Softwarepflege- und Anpassungsleistungen im Rahmen des Betriebs des elektronischen Monitoringsystems "Jems" Referenznummer der Bekanntmachung: DVZ - M-V 11/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dvz-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarepflege- und Anpassungsleistungen im Rahmen des Betriebs des elektronischen Monitoringsystems "Jems"
Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH Lübecker Straße 283 19059 Schwerin
Die Verwaltungsbehörden für die Kooperationsprogramme Interreg VI A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, sowie Interreg VI A Brandenburg - Polen 2021-2027, vertreten durch das Land Brandenburg, führen im Zuge der Programmverwaltung ein Fachverfahren namens "Jems" (Joint Electronic Monitoring System) ein. Dies wird von Interact in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Cloudflight GmbH entwickelt. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Verwaltungsbehörden als Basissoftware zur Verfügung gestellt wird und jeweils programmspezifisch angepasst und erweitert werden soll.
In diesem Zusammenhang benötigen die Verwaltungsbehörden Unterstützungsleistungen für programmspezifische Softwareanpassungen und Erweiterungen der Basissoftware sowie Unterstützungsleistungen für die sich anschließende Pflege und Wartung der Software.
Im Zuge der Programmverwaltung müssen beide Programme gem. Art. 69 Abs. VIII der Verordnung (EU) 2021/1060 sicherstellen, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über ein elektronisches Datenaustauschsystem erfolgen kann. In diesem Zusammenhang muss gem. Art. 72 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2021/1060 ebenfalls sichergestellt sein, dass Daten zu jedem Vorhaben elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XII notwendig sind, sowie die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
Die beiden Programme haben die Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH beauftragt, das System technisch zu hosten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
E-1.1 - Eigenerklärung der Bietergemeinschaft zu Mitgliedern, Vertretung und Gesamthaftung (nur für Bietergemeinschaften)
E-1.2 - Formblatt Unternehmensbeschreibung (Angaben zu Name der Firma, Rechtsform, Hauptsitz mit Anschrift, Handelsregister, Umsatzsteueridentifikations-Nr., Angaben zu Niederlassungen, Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsführung, Unternehmensstruktur, Gesellschafts- und Kapitalverhältnisse z.B. Stamm-/Grundkapital, Gesellschafterstruktur, Konzernzugehörigkeit)
E-1.3 - Berufs- oder Handelsregisterauszug als Nachweis, dass der Bieter dort eingetragen ist
E-1.4 - Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen der in § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen sowie dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 42 Abs. 1 VgV i. V. m. § 124 GWB vorliegen. Für den Fall, dass Ausschlussgründe nach den §§ 123 oder 124 GWB vorliegen, sind die Tatsachen, welche zu einer Selbstreinigung nach § 125 GWB geführt haben, nachzuweisen
E-1.5 - Liste der für die Eignungsleihe herangezogenen Unterauftragnehmer (nur bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe)
E-1.6 - Verpflichtungserkärung anderer Unternehmen für den Fall der Eignungsleihe (nur bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe)
E-1.7 - Vorlage einer aktuellen, allgemeinen Bankauskunft, bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (nicht älter als sechs Monate)
E-1.8 - Eigenerklärung zur Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme jeweils mindestens 1,0 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 500.000,00 Euro für Vermögensschäden je Schadensfall)
E-1.9 - Jahresumsatz (in Euro) jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (sofern der Bieter noch nicht über drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügen sollte, sind die Angaben seit Gründung zu machen).
Dabei wird von folgender Mindestvoraussetzung ausgegangen, die insoweit als Ausschlusskriterium gilt:
Jährlicher Durchschnittsumsatz (bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Höhe von mindestens 175.000,00 Euro)
E-1.5 - Liste der für die Eignungsleihe herangezogenen Nachunternehmer (nur bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe)
E-1.6 - Verpflichtungserkärung anderer Unternehmen für den Fall der Eignungsleihe (nur bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe)
E-1.10 - Referenzprojekte
Für die zu vergebende Leistung benennt der Bieter mindestens drei von ihm (ggfs. auch in Zusammenarbeit mit Unterauftragnehmern) durchgeführte Referenzprojekte (siehe nachfolgende Vorlagen, die hierzu Verwendung finden müssen). Die Referenzprojekte müssen die Anpassung und Pflege von Datenbanksystemen zum Gegenstand gehabt haben. Mindestens eine Referenz muss zudem Jems oder ein anderes Monitoring-System (z.B. eMS), das in der För-derperiode 2014-2020 in Interreg-Programmen eingesetzt wurde, betreffen (anzugeben als Referenzprojekt 1). Das Mindestvolumen der Referenzen beträgt jeweils 25.000,00 Euro. In den vorzulegenden Referenzen müssen die Schwerpunkte der zu vergebenden Leistung aufgegriffen sein. Kontaktpersonen bei den Referenzkunden müssen benannt werden und bereit sein, Auskunft über die Leistungserbringung des Bieters zu geben. Die Referenzprojekte müssen innerhalb der letzten fünf Jahren abgeschlossen worden sein, d.h. es muss ein erfolgreicher Produktiveinsatz der Lösung bzw. der durch den AN vorgenommener Anpassungen innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt sein. Ist das Referenzprojekt noch nicht abgeschlossen, muss abweichend davon eine Tätigkeit des Bieters im Projekt mindestens über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt sein.
Es sind Angaben in sämtlichen untenstehenden Feldern vorzunehmen. Fehlende oder unzureichende Angaben führen zu einem Ausschluss des Angebots, es handelt sich bei sämtlichen geforderten Angaben um Ausschlusskriterien.
Für die geforderten Referenzprojekte sind folgende Mindestinhalte erforderlich:
-Kunde/Auftraggeber
-Kontaktperson beim Kunden/Auftraggeber, Name, Telefon, E-Mail
-Bestätigung, dass die Kontaktperson beim Auftraggeber über die potenzielle Kontaktauf-nahme zur Stellung von Rückfragen informiert wurde.
-Beschreibung des Projektes der vom Bieter im Rahmen des genannten Projekts erbrachten Leistungen insbesondere in Bezug auf die von dem Bieter angepasste bzw. gepflegte Software-Lösung.
-Mindestvolumen: Bestätigung, dass der Referenzauftrag ein Mindestvolumen von 25.000,00 (umfasst alle Projektteile, die konkreten Bezug zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand haben) hat und Angabe des konkreten Auftragsvolumens
Zusätzlich für das Referenzprojekt 1: Bestätigung, dass das Referenzprojekt Jems oder ein anderes Monitoring-System (z.B. eMS) betrifft, das in der Förderperiode 2014-2020 in Interreg-Programmen eingesetzt wurde
E-1.10 - Eigenerklärung zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz
E-1.11 - Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
E-1.12 - Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
E-1.13 - Eigenerklärung zur Einhaltung der Sanktionen
Abschnitt IV: Verfahren
Die Einarbeitung in einen umfangreichen vorhandenen Quellcode ist sehr aufwendig und damit kostenintensiv. Diese Kosten sind grundsätzlich nur zu rechtfertigen, wenn der Auftragnehmer dann auch für die anzunehmende Nutzungsdauer der Software beauftragt werden kann. Darüber hinaus birgt ein mehrmaliger Wechsel der Entwickler im Hinblick auf die Komplexität der Software und deren Erweiterungen die große Gefahr, dass die Software zunehmend instabil, d.h. fehleranfällig wird. Auch dieses Risiko ist dem Auftraggeber angesichts der zentralen Bedeutung der Software für die beteiligten Interreg-Programme nicht zumutbar. Die Pflege und Weiterentwicklung der Software muss deshalb für die anzunehmende Lebensdauer der Software sichergestellt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0U6RGJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unter-nehmen eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann der Bieter nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Rügeerwiderung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage (bzw. bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Diese Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle.
Die Unwirksamkeit gemäß § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.