FFH-Monitoring Fledermäuse - Berichtsperiode 2019-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: LfU_13_02/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lfu.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
FFH-Monitoring Fledermäuse - Berichtsperiode 2019-2024
1.1 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Monitoring:
In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (Anhang I, davon 92 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (An-hang II, davon 138 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehr-jährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geeinigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft.
1.2 FFH-Monitoring in Rheinland-Pfalz
Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Seit 2020 wird in RLP die vom Bund vorgegebene SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutzgüter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wurden die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in RLP als priori-tär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben.
1.3 FFH-Monitoring Fledermausarten in Rheinland-Pfalz:
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 22 Fledermausarten im Anhang II und IV der FFH Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen. Drei davon werden in dieser Ausschreibung / Leistungsbeschreibung behandelt (Tabelle 1 der Leistungsbeschreibung).
Für das Monitoring der FFH-Arten in RLP ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
Zum Zweck der Durchführung des Monitorings, im Sinne der Berichtspflichten gegenüber der EU, möchte sich das LfU, im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt, externen Kartierenden, im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt, bedienen. Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
2. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich der Ziffer 3, die Ausführungsbestimmungen der Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
West, 5 Stichprobenflächen (SPF) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 1 SPF Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 22 Fledermausarten im Anhang II und IV der FFH Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen. Drei davon werden in dieser Ausschreibung / Leistungsbeschreibung behandelt.
Los 1 betrifft 5 Stichprobenflächen (SPF) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 1 SPF Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri).
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
2. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich der Ziffer 3, die Ausführungsbestimmungen der Ziffer 5 dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Da es sich bei den Stundenbedarfen nur um eine Schätzung des Auftraggebers handelt, kann es während der Vertragslaufzeit vorkommen, dass die Stundenobergrenzen nicht auskömmlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eine entsprechende Aufstockung der jeweiligen Obergrenze auf Basis des bestehenden Pauschalsatzes und Vertrages. Aufstockungen sind bis maximal 100 Prozent, bezogen auf die jeweilige Obergrenze, ohne neues Vergabeverfahren im Wett-bewerb möglich.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter für beide Lose ein Angebot abgibt, jedoch nur für ein (1) Los leistungsfähig und willig ist, muss er im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Angebotsanschreiben (Formular 301b) angeben (ankreuzen), dass er nur für ein (1) Los leistungsfähig und leistungswillig ist.
Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein Angebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als der angegebenen Höchstzahl an Losen, können den Ausführungen in Kapitel 7.4.2 entnommen werden.
Hinweise:
Eine Angabe von Präferenzen bzgl. der Losreihenfolge ist unzulässig und würde zum Ausschluss an dem Vergabeverfahren führen, da dies als unzulässige Bedingung gewertet werden müsste.
(3) Mögliche Rabattgewährungen (in Prozent) des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe gewährt werden, sind im Angebotsanschreiben (Formular 301b) nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen - unter Berücksichtigung der Rabattierung - das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Es kommt also darauf an, dass die - ggf. rabattierten - Angebote des betreffenden Bieters in allen Einzellosen der Loskombination die jeweils günstigsten sind.
(4) Für jedes Los ist ein gesondertes Preisblatt abzugeben.
Die Abgabe von nur einem Preisblatt für mehrere Lose ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss.
Ost, 1 SPF Brandtfledermaus (Myotis brandtii), 1 SPF Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Landesamt für Umwelt Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Leistungsorte/Erfüllungsort:
- Sitz des Auftragnehmers
- Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz
- Vor Ort im Gelände
Gerichtsstand:
- Gerichtsstand ist Mainz.
In RLP kommen nach aktuellem Wissensstand 22 Fledermausarten im Anhang II und IV der FFH Richtlinie vor, die dem FFH-Monitoring im Land unterliegen. Drei davon werden in dieser Ausschreibung / Leistungsbeschreibung behandelt.
Los 2 betrifft 1 SPF Brandtfledermaus (Myotis brandtii), 1 SPF Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri).
