Rahmenvereinbarung Klauentiertötung im Tierseuchenfall Referenznummer der Bekanntmachung: 4/02/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mkuem.rlp.de/de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Klauentiertötung im Tierseuchenfall
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Gewährleistung der Durchführung einer effektiven Tötung von Klauentieren (Tierarten: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen) im Falle des Verdachts oder Ausbruchs einer hoch infektiösen, wirtschaftlich oder zoonotisch bedeutsamen Tierseuche auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. Hierzu hält der Auftragnehmer geeignetes und jederzeit einsatzfähiges Personal und Material (Vorhalteleistung / Stand-by), bereit. Im Einsatzfall erfolgt die Durchführung der Tötungen auf Grundlage eines Einzelabrufs (separater Werkvertrag).
Land Rheinland-Pfalz Der Einsatzort im Falle eines Einzelabrufs richtet sich nach der Lage des betroffenen Betriebes im Land Rheinland-Pfalz.
Gegenstand der Leistung bzw. Rahmenvereinbarung ist die Vorhaltung entsprechender Kapazitäten (in Form von Material und Personal) zur tierschutzgerechten Tötung von Klauentieren, nebst aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen, für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs hoch infektiöser, wirtschaftlich oder zoonotisch bedeutsamer Tierseuchen auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Im Falle des Verdachts oder Ausbruchs einer Tierseuche ist sodann Gegenstand der Leistung die unverzügliche Durchführung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, tierschutzgerechten Tötung des betroffenen Klauentierbestandes auf Grundlage eines zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Werkvertrages (Einzelabruf). Der Einzelabruf erfolgt in der Regel 12 Stunden vor Leistungsbeginn durch schriftliche Mitteilung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Das Personal des Auftragnehmers muss über eine Ausbildung zur tierschutzgerechten Tötung verfügen, die detaillierten Anforderungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Im Anschluss an die Tötungen führt der Auftragnehmer die zwingenden, vorläufigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch. Der Auftragnehmer kann zudem mit optionalen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten beauftragt werden.
Die Rinder-, Schweine- und Schaf-/Ziegenbestände verteilen sich über die gesamte Fläche des Landes Rheinland-Pfalz.
In den vergangenen 10 Jahren sind im Land Rheinland-Pfalz keine der folgenden hochkontagiösen Tierseuchen (klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest und Maul- und Klauenseuche) aufgetreten. Auf Grundlage der auslaufenden Rahmenvereinbarung zur Klauentiertötung wurden in den vergangen 4 Jahren keine Einzelabrufe getätigt.
Die Höchstmenge der nach diesem Rahmenvertrag zu keulenden Klauentiere beträgt 550.000 Tiere, eigestallt in ca. 19.000 rheinland-pfälzischen Betrieben unterschiedlicher Größenordnung. Die Anzahl der Einzelabrufe während der Laufzeit der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung (inklusive Verlängerungsoption) wird auf maximal bis zu 10 geschätzt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag, vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit, schriftlich um weitere zwei Jahre verlängern (Verlängerungsoption).
Der Auftragnehmer führt im Falle der Notwendigkeit einer Ersatzvornahme, je nach Einzelabruf, zusätzlich die nachfolgenden optionalen Reinigungs- und/ oder Desinfektionsmaßnahmen durch:
a) Der Auftragnehmer reinigt und desinfiziert vorläufig die betroffenen Betriebsflächen im Anschluss an die Tötungen.
b) Der Auftragnehmer desinfiziert vorläufig das Einstreumaterial im Anschluss an die Tötungen.
c) Der Auftragnehmer desinfiziert vorläufig die Ausscheidungen (Mist oder Gülle) im Anschluss an die Tötungen.
d) Der Auftragnehmer führt nach der Räumung des Bestandes und der vorläufigen Reinigung und Desinfektion auch eine endgültige Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebsflächen, des Einstreumaterials und der Ausscheidungen (Mist oder Gülle) durch. Er entsorgt den hierbei anfallenden Abfall fachgerecht und biosicher.
e) Der Auftragnehmer führt nach der Räumung des Bestandes auch die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren (Entwesung) der betroffenen Betriebsflächen durch.
Optional ist zudem eine Kleinst- bzw. Kleinbestandstötung anzubieten.
Eine detaillierte Beschreibung ist zudem der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bieters für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit eine Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, oder Eintragung in einem Register) erforderlich ist, ist dies mit dem Angebot mitzuteilen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYD0YEZ5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer kann nur auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines Bieters tätig werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Verstöße gegen Vergabebestimmungen dem öffentlichen Auftraggeber zur Last gelegt werden sowie konkretisieren, dass er durch die Verletzung von Vergabevorschriften einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird.
Der Antrag ist nach § 160 GWB grundsätzlich unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Vergabebekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Der Antrag ist auch dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt ihn die Vergabekammer an den Auftraggeber. Die Übermittlung bewirkt ein gesetzliches Zuschlagsverbot, das bis zur Entscheidung der Kammer und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt.