Softwarepflege- und Anpassungsleistungen im Rahmen des Betriebs des elektronischen Monitoringsystems "Jems" Referenznummer der Bekanntmachung: DVZ - M-V 11/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dvz-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarepflege- und Anpassungsleistungen im Rahmen des Betriebs des elektronischen Monitoringsystems "Jems"
Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin
Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Dies wird von Interact in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Cloudflight GmbH entwickelt. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
Im Zuge der Programmverwaltung müssen beide Programme gem. Art. 69 Abs. VIII der Verordnung (EU) 2021/1060 sicherstellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen kann. In diesem Zusammenhang muss gem. Art. 72 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2021/1060 ebenfalls sichergestellt sein, dass Daten zu jedem Vorhaben elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XII notwendig sind, sowie die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
Die beiden Programme haben die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH beauftragt, das System technisch zu hosten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Softwarepflege- und Anpassungsleistungen im Rahmen des Betriebs des elektronischen Monitoringsystems "Jems"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0U6FXM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unter-nehmen eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann der Bieter nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle.
Die Unwirksamkeit gemäß § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.