Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Dienstfahrrädern gemäß TV-Fahrradleasing für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2022-09-01-RPS-PEN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Dienstfahrrädern gemäß TV-Fahrradleasing für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Fahrradleasing für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
Die Auftraggeberin sucht für Ihre Tarif- und DO-Angestellten einen Dienstleister zur Durchführung eines Fahrradleasings im Rahmen der Entgeltumwandlung (gemäß TV-Fahrradleasing) in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland.
Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland hat als Arbeitgeberin ein Interesse an der Gesunderhaltung ihrer Beschäftigten und möchte hierzu einen aktiven Beitrag leisten. Ziel ist es daher, ein wirtschaftlich attraktives und praxistaugliches Leasingformat für die Beschäftigten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland anzubieten. Dafür sind nachfolgende Punkte zu erfüllen:
Das Radleasing muss gegenüber dem Barkauf wirtschaftlich vorteilhaft sein. Es ist eine breite Produktpalette anzubieten. Den Beschäftigten soll ein gut ausgestattetes, lokales Händlernetz insbesondere in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland und den angrenzenden Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Die Fahrräder können sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus ist auch eine Nutzung des Fahrrades durch Ehegatten, Lebensgefährten oder mit den Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gestattet. Dementsprechend müssen auch die Leasing- und Versicherungsverträge ausgestaltet sein. Dem Angebot sind die entsprechenden Musterverträge (Rahmenleasing- und Einzelleasingvertrag, Nutzungsüberlassung- sowie Entgeltumwandlungsvereinbarung) beizufügen und die beteiligten Gesellschaften sind namentlich zu nennen. Beschäftigten kann maximal ein Fahrrad zeitgleich zur Nutzung überlassen werden.
Die Auftraggeberin schätzt, dass während der Vertragslaufzeit circa 150 Einzelleasingverträge von Tarifangestellten und Dienstordnungs-Angestellten abgeschlossen werden. Eine Mindestabnahmemenge an geleasten Fahrrädern ist ausgeschlossen.
Den Beschäftigten soll die Möglichkeit geboten werden, ein Fahrrad nach ihren persönlichen Wünschen und unter Beachtung des § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu leasen. Daher soll eine möglichst große Bandbreite an Fahrradtypen und -marken angeboten werden. Folgende Fahrradtypen müssen mindestens im Portfolio verfügbar sein:
- Citybikes
- Trekkingräder
- Rennräder
- Lastenräder
- Pedelecs bis max. 25 km/h
Ein Angebot von einzelnen Fahrrädern für Menschen mit Beeinträchtigungen soll bestehen.
Für die Abwicklung des Fahrradleasings stellt der Auftragnehmer der Auftraggeberin ein Kundenportal mit einem Bereich für Beschäftige und für die Auftraggeberin im Rahmen einer Onlineplattform (browserbasiert) in deutscher Sprache bereit. Diese soll auch für mobile Endgeräte nutzbar sein. Über dieses Online-Portal muss der Bestell- und Abwicklungsprozess vollständig digital abgebildet werden können und müssen die Beschäftigten mögliche Leasingmodelle inkl. der Auswirkungen auf das Nettogehalt berechnen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Das Höchstvolumen dieser Rahmenvereinbarung liegt bei 200 Einzelleasingverträgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schweinfurt
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 97424
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I.) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6F1K
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".