Die durch den AN zu erbringenden Leistungen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
1. Überprüfung der SPF-Abgrenzungen und Durchführung des FFH-Monitoringprogrammes
2. Erstellung eines Endberichtes
Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich der Ziffer 3, die Ausführungsbestimmungen der Ziffer 5 dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Da es sich bei den Stundenbedarfen nur um eine Schätzung des Auftraggebers handelt, kann es während der Vertragslaufzeit vorkommen, dass die Stundenobergrenzen nicht auskömmlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eine entsprechende Aufstockung der jeweiligen Obergrenze auf Basis des bestehenden Pauschalsatzes und Vertrages. Aufstockungen sind bis maximal 100 Prozent, bezogen auf die jeweilige Obergrenze, ohne neues Vergabeverfahren im Wett-bewerb möglich.
(1) Jedes Los ist für sich eine geschlossene Leistungseinheit und muss komplett vom Bieter erbracht werden.
Das Anbieten einzelner Lose ist zugelassen. Die Angebotsabgabe je Los ist bindend.
Die Vergabe der Lose an verschiedene Bieter ist möglich.
(2) Sofern der Bieter für beide Lose ein Angebot abgibt, jedoch nur für ein (1) Los leistungsfähig und willig ist, muss er im Falle dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Angebotsanschreiben (Formular 301b) angeben (ankreuzen), dass er nur für ein (1) Los leistungsfähig und leistungswillig ist.
Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein Angebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als der angegebenen Höchstzahl an Losen, können den Ausführungen in Kapitel 7.4.2 entnommen werden.
Hinweise:
Eine Angabe von Präferenzen bzgl. der Losreihenfolge ist unzulässig und würde zum Ausschluss an dem Vergabeverfahren führen, da dies als unzulässige Bedingung gewertet werden müsste.
(3) Mögliche Rabattgewährungen (in Prozent) des Bieters, welche dem Auftraggeber im Falle einer Gesamtvergabe gewährt werden, sind im Angebotsanschreiben (Formular 301b) nachvollziehbar und klar anzubieten. Die Rabattierungen können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bieter, welcher die Rabattierung angeboten hat, in allen betroffenen Losen - unter Berücksichtigung der Rabattierung - das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Eine Gesamtbetrachtung erfolgt nicht.
Es kommt also darauf an, dass die - ggf. rabattierten - Angebote des betreffenden Bieters in allen Einzellosen der Loskombination die jeweils günstigsten sind.
(4) Für jedes Los ist ein gesondertes Preisblatt abzugeben.
Die Abgabe von nur einem Preisblatt für mehrere Lose ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bestätigt der Bieter in Form einer Eigenerklärung gemäß Formular 304, dass:
Er über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe (mindestens 2.000.000,00 EUR für Personen- und mindestens 100.000,00 EUR für Sachschäden je Schadensfall sowie für Vermögensschäden eine Deckungssumme von mindestens 100.000,00 EUR) verfügt oder bereit ist, im Auftragsfall eine solche abzuschließen.
Das Bestehen der Versicherung im Auftragsfall ist spätestens zum Vertragsbeginn durch eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) muss der Versicherungsschutz auf die ARGE ausgestellt sein. Alternativ kann eine gleichlautende Versicherung aller ARGE-Mitglieder vorgelegt werden, wenn gerade auch die Tätigkeit in einer ARGE mit Haftung für die gesamte ARGE mitversichert ist; aus der Bescheinigung muss eindeutig hervorgehen, dass diese Tätigkeit in einer ARGE mit Außenhaftung für die gesamte ARGE enthalten ist.
Die vorstehende Anforderung ist mittels des Formulars 310 zu belegen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestätigt dieser in Form einer Eigenerklärung gemäß Formular 304, dass:
er drei vergleichbare Referenzen seit dem Jahr 2013 nachweisen kann.
