Universitätsbibliothek Koblenz Möbel Referenznummer der Bekanntmachung: 2-ESS12-36/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uni-koblenz-landau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsbibliothek Koblenz Möbel
Möbel Arbeitsplätze
Tische und Zubehör
Stühle
Barhocker
Tische und Zubehör
Universität Koblenz-Landau Universitätsstr. 1 56070 Koblenz
Tische und Zubehör
verbindliche Ausführungsfristen beachten!
Stühle
Universität Koblenz-Landau Universitätsstr. 1 56070 Koblenz
Stühle
Barhocker
Universität Koblenz-Landau Universitätsstr. 1 56070 Koblenz
Barhocker
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tische und Zubehör
Ort: Mönchengladbach
NUTS-Code: DEA15 Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stühle
Ort: Mönchengladbach
NUTS-Code: DEA15 Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Barhocker
Ort: Mönchengladbach
NUTS-Code: DEA15 Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYDSYEDU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-
gen erkennbar sind, sind spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-
botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rü-
gen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-
schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-
tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber
zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-
len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-
len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-
ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-
machung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-
keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem
er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§
134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-
schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-
grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-
keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-
fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-
schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-
machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 GWB).