Rahmenvertrag zur Beschaffung von Palo Alto Networks Komponenten Referenznummer der Bekanntmachung: 2205260
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19092
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sis-schwerin.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Palo Alto Networks Komponenten
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Palo Alto Networks Komponenten
19061 Schwerin
Die SIS GmbH ist ein kommunaler IT - Dienstleister in der Landeshauptstadt Schwerin, der für die Verwaltung und kommunale Unternehmen und das Mecklenburgische Staatstheater agiert.
Für die KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR erbringen wir darüber hinaus Leistungen für die Landeshauptstadt Schwerin, den Landkreis Ludwigslust-Parchim, Städte, Ämter und Schulen in kommunaler Trägerschaft.
Der Auftraggeber beabsichtigt mit dieser Ausschreibung, den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Erweiterung der bereits bestehenden Systemumgebung auf Basis von Komponenten und Services des Herstellers Palo Alto Networks.
Die ausgeschriebenen Komponenten sollen sowohl zentral im Rechenzentrum der SIS/KSM als auch vor Ort bei deren Kunden eingesetzt werden.
Folgende grundlegenden Ziele sollen mit dieser Ausschreibung erreicht werden:
- Weiterbetrieb und Erweiterung der vorhandenen Palo Alto Networks Firewall-Infrastruktur für alle Kunden und IT an Schulen
- Investitionsschutz für die vorhandene zentrale Management-Infrastruktur der Palo Alto Networks Firewalls
- Weiterbetrieb und Erweiterung der vorhandenen Cortex XDR Infrastruktur
- Investitionsschutz für die durchgeführten Weiterbildungen der Systemadministratoren der SIS
- Anbindung und Absicherung neuer Standorte von Kunden und Trägern der SIS/ KSM,
dabei insbesondere die Anbindung und Absicherung von Schulstandorten (deutschsprachig)
- Vereinfachung der Beschaffung in Bezug auf Aufwand und Dauer des Beschaffungsvorganges
- Planungssicherheit hinsichtlich der Kosten für die kommunalen und öffentlichen Kunden/ Träger der SIS/KSM.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Cancom GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12487
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYYDYW8ZG322U
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.