Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Rheinpfalz
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Europaplatz 5
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB3I Rhein-Pfalz-Kreis
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift: Philipp-Fauth-Str. 11
Ort: Bad Dürkheim
NUTS-Code: DEB3C Bad Dürkheim
Postleitzahl: 67098
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift: Luipoldstraße 1
Ort: Germersheim
NUTS-Code: DEB3E Germersheim
Postleitzahl: 76726
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift: Große Himmelsgasse 10
Ort: Speyer
NUTS-Code: DEB38 Speyer, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67346
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift: Amalienstraße 6
Ort: Neustadt
NUTS-Code: DEB36 Neustadt an der Weinstraße, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67343
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift: Rathausplatz 20
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67059
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Rheinpfalz
Der Rhein-Pfalz-Kreis, der Landkreis Bad Dürkheim, der Landkreis Germersheim, die Stadt Speyer, die Stadt Neustadt sowie die Stadt Ludwigshafen beabsichtigen als zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 15.06.2025 für das VRN-Linienbündel Rheinpfalz einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2035 zu vergeben. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — führt gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 4 NVG als Vergabestelle die Vergabe im Namen seiner Verbandsmitglieder durch.
Rhein-Pfalz-Kreis, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Germersheim, Stadt Speyer, Stadt Neustadt, Stadt Ludwigshafen
Das Linienbündel Rheinpfalz besteht derzeit aus den VRN-Buslinien 482, 483, 484, 570, 571, 572, 573, 574, 580, 581, 582, 583, 585, 586, 587, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann. Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Das Fahrplankonzept des Linienbündels Rheinpfalz soll mindestens im derzeitigen Umfang erhalten bleiben. Bei den bestehenden Linien erfolgen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, der Schließung von Taktlücken sowie Angleichungen der Bedienzeiträume im Abend- und Wochenendverkehr. Das Fahrplangebot in den Korridoren LU-Rheingönheim–Altrip und LU-Mundenheim–Mutterstadt–Dannstadt soll zukünftig folgende Mindeststandards erfüllen: Montag-Freitag 5:00-22:00 Uhr (Freitag bis 24:00 Uhr) 30-Minuten-Takt, Samstag 7:00-24:00 Uhr 60-Minuten-Takt und Sonntag 8:00-22:00 Uhr 60-Minuten-Takt. Auf der Achse LU-Mundenheim–Mutterstadt–Dannstadt erfolgt samstags eine Verdichtung zum 30-Minuten-Takt. Das Fahrplangebot im Korridor LU-Rheingönheim–Neuhofen–Waldsee–Speyer soll zukünftig folgende Mindeststandards erfüllen: Montag-Freitag 8:00-20:00 Uhr 20-Minuten-Takt (hiervon wird eine Fahrt als Expresslinie geführt) in den Zeiträumen 5:00-8:00 Uhr und 20:00-24:00 Uhr 30-Minuten-Takt, Samstag 7:00-24:00 Uhr 60-Minuten-Takt und Sonntag 8:00-22:00 Uhr 60-Minuten-Takt. Im Korridor Schifferstadt – Maxdorf – Lambsheim soll ein neues Angebot mit folgendem Mindeststandard geschaffen werden: Montag-Freitag 5:00-22:00 Uhr (Freitag bis 24:00 Uhr) 60-Minuten-Takt, Samstag 7:00-24:00 Uhr 60-Minuten-Takt und Sonntag 8:00-22:00 Uhr 60-Minuten-Takt. Für das neue Angebot, die Linien 484 und 587 ist der Einsatz von elektrisch angetriebenen Kleinbussen vorgesehen. Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorderpfalz und Rheinhessen wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer aus-reichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.
Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Rheinpfalz sind hier eingestellt:
Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009 https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011 https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf,dem Ergänzungsband 2013 https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2013.pdf und dem Ergänzungsband 2023 https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/gnvp_teilfortschreibung-rhein-neckar-2023.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_rpk_2018_lr.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Bad Dürkheim:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/nvp_bad_duerkheim_2019_neu_web.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Germersheim:
https://www.kreis-germersheim.de/kv_germersheim/Unsere%20Themen/Verkehr/%C3%96PNV/Nahverkehrsplan/
Nahverkehrsplan Stadt Speyer:
https://www.speyer.de/de/standort/verkehr/oepnv/speyersteigtein/speyer-nvp-2023.pdf?cid=3lqj
Nahverkehrsplan Stadt Neustadt:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/nvp_nw_endfassung.pdf
Nahverkehrsplan Stadt Ludwigshafen:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/nvp_lu_lr.pdf
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter:
Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen, als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig