BüvA_Präventionsmaßnahmen zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs für die Lebenswelten Schule (Los 1) und Vereine (Los 2) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-11-09-RPS-FRA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
BüvA_Präventionsmaßnahmen zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs für die Lebenswelten Schule (Los 1) und Vereine (Los 2)
Ausgeschrieben werden Präventionsmaßnahmen zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs für die Lebenswelten Schule (Los 1) und Vereine (Los 2).
Präventionsprogramm zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs unter Schülerinnen und Schülern
Schulen und Vereine in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse führt gemäß § 20a SGB V Programme zur Prävention und Gesundheitsförderung im Setting Schule durch. Bei der Prävention in Lebenswelten sollen Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben des Leitfadens Prävention dabei unterstützt werden, einen gesundheitsförderlichen Umgang miteinander zu pflegen (Kontrollfähigkeit, Selbststeuerung, Konfliktlösung). Um dieses Ziel zu erreichen, eignen sich unterschiedliche Zugangswege. Schwer erreichbare Zielgruppen können über den Zugangsweg "Sport" angesprochen werden. Hier kann der Sport mit abgewandelten Spielen und einer ausführlichen Reflektion dazu genutzt werden, um neben den technischen und koordinativen Fähigkeiten auch persönlichen und sozialen Kompetenzen zu entwickeln. Im Rahmen von Projekttagen an Schulen soll der Zugangsweg über die Sportart "Fußball" genutzt werden, um Personen ansprechen, die über die üblichen Zugangswege wie Klassenleiterstunde und soziales Training nicht erreicht werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2026.
Vom Auftragnehmer sind im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen:
1. Erstellung eines wissenschaftlich fundierten Feinkonzepts für ein Präventionsprogramm zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs unter Schülerinnen und Schülern. Ein Leitfaden zur Programmumsetzung ist gemäß des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbands zu konzipieren und umzusetzen. Das Konzept soll die Themenkomplexe
a. Verständnis für Kompetenzen und Werte entwickeln
b. Klassenwerte etablieren
c. Stärkung des sozialen Miteinanders
d. Selbstvertrauen / Selbstbewusstsein stärken, eigene Stärken kennenlernen
e. Motivation fördern und Wege zur Zielerreichung kennenlernen
f. Verbesserung der Reflexionsfähigkeit
berücksichtigen.
2. Leitfadenkonforme Durchführung des Programms in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland an weiterführenden Schulen in Rahmen von Projekttagen. Zu der Durchführung des Programms gehören:
a. Durchführung der Projekttage in Schulen.
b. Durchführung von Kompetenzchecks bei dem beteiligten Schülerinnen und Schülern. Die Checks werden im Rahmen von Pre- und Postbefragungen erhoben.
c. Durchführung von Feedbackgesprächen mit den beteiligten Lehrkräften ca. 10 Wochen nach den Projekttagen.
d. Bei Bedarf Anpassung und Individualisierung der Inhalte der Projekttage.
Darüber hinaus hat der Bieter die Koordinierung der Leistung und Teilnahme an Abstimmungen und Gesprächen zuzusichern. Die AOK RPS beauftragt den Bieter zur Umsetzung eines Angebots und stellt den Kontakt mit dem Ansprechpartner in der Schule her. Der Bieter stimmt Termin und die konkrete inhaltliche Schwerpunktsetzung direkt mit dem Ansprechpartner der Schule ab und setzt die AOK RPS über das Ergebnis in Kenntnis.
3. Schulung von Lehrkräften, damit diese die vermittelten Inhalte eigenständig im Unterricht einsetzten können.
4. Jährliches Bereitstellen eines Tätigkeitsberichts
Als Höchstwert (Maximalabnahme) wird folgender Betrag festgelegt: 387.200 EUR.
Multiplikatoren Schulungen für Vereinsverantwortliche und Übungsleiter zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs unter Vereinsmitgliedern
Schulen und Vereine in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse führt gemäß § 20a SGB V Programme zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten der Freizeitgestaltung durch. Hierbei sollen nach den Vorgaben des Leitfadens Prävention Verantwortliche in der Lebenswelt dazu in die Lage versetzt werden, den Verein bzw. die Einrichtung selbst gesundheitsförderlich weiterzuentwickeln. Dies kann z. B. die Integration von Maßnahmen der Prävention in die alltägliche Vereinsarbeit und Sportveranstaltungen sowie die Unterbreitung niedrigschwelliger gesundheitsförderlicher Zusatzangebote beinhalten. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2026.
Vom Auftragnehmer sind im Einzelnen folgende Leistungen zu erbringen:
1. Erstellung eines wissenschaftlich fundierten Feinkonzepts für die Schulung von Multiplikatoren. Das Konzept soll die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Entwicklung von sozialen Kompetenzen, Teambildung und Persönlichkeitsentwicklung berücksichtigen. Ein Schulungsleitfaden ist gemäß des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbands zu konzipieren und umzusetzen. Das Konzept soll Vereinsverantwortliche, Trainer und Übungsleiter dazu in die Lage versetzten im Rahmen der allgemeinen Vereinsangebote
a. Verständnis für Kompetenzen und Werte zu entwickeln
b. Werte im Verein zu etablieren
c. das soziale Miteinander zu stärken
d. Selbstvertrauen / Selbstbewusstsein der Vereinsmitgliederinnen und -mitglieder zu stärken
e. die Motivation der Vereinsmitgliederinnen und -mitglieder zu fördern
2. Leitfadenkonforme Durchführung der Multiplikatoren Schulungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland. Folgende Punkte sollte der Bieter bei der Durchführung der Schulungen sicherstellen:
a. Koordinierung der Leistung und Teilnahme an Abstimmungen und Gesprächen. Die AOK RPS beauftragt den Bieter zur Umsetzung eines Angebots und stellt den Kontakt mit dem Ansprechpartner im Verein her. Der Bieter stimmt Termin und die konkrete inhaltliche Schwerpunktsetzung direkt mit dem Ansprechpartner des Vereins ab und setzt die AOK RPS über das Ergebnis in Kenntnis. Die Schulungen werden in der Regel in Gruppen mit 6-20 Personen durchgeführt.
b. Bei Bedarf Anpassung und Individualisierung der Inhalte der Multiplikatoren Schulungen.
c. Gewährleistung/Sicherstellung, dass die AOK während der Vertragslaufzeit die Vereine bei der Umsetzung der Schulungen begleiten kann.
d. Information an die AOK bei geplanten Projektdarstellungen nach außen geben, bevor diese veröffentlicht werden und Verpflichtung, bei der Projektdarstellung auf die AOK hinzuweisen.
3. Jährliches Bereitstellen eines Tätigkeitsberichts
Als Höchstwert (Maximalabnahme) wird folgender Betrag festgelegt: 132.000 EUR
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Präventionsprogramm zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs unter Schülerinnen und Schülern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leonberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71229
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Multiplikatoren Schulungen für Vereinsverantwortliche und Übungsleiter zur Förderung eines gesundheitsförderlichen Umgangs unter Vereinsmitgliedern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leonberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71229
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6CXF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".