Beschaffung von zwei 31,5/40-MVA-(ONAN/ONAF) Transformatoren 110/22kV Referenznummer der Bekanntmachung: 1.1277
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ramstein-Miesenbach
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Postleitzahl: 66877
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dup.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von zwei 31,5/40-MVA-(ONAN/ONAF) Transformatoren 110/22kV
Beschaffung von zwei 31,5/40-MVA-(ONAN/ONAF) Transformatoren 110/22kV inklusive Lieferung frei Verwendungstelle und betriebsbereiter Übergabe zur finalen Abnahme beim Auftraggeber
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Bereits heute betreiben die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH eine Infrastruktur zur Versorgung privater und gewerblicher Kunden mit Strom. Aufgrund der Planung eines neuen Logistikzentrums mit vorrangigem Einsatz von Elektromobilität nutzender Transportflotte, welches im Versorgungsbereich der Stadtwerke errichtet und gespeist werden soll, muss die Versorgungskapazität gesteigert werden.
Ziel der Ausschreibung ist die Beschaffung von zwei 31,5/40-MVA-(ONAN/ONAF) Transformatoren 110/22kV zur Erweiterung der Versorgungskapazitäten. Der Ausschreibungsgegenstand umfasst den Kauf, die Lieferung frei Verwendungsstelle und die betriebsbereite Übergabe der beiden Transformatoren zur Abnahme durch die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach GmbH.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Bedarfes wird als spätester Termin für die betriebsbereite Übergabe des ersten der beiden ausgeschriebenen Transformatoren der 30.04.2025 festgelegt. Die Lieferung und betriebsbereite Übergabe des zweiten der beiden Transformatoren darf bis zum 31.07.2025 erfolgen.
Dem Bieter steht die Zusicherung eines verbindlichen, früheren Liefertermines frei, wodurch sein Angebot mit einem Wertungsbonus auf den Angebotspreis versehen wird, was ihm einen Vorteil in der Angebotsbewertung verschafft oder einen etwaig höheren Angebotspreis ausgleichen kann (siehe auch Abschnitt 6.6.2).
Die Nichteinhaltung des zwingend vorgegebenen oder des vom Bieter früher zugesagten Liefertermins ist wiederum mit einer Vertragsstrafe belegt, näheres hierzu ist dem Teil R - Kaufvertrag mit betriebsfähiger Lieferung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 48 SektVO hat der Bieter zum Nachweis seiner Befähigung zur Berufsausübung einen Handelsregisterauszug beizulegen bzw. einen Nachweis, dass der Bieter in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist. Der Nachweis muss den aktuellen Stand der Informationen des Berufs- oder Handelsregisters entsprechen. Es genügt eine nicht beglaubigte Kopie. Der Nachweis darf nicht älter als 6 Monate sein.
Unternehmen, die weder in einem Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Nachweis vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.
Amtliche Bescheinigungen eines Landes der europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens werden in deren Originalsprache zugelassen.
Der Bieter erklärt die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der jeweils geltenden Tariftreuegesetzte der Bundesländer. Hierzu füllt der Bieter die Anlage „Eigenerklärung nach Mindestlohngesetz und Tariftreue" aus und gibt diese mit dem Angebot ab.
Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters, werden folgende Mindestanforderungen an das Unternehmen gestellt:
▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2021: 10.000.000€
▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2020: 10.000.000€
▪ Mindestumsatz im Geschäftsjahr 2019: 10.000.000€
▪ Mindestanzahl Mitarbeiter in FTE im Geschäftsjahr 2021: 100 Mitarbeiter
▪ Mindestanzahl Mitarbeiter in FTE im Geschäftsjahr 2020: 100 Mitarbeiter
▪ Mindestanzahl Mitarbeiter in FTE im Geschäftsjahr 2019: 100 Mitarbeiter
Negative Entwicklungen bei oben genannten Kennzahlen sind zu erläutern. Eine fortgesetzte negative Entwicklung oben genannter Kennzahlen, welche nicht auf Grund unternehmerischer oder struktureller Randbedingungen plausibilisiert werden kann, wird als mangelnde wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters angesehen.
Sofern die Angaben für das letzte Geschäftsjahr noch nicht vollständig vorliegen, sind die Angaben sinngemäß der letzten drei vollständig vorliegenden Geschäftsjahre darzulegen. Wenn das Unternehmen noch keine drei vollständigen Geschäftsjahre am Markt tätig ist, sind mindestens die Kennzahlen der vorliegenden Geschäftsjahre, sowie die erwarteten Kennzahlen des aktuellen Geschäftsjahres anzugeben und zu plausibilisieren.
Die geforderten Kennzahlen und ergänzenden Erläuterungen sind durch Eigenerklärung im Abschnitt „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ der Anlage „Eigenerklärung zur Unternehmenseignung“ anzugeben.
Bieter können sich zum Nachweis der Eignung ihrer Nachunternehmer (Eignungsleihe) und der weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft bedienen. In diesem Fall ist die Eigenerklärung zur Unternehmenseignung von jedem der Unternehmen einzeln auszufüllen und mit dem Angebot abzugeben.
Der Bieter muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung von Sach-, Personen- und Vermögensschäden verfügen. Die Mindestdeckung für Sach- und Personenschäden muss 3.000.000€, die Mindestdeckung für Vermögensschäden muss 1.500.000€, jeweils pro Fall betragen. Eine Deckelung der Beträge auf den doppelten Wert pro Versicherungsjahr ist zulässig.
Der Bieter belegt dies durch Vorlage eines zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Versicherungsnachweises oder einer verbindlichen Erklärung einer Versicherung, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung über die geforderten Deckungssummen vorliegen wird.
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen getrennt voneinander eine solche Versicherungsleistung belegen.
Der Bieter ist aufgefordert seine Bonität anhand am Markt anerkannter Bonitätsbewertungen (z.B.: Creditreform) oder einer Erklärung seiner Hausbank nachzuweisen, wobei mindestens eine „befriedigend“ Bonität gegeben sein muss. Dies bedeutet exemplarisch für die Bewertung durch Creditreform einen Bonitätsindex von höchstens 299.
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen getrennt voneinander ihre Bonität belegen.
Zum Beleg der Unternehmenseignung ist der Nachweis über die Existenz und Anwendung eines Qualitätsmanagementverfahrens zu führen. Dazu fügt der Bieter eine zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Zertifizierung nach EN ISO 9001:2015 oder vergleichbar bei.
Zum Beleg der Unternehmenseignung ist der Nachweis über die Existenz und Anwendung eines Umweltmanagementsystems zu führen. Dazu fügt der Bieter eine zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001:2015 oder vergleichbar bei.
Zum Nachweis der Fähigkeit und Erfahrung, die geforderte Leistung erbringen zu können, sind vom Bieter fünf (5) mit der geforderten Leistung vergleichbare Referenzprojekte in strukturierter Form darzulegen. Hierzu ist die Anlage „Eigenerklärung Projektreferenz“ als Vorlage zu verwenden.
Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Projektreferenzen zu überprüfen. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, führen zum Ausschluss des Angebotes. Der Bieter hat die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner der Referenzen anzugeben. Die Kontaktdaten müssen eine Überprüfung der Referenz möglich machen. Der Bieter versichert durch die Angabe, dass die Einwilligung der Kontaktperson zur Kontaktaufnahme vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass aus den angegebenen Informationen zu den Projektreferenzen eindeutig und zweifelsfrei die Erfüllung der Eignungskriterien hervorgehen muss. Es wird darauf hingewiesen, dass eine stichpunktartige Beantwortung der Kriterien unzureichend ist.
Bei der Benennung der Referenzen sind folgende Mindestanforderungen zu beachten:
▪ Jede Referenz muss vom Bieter, einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft oder einem Nachunternehmer des Bieters stammen, dessen Eignung er sich bedient, und der in diesem Verfahren mit der entsprechenden Leistung betraut werden soll. Referenzen von Unternehmen, die die betreffende Leistung in der vorliegenden Ausschreibung nicht erbringen sollen, werden als ungültig ausgeschlossen.
Referenzen werden als vergleichbar bewertet, wenn:
- die Transformatoren gleiche oder höhere Leistungen erbringen
- die Transformatoren noch heute in Betrieb sind
- der Einsatz der Transformatoren innerhalb der EU erfolgt
- die Leistung innerhalb der letzten 5 Jahre erbracht wurde
- die Referenzen müssen in Summe die Lieferung von mindestens 10 Transformatoren umfassen
Noch nicht realisierte Leistungsstände dürfen nicht genannt werden. Sofern es sich um Projekte handelt, die noch nicht in den Wirkbetrieb übergeben wurden, ist nur der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben.
Der Bieter ist aufgefordert gemäß § 122 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 34 Abs. 5 S. 1 SektVO die in der Anlage „Eigenerklärung nach GWB §§ 123, 124“ geforderte Eigenerklärung abzugeben, um nachzuweisen, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen Ihn vorliegen. Im Falle des Vorliegens fakultativer Ausschlussgründe behält sich die Vergabestelle eine Einzelfallprüfung unter Abwägung des möglichen Einflusses auf das Vergabeverfahren vor.
Dieses Dokument muss jeweils vom Bieter, von jedem eingesetzten Nachunternehmer, sowie von allen Mitgliedern einer etwaigen Bietergemeinschaft mit dem Angebot abgegeben werden.
Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Weitere Informationen hierzu können beim BMWK abgerufen werden:
Hierzu füllt der Bieter die Anlage „Eigenerklärung VO-2022-833" aus und gibt diese mit dem Angebot ab. Bei Bietergemeinschaften ist die Erklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Nachunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen.
Abschnitt IV: Verfahren
Unter Anwendung des 4-Augen-Prinzip, mindestens von zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.