Bw 121 – Ersatzneubau Brücke im Zuge der Rennbahnallee - Prüfingenieurleistungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bw 121 – Ersatzneubau Brücke im Zuge der Rennbahnallee - Prüfingenieurleistungen
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, vertreten durch das Tiefbauamt beabsichtigt den Ersatzneubau des Bw 121, Brücke im Zuge der Rennbahnallee über die DB-Strecke 6921 aufgrund von Defiziten im Bereich der Tragfähigkeit und der Dauerhaftigkeit sowie infolge des hohen Bauwerksalters.
Aktuell befindet sich das Brückenbauwerk in der Baulast des Tiefbauamtes. Es verlaufen die Verkehrsanlage Straße einschl. der Geh- und Radwege des Tiefbauamtes als auch ein Gleis der Straßenbahn (RSAG) über das 3- feldrige Brückenbauwerk aus Stahlbeton.
Die Brücke befindet sich in Dammlage im Zuge der Rennbahnallee und überquert sowohl die nicht elektrifizierte, eingleisige DB- Strecke 6921 von Wismar nach Rostock Hbf. als auch einen Verbindungsweg innerhalb des Rostocker Zoos. Unmittelbar südlich der Brücke befindet sich westlich die Einmündung der Straße „Tannenweg“.
Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, nach dem Abbruch des bestehenden Brückenbauwerkes an gleicher Stelle eine Straßenbrücke sowie eine direkt benachbarte Straßenbahnbrücke als Ersatzneubauten zu errichten.
Die Straßenbrücke soll eine Straßenfahrbahn mit je einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung sowie einen Geh- und Radweg östlich und einen Radweg westlich erhalten.
Mit vorliegender Vergabe beabsichtigt das Tiefbauamt die relevanten statischen Prüfingenieurleistungen zu vergeben.
18059 Rostock, Bw 121 Rennbahnallee
Prüfingenieurleistungen
Grundauftrag:
Stat. konstr. Prüfung Planung Straßenbrücke einschl. Abbruch / Rückbau Bestandsbauwerk;
Stat. konstr. Prüfung Planung Straßenbahnbrücke;
Optionale Leistung: (separate Beauftragung in schriftlicher Form durch AG erforderlich);
Stat. konstr. Prüfung Planung Fußgängerbehelfsbrücke einschl. Abbruch / Rückbau
Die nachfolgend genannten optionalen Leistungen können einzeln schriftlich nachbeauftragt werden.
Optionale Leistung: (separate Beauftragung in schriftlicher Form durch AG erforderlich);
Stat. konstr. Prüfung Planung Fußgängerbehelfsbrücke einschl. Abbruch / Rückbau
EFRE
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bw121 - Ersatzneubau Brücke im Zuge der Rennbahnallee
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70469
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
Postleitzahl: 18069
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]