Vergleichbar sind solche Referenzen, deren Vertragsbeginn nach dem 01.01.2013 liegt, die mit Blick auf die in der Leistungsbeschreibung geforderten Anforderungen des FFH-Monitorings für Fledermäuse in Art und Umfang vergleichbar sind und einen direkten Bezug zu einem der folgenden Aufgabenfelder haben:
a) Kartierungen und/oder Monitoring von Fledermäusen
b) Planung und Umsetzung von Artenschutz- oder Artenhilfsprojekten für Fledermäuse
Eine Referenz kann auch mehrere der vorgenannten Anforderungen erfüllen. Der Bieter hat in diesem Fall deutlich zu machen, auf welche (ein oder mehrere) der oben genannten Punkte sich die Referenz bezieht.
Für die Zulässigkeit eines Referenznachweises muss das durchgeführte Projekt nicht vollständig abgeschlossen sein. Jedoch müssen die nachfolgend bezeichneten Leistungen innerhalb eines laufenden Projektes
- bezüglich a) mindestens ein Monitoring- und/oder ein Kartierdurchgang und
- bezüglich b) mindestens ein Projektjahr
durchgeführt und vom Auftraggeber abgenommen worden sein.
Referenzen, in denen die Kartierung, bzw. das Monitoring nur eine Teilleistung des Projektes darstellt (z. B. bei Kartierungen und Gutachten für Windenergieplanungen, Bauvorhaben, Eingriffen o. ä.) sind nur dann zulässig, wenn der Anteil der Leistung des Projektes bezogen auf Fledermäuse ersichtlich in Art und Umfang vergleichbar mit den hier ausgeschriebenen Leistungen ist.
Bei einer Bietergemeinschaft zählt für das Erreichen der Anzahl der geforderten Referenzen die Gesamtheit der Mitglieder.
Die Referenznachweise die Lose 1 und 2 betreffend sind mittels des Formulars 311 darzustellen.
Vorlage der entsprechend ausgefüllten Eigenerklärung Zuverlässigkeit gemäß Formular 303.
Vorlage der unterzeichneten Eigenerklärung gemäß Formular 305a oder 305b nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetzes
zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334).
Des Weiteren werden die Regelungen in § 7 LTTG RLP Bestandteil des Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
An der Angebotsöffnung sind Bieter und Ihre Vertreter nicht zugelassen.
Die Angebotsöffnung erfolgt durch mindestens zwei Mitarbeiter der Vergabestelle.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren ist nur online über die Vergabeplattform unter www.vergabe.rlp.de zu führen.
Die Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation mit den Unternehmen wird über die vollständig webbasierteE-Vergabeplattform (Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz) unter der URL www.vergabe.rlp.de im Internetbereitgestellt bzw. durchgeführt.
Der Zugriff auf die Vergabeunterlagen setzt keine Anmeldung oder Registrierung voraus. Den Bewerbern /Bietern wird jedoch empfohlen sich zu registrieren. Registrierte Unternehmen werden per E-Mail informiert, sobald Aktualisierungen der Vergabeunterlagen auf der o.g. Vergabeplattform abrufbar sind.
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind bis zum 06.03.2023; 23:59 Uhr ausschließlich über die elektronische Vergabeplattform www.vergabe.rlp.de an den Auftraggeber zu richten. Die Unternehmen sind gehalten, von jedweder anderen Form der Kontaktaufnahme abzusehen. Der Auftraggeber wird jeden Versuch der Kontaktaufnahme, der nicht über die Vergabeplattform an den Auftraggeber gerichtet wird, umgehend zurückweisen. Fragen, die nicht über die elektronische Vergabeplattform an den Auftraggeber gerichtet werden, wird der Auftraggeber nicht beantworten.
Der Auftraggeber wird die gestellten Fragen möglichst kurzfristig beantworten, wobei allen Bietern die gleichen Informationen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies möglich ist, werden auch noch später eingehende Fragen beantwortet werden. Die Unternehmen haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass solche Fragen noch vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist beantwortet werden.
Nebenangebot:
Inhaltliche Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Kaufmännische Nebenangebote in Form von SKONTO-Gewährungen im Preisblatt (302) und Rabattgewährung gemäß Anschreiben (301b) sind zulässig.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYHYECB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Darüber hinaus wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.