Lieferung Gleise Breite Straße - 30017451 Referenznummer der Bekanntmachung: X-SWMAG-2022-0097
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mainzer-mobilitaet.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Gleise Breite Straße - 30017451
Lieferung von Gleisen im Rahmen des Projektes Grunderneuerung Straßenbahnnetz Mainz Gonsenheim-Finthen zwischen der Kreuzung Kirchstraße bis Haltestelle "Wilhelm-Raabe-Straße" für die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH
Mainz
Gegenstand des hier vorliegenden Beschaffungsverfahrens ist die Lieferung von Schienen zur Erneuerung der Gleistrasse zwischen der Kreuzung Kirchstraße bis Haltestelle "Wilhelm-Raabe-Straße". Hierbei werden ca. 1100 m Rillengleis ausgebaut und durch ca. 1100 m werksneue Rillengleise ersetzt. Die komplette Gleiskonstruktion wird mit Rillengleis 60R2 auf Spannbetonschwellen TBS 1000 ausgebildet. Rahmendaten allgemein: • Spurweite 1000 mm, • Min. Radius: 150 m • max. Jochlänge: 15 m
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung Gleise Breite Straße - 30017451
Abschnitt VI: Weitere Angaben
***Durchführung des Verfahrens***
Interessierte Unternehmen bewerben sich im Rahmen des Verfahrens durch Anmeldung bei dem e-Vergabeportal des Deutschen Ausschreibungsblatts und Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen.
Die Abgabe eines Angebots erfolgt, entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers, über das Vergabeportal.
Zugelassene Kommunikationswege im Rahmen der Angebotseinholung sind: das e-Vergabeportal des Deutschen Ausschreibungsblattes, Brief, Fax, E-Mail.
Die Angebote sind in der vorgeschriebenen Form einzureichen.
***Verfahrensterminplan***
a. Absendung der Bekanntmachung 21.11 2022
b. Ende Frage- u. Einspruchsfrist Angebotseinholung 15.12.2022
c. Abgabeschluss Angebote 22.12.2022; 12:00 Uhr
d. Bietergespräche/ Aufklärung bei Erfordernis KW 01, 2023
e. Mitteilung gem. § 134 GWB ab KW 03, 2023
f. Zuschlags- u. Bindefrist 30.01.2023
***Ausschlusskriterien***
Das Fehlen der nachfolgend genannten formalen Erfordernisse/Eigenschaften/Kriterien bzw. o. g. Erklärungen/Nachweise führt, unabhängig von sonstigen evtl. Mängeln und Beanstandungen bzgl. des Inhalts der Teilnehmeranträge bzw. Angebote, in der Regel zum sofortigen Ausschluss aus dem Verfahren. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen, wird nicht berücksichtigt:
(1) Das nicht fristgerechte Vorliegen der Teilnehmeranträge bzw. Angebotsunterlagen sowie der geforderten Erklärungen, Nachweise und Unterlagen in der vorgeschriebenen Form.
(2) Das Fehlen der Unterschriften (die Anerkenntnis) der Teilnehmeranträge bzw. Angebots-Unterlagen (jeweils inkl. Anerkennung der Bewerbungsbedingungen), Vertragsbedingungen bzw. der geforderten Erklärungen, Nachweise und Unterlagen; jeweils an den dafür vorgesehenen Stellen.
(3) Das Fehlen geforderter Daten und Angaben in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung/ Spezifikation/ Preisblätter).
(4) Das eigenmächtige Erweitern, Abändern oder Ersetzen der Angebotsunterlagen und/ oder Vertragsbedingungen.
(5) Ausschlussgründe gem. § 123f GWB
***Sonstiges***
Alle durch den Auftraggeber übermittelten Unterlagen sind vom Bewerber unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Sollten die Unterlagen unvollständig, teilweise unverständlich oder missverständlich sein, bitten wir um unverzügliche Rückmeldung an die Kontaktstelle.
Bis zum Ende der Angebotsfrist kann ein Angebot zurückgezogen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ablauf der vereinbarten Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2016 (BGBl. I S. 203) Anwendung.
Einleitung von Nachprüfverfahren gem. § 160 GWB:
(1) Die zuständigen Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens, bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die benannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Formvorschrift gem. §161 GWB:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Gesetzes (BRD) zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland