Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes im Landkreis Trier-Saarburg
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB25 Trier-Saarburg
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.trier-saarburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes im Landkreis Trier-Saarburg
Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeih. zu ermöglichen, die im LK Trier-Saarburg gelegenen, noch unterversorgten Teilnehmer über ein NGA-Netz zu erschließen. Es sollen in diesem Verfahren insgesamt ca. 178 Teilnehmer angeschl. werden. Der Begriff „Teilnehmer“ im Sinne dieser Konz.-bek. entspricht dem in Ziff. 5 d. Richtl. Förd. z. Unterst. d. Breitb.-ausb. in d. BRD v. 22.10.2015 in d. Fass. v. 18.08.2020 („Bundesförderrichtlinie“) verwendeten Teilnehmerbegriff. Die gewährten Investitionsbeih. sollen ausschl. zur Errichtung eines NGA-Netzes verwendet werden, das die Bandbreitenanf. des Auftraggebers erfüllt. Der jeweilige private Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breitbandinfrastruktur zu errichten, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber Endkunden die entsprechenden Dienstleist. auf der Grundlage von entspr. Endkundenverträgen zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Errichtung einer NGA-Breitbandinfrastruktur im Landkreis Trier-Saarburg
Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu ermöglichen, die im Landkreis Trier-Saarburg gelegenen, noch unterversorgten Teilnehmeranschlüsse über ein NGA-Netz zu erschließen. Dabei soll der Anschluss an das NGA-Netz allen ausgewiesenen Teilnehmern, das heißt 100% der im Ausbaugebiet befindlichen Teilnehmeranschlüsse, die heute im Sinne der Bundesförderrichtlinie unterversorgt sind, zur Verfügung stehen. Es soll den zu erschließenden Teilnehmern zuverlässig eine Übertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Downstream/Upstream) zur Verfügung stehen.
Im Landkreis Trier-Saarburg fand ein geförderter Breitbandausbau von unterversorgten Teilnehmern im Rahmen des Programmes „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ statt. Die geförderte Bestandsinfrastruktur, kann über bestehende Open Access Instrumente genutzt werden. Den Zuschlag erhielt die innogy TelNet GmbH, heute firmierend als Westconnect GmbH, bei der der offene Zugang zur geförderten Infrastruktur angefragt werden kann.
Die Best. der Rahmenreg. d. BRD zur Unterstützung d. Aufbaus einer flächendeck. NGA-Breitbandvers. v. 15.06.2015 und d. Richtl. über d. “Förderung zur Unterst. d. Breitbandausbaus in d. BRD vom 22.10.2015 in d. Fass. v. 18.08.2020“ sowie d. Förderrichtl. d. Min. d. für Arbeit, Soziales, Transf. u. Digit. Rheinl.-Pfalz zur Förd. d. Ausb. v. Hochgeschw.-Breitb.-netzen v. 09.06.2021 sind einzuhalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Unternehmensprofil des Bewerbers (Dauer des Firmenbestehens bzw. Gründungsjahr, gewählte Rechtsform, gegenwärtige Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer);
• Eigenerklärung über das Vorliegen einer Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz.
• Eigenerklärung über das Vorliegen einer Eintragung im Gewerbezentralregister
• Eigenerklärung des Bewerbers, dass keine die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellenden, rechtskräftigen Verurteilungen nach § 123 Abs. 1 bis 3 GWB von Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, vorliegen;
• Eigenerklärung des Bewerbers, dass keine der in § 124 Abs.1 GWB aufgeführten Aussagen auf das Unternehmen sowie zugehörige Nachunternehmer zutreffen und dass gegen den Bewerber kein Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften anhängig ist, die als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs.1 Nr. 3 GWB einzustufen sein könnte;
• Eigenerklärung des Bewerbers, dass der Bewerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) rechtskräftig verurteilt worden ist;
• Eigenerklärung des Bewerbers darüber, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach §19 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) nicht vorliegen;
• Eigenerklärung des Bewerbers darüber, dass der Bewerber die Bestimmungen des Tariftreuegesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2010 – zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 – in der jeweils aktuellen Fassung (LTTG R-P) bei öffentlichen Auftragsvergaben einhält und im Auftragsfall einhalten wird; sowie
• Eigenerklärung des Bewerbers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen im Falle eines Förderbescheids entsprechend der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“
• Eigenerklärung-VO-2022-833 bzgl. der gegen Russland verhängten Sanktionen
• Eigenerklärung über Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 VgV) über 1 Mio. EUR für Personenschäden und über 3 Mio. EUR für Sachschäden bei einem in einem Mitgliedstadt der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Eigenerklärung, dass im Falle des Zuschlages eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
• Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckung (also ohne Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden) müssen beide Schadenskategorien im Auftragsfall parallel zueinander mit den geforderten Deckungssummen abgesichert sein.
• Eigenerklärung des Bewerbers nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 VgV über den Gesamtumsatz (brutto) des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie über den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
• Auf Nachfrage Vorlage von testierten Bilanzen oder Bilanzauszügen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 VgV bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist.
• Auf Nachfrage Vorlage einer aktuellen Wirtschaftsauskunft bzw. Bonitätsbeurteilung (z.B. durch die Creditreform AG)
• Vorlage von mind. einer Referenz aus den letzten 5 Jahren für ein Projekt im Ausbau und mit Inbetriebnahme eines NGA-Netzes mit mindestens 178 Teilnehmern innerhalb von 24 Monaten (kurze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweiligen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV;
• Vorlage von mind. einer Referenz aus den letzten 5 Jahren für ein Projekt im Betrieb eines NGA-Netzes mit mindestens 178 Teilnehmern für zurzeit bereits mindestens 12 Monate (kurze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweiligen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV;
Die wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Kooperationsvertrag, welcher dem vom Bund vorgegebenen Mustervertrag folgt.
Siehe Bewerbungsbedingungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe Vergabebedingungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind;.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.