Beschaffung von Dienstleistungen - Zurverfügungstellung Video-Plattform für Übertragung und Aufzeichnung von Plenar-/Sitzungen, Veröffentlichung der Aufzeichnungen, Bereitstellung von Material Referenznummer der Bekanntmachung: Landtag RLP_Livestream_Dienstleistungen_LRP101_2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landtag.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Dienstleistungen - Zurverfügungstellung Video-Plattform für Übertragung und Aufzeichnung von Plenar-/Sitzungen, Veröffentlichung der Aufzeichnungen, Bereitstellung von Material
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer Video-Plattform für die Übertragung und die Aufzeichnung von Plenar- und Ausschusssitzungen sowie mittelbar parlamentarischer Veranstaltungen, die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung
Landtag Rheinland-Pfalz Platz der Mainzer Republik 1 55116 Mainz
"Der Landtag verhandelt öffentlich", heißt es in Artikel 86 der Verfassung von Rhein-and-Pfalz. Doch nur wenige Menschen können tatsächlich dabei sein, wenn die Abgeordneten in Mainz tagen. Deshalb überträgt der Landtag alle Plenarsitzungen sowie einige öffentliche Ausschusssitzungen live, unkommentiert und regelmäßig in voller Länge. Außerdem überträgt der Landtag auch ausgewählte mittelbar parlamentarische Veranstaltungen. Für die Übertragung und die Aufzeichnung der oben genannten (zukünftigen) Veranstaltungen und für die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und für die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung sucht das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landtag Rheinland-Pfalz ein Unternehmen, welches die in der Leistungsbeschreibung [Anlage 802] näher beschriebenen Leistungen (je nach Einzelabruf aus der Rahmenvereinbarung) ab dem 29. April 2023 erbringt.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung [Anlage 906] über Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer Video-Plattform für die Übertragung und die Aufzeichnung von Plenar- und Ausschusssitzungen sowie mittelbar parlamentarischer Veranstaltungen, die Veröffentlichung der Aufzeichnungen und die Bereitstellung von Material zur Weiterbearbeitung.
Hinweis zum maximalen Auftragsvolumen (Höchstwert):
Das maximale Auftragsvolumen (Höchstwert) (netto) der Rahmenvereinbarung beträgt 793.181,40 EUR (netto).
Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist der Höchstwert (netto) für alle aus der Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers in Summe einseitig beauftragten Leistungen, zu deren Erbringung der Auftragnehmer verpflichtet ist.
Beauftragte Leistungen sind kumulativ:
Diejenigen Leistungen, die unmittelbar mit Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne gesonderte Vereinbarung über den Einzelabruf von dem Auftraggeber bei dem Auftragnehmer beauftragt werden sowie diejenigen Leistungen, die der Auftraggeber durch Einzel-abrufe während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung, das heißt während der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung inklusive aller Verlängerungen, einseitig von dem Auftragnehmer abrufen darf.
Ist dieser Höchstwert (netto) erreicht, darf der Auftraggeber von dem Auftragnehmer über diesen Höchstwert (netto) hinaus einseitig keine Leistungen mehr abrufen. Der Auftragnehmer ist ab dem Erreichen des Höchstwerts (netto) nicht mehr verpflichtet, Leistungen zu erbringen.
Unabhängig davon bleibt es dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unbenommen, in den Grenzen des § 132 GWB in beiderseitigem Einvernehmen Änderungen an der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich einmalig optional um weitere vierundzwanzig (24) Monate, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der bis dato laufenden Grundlaufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2024 gegenüber dem Auftragnehmer in Textform mitteilt, dass er diese automatische Verlängerungsoption nicht in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer hat den Erhalt dieser Information unverzüglich zu bestätigen. Die Rahmenvereinbarung endet mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 und überschreitet eine maximale Vertragslaufzeit von höchstens achtundvierzig (48) Monaten nicht.
Die in der Anlage 900 "Vergabeleitfaden" unter Kapitel 5.6 enthaltenen Angaben zur Verlängerungsoption gelten entsprechend für die gegenständlichen "Angaben zu Optionen".
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzen) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Interessierte Wirtschaftsteilnehmer haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
- dass die Bietergemeinschaft nicht wettbewerbsbeschränkend handelt gemäß § 1 GWB.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 212 "Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der interessierte Wirtschaftsteilnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; dies gilt auch für Personen, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt haben,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen des interessierten Wirtschaftsteilnehmers nicht
- versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
- versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
- fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen (bei einem offenen Verfahren der Bieter mit dem Angebot).
1. Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein des Versicherungsunternehmens) über eine bestehende Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung des interessierten Wirtschaftsteilnehmers
a) mit einer Deckungssumme von mindestens
- 5.000.000,00 EUR für Personenschäden ;
- 5.000.000,00 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b) Wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle eines diese Anforderungen nicht erfüllenden Versicherungsschutzes [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], hat der Bieter eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall das Versicherungsunternehmen mit dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss, eine Versicherung abschließt oder anpassen wird, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Die Anforderungen an eine bestehende Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung sind Mindestanforderungen. Diese Mindestanforderungen müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bietergemeinschaften ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
2. Tätigkeitsbezogener Jahresumsatz
Eigenerklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming)) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz (netto) in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR in Summe (kumuliert) in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming)).
Beispiel für einen ausreichenden Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming)) in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind):
- Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr: 25.000,00 EUR (netto);
- Vorletztes abgeschlossenes Geschäftsjahr: 20.000,00 EUR (netto);
- Drittletztes abgeschlossenes Geschäftsjahr: 10.000,00 EUR (netto).
1. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung.
Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 205 "Haftpflichtversicherung" zu verwenden. Der interessierte Wirtschaftsteilnehmer hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für die Erklärung des tätigkeitsbezogenen Jahresumsatzes die Anlage 208 "Tätigkeitsbezogener_Jahresumsatz" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften ist je abgeschlossenem Geschäftsjahr (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) der jeweilige Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming)) der Bietergemeinschafts-Mitglieder zu addieren; bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe (kumuliert) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
Unternehmensbezogene Referenzen
Mit dem Angebot sind mindestens drei (3) geeignete Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming)) jeweils mit einem Auftragswert von mindestens 25.000,- EUR (netto) im Referenzzeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren anzugeben in Form einer Liste der erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, jeweils mit Angabe
- des Namens des Referenznehmers (Name des Unternehmens);
- der Projektbezeichnung über erbrachte Dienstleistungen (Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming));
- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführender Unterauftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft);
- des Auftragswerts über erbrachte Dienstleistungen über die Echtzeitübertragung von Ton- und Videosignalen (Live-Streaming) in Höhe von mindestens 25.000,- EUR (netto) zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren;
- des Erbringungszeitraums (Datum - von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ );
- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Auftraggebers).
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs.2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe 36 Monate übersteigt.
Kann ein Bieter nicht mindestens drei (3) geeignete Referenzprojekte angeben, führt das zwingend zum Ausschluss des Angebots. Die Referenzprojekte sind nur dann geeignet, wenn diese jeweils einen Auftragswert von mindestens 25.000,- EUR (netto) beinhaltet haben. Das bedeutet, dass der Referenznehmer mindestens 25.000,- EUR (netto) vereinnahmt hat.
Die Referenzprojekte sind folglich nur dann geeignet, wenn Dienstleistungen in dem Referenzprojekt zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren erbracht worden sind, deren Auftragswert mindestens 25.000,- EUR (netto) betragen hat. Nur diejenigen Referenzprojekte, die diese Anforderungen erfüllen, sind geeignet.
Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3) geeignete Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines Bieters kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Unternehmensbezogene Referenzen
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Referenzprojekte" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
1. Rahmenvereinbarung
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird eine Rahmenvereinbarung [Anlage 906] geschlossen.
2. Datenschutz
2.1 Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere
- zum Bereitstellen von Vergabeunterlagen;
- zur Beantwortung von Bieterfragen;
- zur Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen;
- zur Abfrage und Überprüfung der Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit;
- zum Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen;
- zur Aufnahme und Pflege der Bieterkartei (Fachabteilung);
- zu Dokumentationszwecken;
- zur Durchführung in der Vertrags- bzw. Bestellabwicklung;
- zu Kommunikationszwecken.
Die Datenerhebung ist notwendig zur Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO erhoben.
2.2 Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden - soweit dies erforderlich ist - weitergegeben an
- das Bundesamt für Justiz zur Einholung von Gewerbezentralregister-Auskünften gem. § 150a Gewerbeordnung
- Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen
- beauftragte externe Dienstleister (z. B. Projektsteuerer, Planungs- bzw. Ingenieurbüros, Ausschreibungsdienstleister, u. ä.)
- Teilnehmer von Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
- die Fachabteilung zur Prüfung der eingegangenen Angebote und Erteilung des Zuschlags
- an die zuständige Nachprüfungsstelle, Vergabekammer bzw. Rechtsanwälte/ Gerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten.
Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland / eine internationale Organisation zu übermitteln.
4. Erklärung Bezug Russland
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Der Bieter und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung jeweils die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage als Bestandteil seines Angebot ausgefüllt einzureichen.
5. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags zu benennen, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
6. Eigenerklärung Tariftreue und Mindestentgelt (LTTG)
Eigenerklärung nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG), dass sich der Bieter / die Bietergemeinschaft mit der Einreichung ihres Angebots verpflichtet, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.
Der Bieter und jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 343 "Eigenerklärung_Mindestentgelt" zu verwenden. Der Bieter hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Leistungen werden äußerst dringend benötigt.
Auf der Vergabeplattform (DTVP)
Bieter dürfen bei der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1A6F2E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.