Vergabe von ÖPNV-Leistungen im Westerwaldkreis
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Montabauer
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56410
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.westerwaldkreis.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.westerwaldkreis.de/files/wwk/downloads/sicherheit-ordnung-verkehr/1-13_21122021_WW_NVP_Endbericht.pdf
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von ÖPNV-Leistungen im Westerwaldkreis
Linienbündel Südlicher Westerwald, Linienbündel Südöstlicher Westerwald, Linienbündel Östlicher Westerwald, Linienbündel Nordöstlicher Westerwald gemäß der Beschreibung im Nahverkehrsplan
Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt die Vergabe von Beförderungsleistungen gemäß § 42 und § 44 PBefG in den folgenden Linienbündel einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten mit einer Laufzeit vom 14.07.2024 bis zum 30.06.2032:
1) Linienbündel "Südlicher Westerwald" mit Fortführung der bestehenden Linien: 454, 456, 458, 459, 963 und den folgenden Neuerungen primär im regionalen Verkehr:
- Vereinheitlichung und Kombination der Linien 116(A) und 460: Zukünftig regionale Linie 460 Koblenz-Neuhäusel (ohne umliegende Augst-Orte) – Montabaur-Westerburg Bf und Stadt. Der Abschnitt Westerburg - Rennerod/Bad Marienberg der bisherigen Linie 116A wird dem u.g. Linienbündel Nordöstlicher Westerwald zugeordnet.
- Neue lokale Linie (Arbeitstitel „469“) zur Bedienung der Augst-Orte und Anbindung an Linie 460 und/oder direkt nach Koblenz
- Neuer regionaler RadBus 466 ( Koblenz-Montabaur-Westerburg)
- Bestehende Linie N11: Zukünftig regionaler NachtBus mit Arbeitstitel N46 (Koblenz-Montabaur-Westerburg)
2) Linienbündel "Südöstlicher Westerwald" mit den Linien: 450, 453, 995, 996, 997, 998
3) Linienbündel "Östlicher Westerwald" mit den Linien: 463, 480, 481, 959, 973
4) Linienbündel Nordöstlicher Westerwald" unter Fortführung der bestehenden Linien 455, 483, 484, 957, 960, 962, 965, 971, 972 sowie Ergänzung der folgenden planerischen Neuerungen:
- Die bisherige Linien 116 wird künftig differenziert in regionale Linien 470 (Westerburg-Bad Marienberg) und 480 (Westerburg-Rennerod-Rehe); in Westerburg jeweils Anschluss an neue Linie 460
- Neuer regionaler Nachtbus mit dem Arbeitstitel „N47“ (Ringlinie um Westerburg, Bad Marienberg und Rennerod; an Wochenenden und vor Feiertagen)
Die Linienverläufe können dem aktuellen Nahverkehrsplan (dort Anhang 1) entnommen werden. Einzelne ertragreiche Linien oder Gebiete dürfen nicht aus dem vom Landkreis definierten Bündeln herausgelöst werden.
Sämtliche quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an die zukünftige Verkehrsbedienung (insbesondere Linienwege, Beförderungsentgelte, aktuelle Bedienungsstandards und zukünftige Anforderungen) ergeben sich aus dem aktuellen Nahverkehrsplan des Westerwaldkreises. Fahrzeuge der Kategorie 1 (einzusetzen auf den regionalen Linien 460, 466, 470, 480 sowie N46 und N47) müssen zusätzlich mindestens die Euro-VI-bzw. 6d-Abgasnorm erfüllen oder „sauber“ im Sinne der Definitionen unter §2 SaubFahrzeugBeschG sein; diese Fahrzeuge dürfen max. 10 Jahre alt sein. Der Landkreis Westerwald behält sich vor, weitergehende Anforderungen und Standards in die hier angekündigten Vergabeverfahren aufzunehmen.
Während der Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge können sich Änderungen des Inhaltes, des Umfangs, der definierten und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z.B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen wird der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen.
In jedem Fall aber hat ein Betreiber den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen.
Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 PBefG beim Landesbetrieb für Mobilität gestellt werden.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist der
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz
Tel: 0261 3029 0
Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen oder von den wesentlichen Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung an die Verkehrsbedienung abweichen, müssen gemäß § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden.
2. Informationen zum Verfahren und zur obligatorischen Anordnung eines Betriebsübergangs und zur Einhaltung von sozialen Standards:
Gemäß § 5 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
3) Informationen zum Rechtsschutz:
Die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungsaufträge unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz,
Telefon: 06131/16-2234,
Telefax: 06131/16-2113
Email: [gelöscht]
Internet: https://mwvlw.rlp.de
Ein Antrag auf Rechtsschutz ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
4. Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.