Modellierungssystem für Hochwasser
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ldi.rlp.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Modellierungssystem für Hochwasser
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Bereitstellung und Anpassung von VISDOM-Modulen, insbesondere der Aufbau eines VISDOM-Basismodells-Hochwasser für Rheinland-Pfalz, und die funktionale Erweiterung und Entwicklung des Basismodells. Weiterhin ist Gegenstand dieser Ausschreibung der Erwerb von VISDOM-Lizenzen, mit der eine beliebige Anzahl von VISDOM-Instanzen angelegt und betrieben werden können. Die VISDOM-Lizenzen umfassen sowohl die RLP-Server-Maschinen als auch die Client-Lizenzen für die Szenarienarbeit von (Dritt-)Nutzern für Zugriff auf die RLP-Server.
Mainz
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Bereitstellung und Anpassung von VISDOM-Modulen, insbesondere der Aufbau eines VISDOM-Basismodells-Hochwasser für Rheinland-Pfalz, und die funktionale Erweiterung und Entwicklung des Basismodells. Weiterhin ist Gegenstand dieser Ausschreibung der Erwerb von VISDOM-Lizenzen, mit der eine beliebige Anzahl von VISDOM-Instanzen angelegt und betrieben werden können. Die VISDOM-Lizenzen umfassen sowohl die RLP-Server-Maschinen als auch die Client-Lizenzen für die Szenarienarbeit von (Dritt-)Nutzern für Zugriff auf die RLP-Server.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV sind vorliegend gegeben. Neben dem Produkt der VRVis gibt es keine Modellierungssysteme, die bei vergleichbarer Ergebnisqualität (Berechnungsergebnisse zwei-dimensionaler, hydraulischer Modellierung von Oberflächenabflüssen) eine vergleichbare Modellierungsperformanz mit gleichzeitiger Visualisierung (relevant für Risiko- und Vorsorgekommunikation) bieten. Das System von VRVis wurde bereits auf der gesamten Landesebene in Österreich im 2. Zyklus der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) erfolgreich angewandt; die grundsätzliche Einsetzbarkeit steht daher außer Frage (Blöschel et al., 2022).Im Gegensatz zu anderen Modell-Systemfamilien bietet das Produkt Visdom ein Gesamtsystem inklusive Visualisierung und Maßnahmenvalidierung. Visdom basiert wie bisher verwendete Systeme auf der Lösung der vollständigen Flachwassergleichungen (St.-Venant-Gleichungen), aber führt die Modellierung im Gegensatz zu anderen Systemen statt auf CPUs (Prozessoren) auf GPUs (Grafikarten) aus. Hierfür werden entsprechend angepasste und optimierte Parallelisierung, Codierung und entsprechende Solver verwendet. Dies resultiert im Vergleich zu anderen Systemen in sehr viel kürzeren Rechenzeiten; die Größenordnung liegt bei einer 1000-mal schnelleren Rechenzeit (Buttinger-Kreuzhuber et al., 2022 a + b). Die Ergebnisausgabe erfolgt visuell ansprechend per 2D oder wahlweise 3D-Animation. Maßnahmen und Versagensfälle können direkt (ohne weitere Prozessierung z.B. des zugrundeliegenden Digitalen Geländemodells (DGM) und Rechengitters) in ablaufende Simulationen eingebaut und so direkt im Wirkgefüge über-prüft werden. Die Rechenzeiten bei derartigen Adaptionen sind marginal. Vergleichbare Ansätze werden bei anderen Systemen mit entsprechender Performanz nicht angeboten.
Eine performante, ansprechende Darstellung möglicher Hochwasser- und Starkregengefahren ist essenziell. Die Häufung von großen Hochwasser- und Starkregenereignissen in den letzten Jahrzehnten und insbesondere die Hochwasserereignisse 2021 haben zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung geführt. Das damit verbundene, steigende Interesse an öffentlich zugänglicher Information über Naturgefahren und Bewältigungsoptionen ist eindeutig und wird in der aktuellen Arbeit der WWV klar wahrge-nommen. Durch die in Visdom und bei VRVis bereits verfügbaren Visualisierungsoption (z.B. Blöschl et al., 2022) aber auch insbesondere durch eine AG-angepasste Erweiterung durch die Entwickler muss und kann das Land diesem Anspruch gerecht werden.
Weiteres Alleinstellungsmerkmal von Visdom ist die Datenhaltung des Systems. Neue Grundlagendaten (z.B. der jährlich aktualisierte DGM-Anteil des Landesamts für Vermessung RLP) können ohne Verluste und Neu-Berechnung nachgeführt werden. Anpassungen des Geländemodells aus neuen, kleinräumigen Vermessungen, z.B. Detailaufnahmen von Durchlässen und Fließgewässerquerschnitte, können ebenfalls nahtlos nachgeführt und die Veränderungen dokumentiert werden (Buttinger-Kreuzhuber et al., 2022 b). Auch die automatisierte Überprüfung der Konsistenz von hochaufgelösten Eingangsdaten, welche für die hydraulischen Modellierungen essenziell sind, ist gewährleistet (Wimmer et al., 2021). So entsteht ein wachsender, sich stetig weiterentwickelnder Datenpool, auf dessen Grundlage sämtliche neuen Modellierungen durchgeführt werden können, ähnlich einem Digitalen Zwilling. Dies kann vom AG selbst durchgeführt werden und bedarf nicht der weiteren Zuarbeit des Auftragnehmers. In der Datenhaltung werden auch sämtlich Rechenläufe gespeichert, in die im Weiteren zu einem beliebigen Zeit-punkt eingegriffen werden kann, um Änderungen im Simulationsablauf vorzunehmen, z.B. um die Errichtung und Wirkungen einer Sandsackbarriere zu prüfen (siehe oben).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1220
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen VRVis Zentrum für Virtual Reality und Visualisierung Forschungs-GmbH abzuschließen. Im Übrigen wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die (Pflicht-)Angabe unter Abschnitt V.2.1) dieser Bekanntmachung rein fiktiver Natur ist, da es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.add.rlp.de
§ 135 GWB: 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: a) gegen § 134 verstoßen hat oder, b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer