Unterwasserschwimmhilfe kurze Reichweite Referenznummer der Bekanntmachung: Q/S2AI/PA055/LA692
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Unterwasserschwimmhilfe kurze Reichweite
Mit Realisierung des Vorhabens UWSH kRw wird die Fähigkeit für den Einsatz der Spezialkräfte der Marine bei Opposed Boarding, Wiederinbesitznahme von Schiffen, Immobilisieren von Schiffen sowie Unterstützung anderer Spezialkräfte des Bundes bei Hostage Release Operations See (HRO See) in strömenden Gewässern hergestellt. Die UWSH kR gewährt (als Schwimmhilfe am Einsatzort) dem Taucher beidseitige Handfreiheit, unterstützt ihn beim Aufstellen, Anlegen und Lösen von taktischen Aufstiegshilfen und stabilisiert den Träger kräfteschonend unter Wasser / an der Wasseroberfläche. Die UWSH kR trägt somit erheblich zur Wirksamkeit und zum Erfolg einer Spezialkräfteoperation bei.Die vielfältige Aufgabenstellung der Spezialkräfte der Marine erfordert eine spezialisierte und für die Aufgabe optimierte Ausrüstung. Dazu wird ein Verbrinungsmittel gefordert, welches den Einsatzradius der Spezialkräfte der Marine (SpezKrM) im Taucheinsatz auf bis zu 5 nm erhöht. Hierzu werden 60 SE Unterwasserschwimmhilfe kurze Reichweite gefordert.
Erster Meilenstein
Eckernförde
Unterwasserschwimmhilfe kurze Reichweite
Hierbei handelt es sich um einen systembedingten Anzeigefehler. Es ist nur ein Los vorhanden, welches über die volle Lieferung aller hiermit ausgeschriebenen Unterwasserschwimmhilfen kurze Reichweite verfügt.
Zweiter Meilenstein
Eckernförde
Unterwasserschwimmhilfe kurze Reichweite
Hierbei handelt es sich um einen systembedingten Anzeigefehler. Es ist nur ein Los vorhanden, welches über die volle Lieferung aller hiermit ausgeschriebenen Unterwasserschwimmhilfen kurze Reichweite verfügt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit