist dies mit mehrmonatiger Wartefrist verbunden und zu einem deutlich höheren Preis. Es besteht daher keine technische Alternative und es ist kein Wettbewerb möglich. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b sind somit erfüllt.
Eine Rückgabe der ausgelieferten Geräte an den Zwischenhändler und Neuausschreibung würde zu nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerungen und zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE 181369221
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54294
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://hth-trier.de/kontakt/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.