Objektplanungsleistungen_LP 1 – 9, für den Neubau einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung in Schmelz
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Objektplanungsleistungen_LP 1 – 9, für den Neubau einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung in Schmelz
Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume in Anlehnung an §§ 33 ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9, für den Neubau einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung in Schmelz
Objektplanungsleistungen_LPH 1 – 9, für den Neubau einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung in Schmelz
Gemeinde Schmelz
Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume in Anlehnung an §§ 33 ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 1 – 9, für den Neubau einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung in Schmelz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen/Objektplanung für den Neubau einer Kita in der Gemeinde Schmelz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schmelz
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Postleitzahl: 66839
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße VerstößegegenVergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).